FORMEN, MÃGLICHKEITEN UND GRENZEN DER ... - Polizei Bayern
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Auch im Bereich des Jugendschutzes, in dem es um<br />
Grenzbereiche des Strafbaren geht und in dem Entwick-<br />
Lungsstörungen und Gefährdungen möglich sind, muß die<br />
<strong>Polizei</strong> polizeilich und die Sozialarbeit pädagogisch<br />
handeln CSpecht/Thiersch 1981, S. 25) - deshalb liegt<br />
auch hier nur in einer klaren Abgrenzung von Aufgabenstellungen<br />
und Tätigkeitsfeldern eine Chance dafür,<br />
neue und erfolgversprechendere Formen der Zusammenarbeit<br />
zu entwi ekeln.<br />
3.2 J ugendst rafrecht<br />
Strategie und Regelungen des Jugendstrafrechtes zielen<br />
auf die Kontrolle des Verhaltens junger Menschen ab,<br />
die nicht mehr nur "gefährdet" sind, sondern bereits<br />
gegen die Strafrechtsordnung verstoßen haben.<br />
Der repressiv-kontrollierende Charakter des Jugendstrafrechts<br />
ist damit noch wesentlich eindeutiger und<br />
klarer als der des Jugendschutzes - und dadurch auch<br />
die Zuständigkeit und die Aufgabe der <strong>Polizei</strong>.<br />
Die <strong>Polizei</strong> ist in der Regel die erste Instanz strafrechtlicher<br />
Sozialkontrolle, mit der ein jugendlicher<br />
Rechtsbrecher nach seiner Straftat Kontakt hat - noch<br />
vor den anderen Institutionen der sozialen Kontrolle,<br />
wie der Jugendgerichtshilfe (bzw. dem Jugendamt), der<br />
Staatsanwal tschaft und dem Gericht,<br />
Da gerade dieser erste Kontakt sehr wichtig dafür sein<br />
kann, wie der Jugendliche die weiteren formellen Reaktionen<br />
und Sanktionen erfährt und beurteilt - insbesondere,<br />
was ihre Angemessenheit und Berechtigung angeht<br />
-, ist das Verhalten der <strong>Polizei</strong>, ihre Reaktion<br />
auf den Rechtsbruch undden Rechtsbrecher von entscheidender<br />
Bedeutung,