DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 12 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
darf gegenübersteht, wird angeregt, die Brauchwasserzisternen mit einem<br />
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Retentionsspeicher zu kombinieren. Dadurch kann Trinkwasser eingespart<br />
und der Hochwasserabfluss verringert werden.<br />
Die textliche Festsetzung unter "D" wird wie folgt abgeändert:<br />
"Anfallendes Niederschlagswasser von den Dachflächen ist in Retentionszisternen<br />
aufzufangen und auf dem Grundstück als Brauchwasser zu verwerten.<br />
Das Nutzvolumen der Zisterne ist nach DIN 1989 zu bestimmen,<br />
der Retentionsraum der Zisterne ist nach DWA-Arbeitsblatt A 117 zu bemessen.<br />
Der Abfluss in den Mischwasserkanal muss gedrosselt erfolgen.<br />
Eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser ist nicht zulässig."<br />
Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird folgende Stellungnahme<br />
abgegeben:<br />
1. Im Plangebiet sind Streuobstwiesen vorhanden, deren Bestände, wenn<br />
auch ungepflegt, nach § 15d Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG)<br />
zu beurteilen sind. Die Fläche beträgt insgesamt ca. 8.000 m 2 . Für die.<br />
Beseitigung der Biotopflächen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung<br />
nach § 15d (2) HENatG.<br />
Folgende Unterlagen zur Bewältigung eines Eingriffs in Natur und<br />
Landschaft sind vorzulegen:<br />
a) Darstellung des „Ist-Zustandes" (Flächenanteile in qm, Bäume etc.)<br />
b) Darstellung des „Neuen Zustandes"<br />
c) Bewertung der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft<br />
d) Darstellung des Ausgleiches dieser Beeinträchtigung nach Art und<br />
Ort<br />
Die erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller in 3-facher Ausfertigung<br />
dem Fachbereich Umwelt (UNB) einzureichen. Hinweis: In diesem<br />
Zusammenhang wird auf den Beschluss BVerwG - 4 NB 12.97 -<br />
vom 25.08.1997 verwiesen.<br />
Die Leitstelle Umwelt meldet keine Bedenken gegen die Beseitigung der<br />
Streuobstwiesen im Sinne eines Hindernisses für die Verwirklichung des<br />
Bebauungsplanes an. Sie weist jedoch auf notwendige Verfahrensvorschriften<br />
hin. Die Ausnahmegenehmigung kann nach Satzungsbeschluß<br />
beantragt werden.<br />
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Der Hinweis auf die erforderliche Beantragung einer Ausnahmegenehmigung<br />
für die Beseitigung der Streuobstwiesen wird zur Kenntnis genommen.