FORMEN, MÃGLICHKEITEN UND GRENZEN DER ... - Polizei Bayern
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An Lage 4<br />
Bearbei tung von Jugendsachen bei der <strong>Polizei</strong><br />
Für die Bearbeitung von Jugendsachen bei der <strong>Polizei</strong>, also<br />
von Vorgängen, an denen Minderjährige beteiligt sind, besteht<br />
die bundeseinheitliche <strong>Polizei</strong>dienstvorschrift "Bearbeitung<br />
von Jugendsachen bei der <strong>Polizei</strong>" (PDV 382.1).<br />
Diese Richtlinien regeln u.a. die Behandlung gefährdeter<br />
Kinder und Jugendlicher, die Durchführung von Ermittlungsverfahren<br />
und polizeilicher Zwangsmaßnahmen sowie die Be-<br />
Lehrung minderjähriger Tatverdächtiger und Zeugen. In diesem<br />
Zusammenhang sind ferner die MBek vom 5.6.1956 (Bay<br />
BSVI II S. 631) und vom 22.8.1961 CMABI S. 564) von Bedeutung.