DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 23 von 23 -<br />
Fußnote zu Stellungnahme 3 Amt für Straßen und Verkehrswesen, Frankfurt - Rechtsgrundlagen:<br />
§ 1 BauGB definiert Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung. Es benennt in Abs. 6 die insbesondere in die Abwägung einzustellenden Belange, hier Personen-<br />
und Güterverkehr.<br />
§ 123 BauGB regelt, dass die Erschließung von Baugebieten Aufgabe der Gemeinden ist.<br />
§ 2 HStrG definiert den Begriff „Öffentliche Straße“<br />
§ 23 HStrG regelt die Zulässigkeit von baulichen Anlagen an Landes- und Kreisstraßen, insbesondere in Abs. 1, dass außerhalb der zur Erschließung der anliegenden<br />
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt längs der Landesstraßen und Kreisstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen<br />
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Zustimmungsbedürftig sind gem. Abs 2 Bauten außerhalb der Ortsdurchfahrten<br />
in einer Entfernung bis zu 40 m.<br />
Diese Regelungen gelten gem. Abs. 7 nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der<br />
mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde<br />
zustande gekommen ist.<br />
§ 29 HStrG regelt, dass über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen im Planfeststellungsverfahren entschieden wird. Gem. § 33 (5)<br />
HStrG ersetzen Bebauungspläne Planfeststellungsverfahren.<br />
§ 47 HStrG besagt, dass die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen haben, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.