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FORMEN, MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DER ... - Polizei Bayern

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- 12 -<br />

staatlichem VerwaLtungshandeln im Bereich der Jugendpflege<br />

witr die Tatsache, daß inzwischen auch öffentliche<br />

Organe, wie das Jugendamt, Aufgaben der Jugendpflege<br />

wahrnehmen.<br />

Kennzeichnend für die gegenwärtige Situation ist vielmehr,<br />

daß auch diese öffentlichen Organe insbesondere<br />

dann die Abneigung und Ablehnung der freien Träger gegegenüber<br />

"zuviel Staat im Bereich der Jugendpflege"<br />

übernehmen, wenn die staatliche Instanz tätig wird,<br />

die als Ausdruck staatlichen Hoheitshandelns schlechthin<br />

gilt: die Pol i z ei.<br />

Während die Mitzuständigkeit der <strong>Polizei</strong> für den Jugendschutz<br />

und das Jugendstrafrecht von den Institutionen<br />

der Jugendhilfe im allgemeinen nicht bestritten wird -<br />

was allerdings nicht mit einer kritiklosen Hinnahme<br />

konkreter polizeilicher Maßnahmen gleichgesetzt werden<br />

darf Cvgl. dazu Kreuzer/Plate 1981) -, stoßen polizeiliche<br />

Tätigkeiten im Bereich der Jugendpflege auf erhebliche<br />

und weitgehende Ablehnung Cvgl. dazu Kreuzer/<br />

PLate 1981).<br />

Und das vor allem dann, wenn sie sich nicht auf die<br />

bloße Weitergabe polizeilichen Wissens - zum Beispiel<br />

im Rechtskundeunterricht der Schulen oder durch sonstige<br />

Vorträge - beschränken, sondern auch oder sogar<br />

primär das Ziel der Informationsgewinnung verfolgen:<br />

Hier ist es vor allem der polizeiliche Jugendbeamte,<br />

dessen Einsatz fast überall an dem entschiedenen Widerstand<br />

der anderen Institutionen der Jugendhilfe und<br />

hier vor allem der Sozialarbeit gescheitert ist.<br />

So konnte in Frankfurt das Konzept des Jugendpolizisten<br />

wegen heftigen Widerstands,<br />

vor allem durch Vertreter der Sozialarbeit,<br />

nicht durchgesetzt werden. Zu den Aufgaben<br />

der Jugendpolizisten sollten gehören: Die<br />

Jugendstreifen zu verbessern und zu erwei-

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