DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 6 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
ßungskonzept werden nicht geändert. Die Ausführungsplanung für den Einmündungsbereich<br />
ist mit dem ASV-Frankfurt dahingehend abzustimmen, dass<br />
ein Linksabbiegen in das Gewerbegebiet erschwert wird.<br />
Wegen der negativen Auswirkungen auf das Köpperner Kreuz soll an<br />
der Friedberger Straße auf den letzten 100 Metern in Richtung der Anbindung<br />
der Erschließungsstraße ein Zufahrtsverbot festgelegt werden.<br />
Die straßenrechtliche Bauverbotszone entlang der Friedberger Landstraße<br />
beträgt ca. 15 m. Gemäß § 23 HStrG dürfen Hochbauten außerhalb<br />
der Ortsdurchfahrt an Landesstraßen innerhalb von 20 m, gemessen<br />
vom Fahrbahnrand, nicht errichtet werden. Die Bauverbotszone ist<br />
entsprechend abzuändern.<br />
Die letzten 100 m entsprechen dem Abschnitt zwischen der nördlichen Zufahrt<br />
und dem Köpperner Kreuz. Der Bebauungsplan sieht für das hier liegende<br />
Eckgrundstück eine Erschließung vom inneren Erschließungsnetz aus vor.<br />
Das geforderte Zufahrtsverbot entspricht den Zielen des Bebauungsplans.<br />
---------------<br />
Es wird ein Zufahrtsverbot für die letzten nördlichen Abschnitt der Friedberger<br />
Straße vor dem „Köpperner Kreuz“ im Bebauungsplan festgesetzt.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes setzt keine straßenrechtliche Bauverbotszone<br />
fest. Im Bebauungsplan kann nur eine baurechtliche Festsetzung der<br />
überbaubaren und der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen erfolgen.<br />
Gem. § 23 (7) tritt an die Stelle der Bauverbotszone nach Straßenrecht, ein<br />
Bebauungsplan, der Festsetzungen über die Begrenzung der Verkehrsflächen<br />
sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen<br />
enthält. Voraussetzung hierfür ist die Mitwirkung der Straßenbaubehörde.<br />
Zur heutigen L 3204, zukünftigen L 3057 ist eine überbaubare Fläche mit einem<br />
Abstand von ca. 30 m festgesetzt.<br />
Wie bereits oben unter den allgemeinen Bemerkungen ausgeführt, liegt dem<br />
Bebauungsplan das Ziel zugrunde, die Friedberger Straße von einer heute<br />
außerörtlichen Landesstraße zu einer innerörtlichen städtischen Straße umzugestalten.<br />
Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die begonnenen<br />
Baumaßnahmen am „Köpperner Kreuz“ in 2007 abgeschlossen werden und<br />
der Verkehrswert der Entlastungsstraße gegeben sein wird, kann die heutige<br />
Klassifizierung kein entscheidende Gewicht mehr in der Abwägung erhalten.<br />
Gem. § 5 ist die Abstufung der Friedberger Straße dann zwingend vorzunehmen.<br />
Sie ist auch erklärtes Ziel der Baumaßnahmen wie im Umstufungsplan<br />
des ASV-Frankfurt vom 19.07.1996 dargelegt. Hierzu wurde auch die Zustim-