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FORMEN, MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DER ... - Polizei Bayern

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Auch im Bereich des Jugendschutzes, in dem es um<br />

Grenzbereiche des Strafbaren geht und in dem Entwick-<br />

Lungsstörungen und Gefährdungen möglich sind, muß die<br />

<strong>Polizei</strong> polizeilich und die Sozialarbeit pädagogisch<br />

handeln CSpecht/Thiersch 1981, S. 25) - deshalb liegt<br />

auch hier nur in einer klaren Abgrenzung von Aufgabenstellungen<br />

und Tätigkeitsfeldern eine Chance dafür,<br />

neue und erfolgversprechendere Formen der Zusammenarbeit<br />

zu entwi ekeln.<br />

3.2 J ugendst rafrecht<br />

Strategie und Regelungen des Jugendstrafrechtes zielen<br />

auf die Kontrolle des Verhaltens junger Menschen ab,<br />

die nicht mehr nur "gefährdet" sind, sondern bereits<br />

gegen die Strafrechtsordnung verstoßen haben.<br />

Der repressiv-kontrollierende Charakter des Jugendstrafrechts<br />

ist damit noch wesentlich eindeutiger und<br />

klarer als der des Jugendschutzes - und dadurch auch<br />

die Zuständigkeit und die Aufgabe der <strong>Polizei</strong>.<br />

Die <strong>Polizei</strong> ist in der Regel die erste Instanz strafrechtlicher<br />

Sozialkontrolle, mit der ein jugendlicher<br />

Rechtsbrecher nach seiner Straftat Kontakt hat - noch<br />

vor den anderen Institutionen der sozialen Kontrolle,<br />

wie der Jugendgerichtshilfe (bzw. dem Jugendamt), der<br />

Staatsanwal tschaft und dem Gericht,<br />

Da gerade dieser erste Kontakt sehr wichtig dafür sein<br />

kann, wie der Jugendliche die weiteren formellen Reaktionen<br />

und Sanktionen erfährt und beurteilt - insbesondere,<br />

was ihre Angemessenheit und Berechtigung angeht<br />

-, ist das Verhalten der <strong>Polizei</strong>, ihre Reaktion<br />

auf den Rechtsbruch undden Rechtsbrecher von entscheidender<br />

Bedeutung,

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