FORMEN, MÃGLICHKEITEN UND GRENZEN DER ... - Polizei Bayern
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staatlichem VerwaLtungshandeln im Bereich der Jugendpflege<br />
witr die Tatsache, daß inzwischen auch öffentliche<br />
Organe, wie das Jugendamt, Aufgaben der Jugendpflege<br />
wahrnehmen.<br />
Kennzeichnend für die gegenwärtige Situation ist vielmehr,<br />
daß auch diese öffentlichen Organe insbesondere<br />
dann die Abneigung und Ablehnung der freien Träger gegegenüber<br />
"zuviel Staat im Bereich der Jugendpflege"<br />
übernehmen, wenn die staatliche Instanz tätig wird,<br />
die als Ausdruck staatlichen Hoheitshandelns schlechthin<br />
gilt: die Pol i z ei.<br />
Während die Mitzuständigkeit der <strong>Polizei</strong> für den Jugendschutz<br />
und das Jugendstrafrecht von den Institutionen<br />
der Jugendhilfe im allgemeinen nicht bestritten wird -<br />
was allerdings nicht mit einer kritiklosen Hinnahme<br />
konkreter polizeilicher Maßnahmen gleichgesetzt werden<br />
darf Cvgl. dazu Kreuzer/Plate 1981) -, stoßen polizeiliche<br />
Tätigkeiten im Bereich der Jugendpflege auf erhebliche<br />
und weitgehende Ablehnung Cvgl. dazu Kreuzer/<br />
PLate 1981).<br />
Und das vor allem dann, wenn sie sich nicht auf die<br />
bloße Weitergabe polizeilichen Wissens - zum Beispiel<br />
im Rechtskundeunterricht der Schulen oder durch sonstige<br />
Vorträge - beschränken, sondern auch oder sogar<br />
primär das Ziel der Informationsgewinnung verfolgen:<br />
Hier ist es vor allem der polizeiliche Jugendbeamte,<br />
dessen Einsatz fast überall an dem entschiedenen Widerstand<br />
der anderen Institutionen der Jugendhilfe und<br />
hier vor allem der Sozialarbeit gescheitert ist.<br />
So konnte in Frankfurt das Konzept des Jugendpolizisten<br />
wegen heftigen Widerstands,<br />
vor allem durch Vertreter der Sozialarbeit,<br />
nicht durchgesetzt werden. Zu den Aufgaben<br />
der Jugendpolizisten sollten gehören: Die<br />
Jugendstreifen zu verbessern und zu erwei-