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FORMEN, MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DER ... - Polizei Bayern

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- 66 "<br />

An Lage 4<br />

Bearbei tung von Jugendsachen bei der <strong>Polizei</strong><br />

Für die Bearbeitung von Jugendsachen bei der <strong>Polizei</strong>, also<br />

von Vorgängen, an denen Minderjährige beteiligt sind, besteht<br />

die bundeseinheitliche <strong>Polizei</strong>dienstvorschrift "Bearbeitung<br />

von Jugendsachen bei der <strong>Polizei</strong>" (PDV 382.1).<br />

Diese Richtlinien regeln u.a. die Behandlung gefährdeter<br />

Kinder und Jugendlicher, die Durchführung von Ermittlungsverfahren<br />

und polizeilicher Zwangsmaßnahmen sowie die Be-<br />

Lehrung minderjähriger Tatverdächtiger und Zeugen. In diesem<br />

Zusammenhang sind ferner die MBek vom 5.6.1956 (Bay<br />

BSVI II S. 631) und vom 22.8.1961 CMABI S. 564) von Bedeutung.

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