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DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks

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Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 6 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

ßungskonzept werden nicht geändert. Die Ausführungsplanung für den Einmündungsbereich<br />

ist mit dem ASV-Frankfurt dahingehend abzustimmen, dass<br />

ein Linksabbiegen in das Gewerbegebiet erschwert wird.<br />

Wegen der negativen Auswirkungen auf das Köpperner Kreuz soll an<br />

der Friedberger Straße auf den letzten 100 Metern in Richtung der Anbindung<br />

der Erschließungsstraße ein Zufahrtsverbot festgelegt werden.<br />

Die straßenrechtliche Bauverbotszone entlang der Friedberger Landstraße<br />

beträgt ca. 15 m. Gemäß § 23 HStrG dürfen Hochbauten außerhalb<br />

der Ortsdurchfahrt an Landesstraßen innerhalb von 20 m, gemessen<br />

vom Fahrbahnrand, nicht errichtet werden. Die Bauverbotszone ist<br />

entsprechend abzuändern.<br />

Die letzten 100 m entsprechen dem Abschnitt zwischen der nördlichen Zufahrt<br />

und dem Köpperner Kreuz. Der Bebauungsplan sieht für das hier liegende<br />

Eckgrundstück eine Erschließung vom inneren Erschließungsnetz aus vor.<br />

Das geforderte Zufahrtsverbot entspricht den Zielen des Bebauungsplans.<br />

---------------<br />

Es wird ein Zufahrtsverbot für die letzten nördlichen Abschnitt der Friedberger<br />

Straße vor dem „Köpperner Kreuz“ im Bebauungsplan festgesetzt.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes setzt keine straßenrechtliche Bauverbotszone<br />

fest. Im Bebauungsplan kann nur eine baurechtliche Festsetzung der<br />

überbaubaren und der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen erfolgen.<br />

Gem. § 23 (7) tritt an die Stelle der Bauverbotszone nach Straßenrecht, ein<br />

Bebauungsplan, der Festsetzungen über die Begrenzung der Verkehrsflächen<br />

sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen<br />

enthält. Voraussetzung hierfür ist die Mitwirkung der Straßenbaubehörde.<br />

Zur heutigen L 3204, zukünftigen L 3057 ist eine überbaubare Fläche mit einem<br />

Abstand von ca. 30 m festgesetzt.<br />

Wie bereits oben unter den allgemeinen Bemerkungen ausgeführt, liegt dem<br />

Bebauungsplan das Ziel zugrunde, die Friedberger Straße von einer heute<br />

außerörtlichen Landesstraße zu einer innerörtlichen städtischen Straße umzugestalten.<br />

Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die begonnenen<br />

Baumaßnahmen am „Köpperner Kreuz“ in 2007 abgeschlossen werden und<br />

der Verkehrswert der Entlastungsstraße gegeben sein wird, kann die heutige<br />

Klassifizierung kein entscheidende Gewicht mehr in der Abwägung erhalten.<br />

Gem. § 5 ist die Abstufung der Friedberger Straße dann zwingend vorzunehmen.<br />

Sie ist auch erklärtes Ziel der Baumaßnahmen wie im Umstufungsplan<br />

des ASV-Frankfurt vom 19.07.1996 dargelegt. Hierzu wurde auch die Zustim-

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