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FORMEN, MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DER ... - Polizei Bayern

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62 -<br />

Anlage 3<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Der Schutz der Jugend ist eine sozialpädagogische, aber<br />

auch polizeiliche Aufgabe. Die auf verschiedenen Ebenen<br />

angesiedelten rechtlichen Bestimmungen, der Gesamtkomplex<br />

des "gesetzlichen Jugendschutzes" also, dienen u.a. zur juristischen<br />

Absicherung und Unterstützung dieser sozialpädagogischen<br />

Aufgaben. Zum einen zielt der gesetzliche Jugendschutz<br />

daher direkt auf die Kinder und Jugendlichen ab; zudem<br />

soll er aber auch z.B. uneinsichtige Erwachsene an ihre<br />

Verantwortung erinnern. Als z.Z. einschlägig erlassene Gesetze<br />

sind zu nennen:<br />

- Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der 'o'ffentLichkpit<br />

(JÖ'SchG) vom 27.7-1957<br />

Dieses Gesetz soll verhindern, d a 3 Kinder und Jugendliche<br />

in der Öffentlichkeit Situationen ausgesetzt werden, die<br />

ihre psychosoziale und gesundheitliche Entwicklung und<br />

ihre Sozialisation in Familie, Schale und Gesellschaft<br />

beeinträchtigen können.<br />

Nach § 1 Abs. 1 JÖ'SchG sind Kinder und Jugendliche, die sich<br />

an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefah"<br />

oder Verwahrlosung droht, von der <strong>Polizei</strong> dem Jugendamt zu<br />

melden. Das nach § 1 Abs. 2 JÖ'SchG vorgesehene Zwangsentfernungsrecht<br />

steht praktisch nur ösr <strong>Polizei</strong> zu. Diese kam<br />

nach Art. 16 Abs. 2 PAG Kinder und Jugendliche in Gewahrsam<br />

nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.<br />

- Gesetz über die Verbrei tung__von j ugendgefährdenden<br />

Schriften CGjS) vom 29.4.1961<br />

Das GjS schränkt den Verkauf von jugendgefährdenden Medien<br />

an Kinder und Jugendliche ein. Als jugendgefährdend

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