FORMEN, MÃGLICHKEITEN UND GRENZEN DER ... - Polizei Bayern
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62 -<br />
Anlage 3<br />
Gesetzliche<br />
Grundlagen<br />
Der Schutz der Jugend ist eine sozialpädagogische, aber<br />
auch polizeiliche Aufgabe. Die auf verschiedenen Ebenen<br />
angesiedelten rechtlichen Bestimmungen, der Gesamtkomplex<br />
des "gesetzlichen Jugendschutzes" also, dienen u.a. zur juristischen<br />
Absicherung und Unterstützung dieser sozialpädagogischen<br />
Aufgaben. Zum einen zielt der gesetzliche Jugendschutz<br />
daher direkt auf die Kinder und Jugendlichen ab; zudem<br />
soll er aber auch z.B. uneinsichtige Erwachsene an ihre<br />
Verantwortung erinnern. Als z.Z. einschlägig erlassene Gesetze<br />
sind zu nennen:<br />
- Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der 'o'ffentLichkpit<br />
(JÖ'SchG) vom 27.7-1957<br />
Dieses Gesetz soll verhindern, d a 3 Kinder und Jugendliche<br />
in der Öffentlichkeit Situationen ausgesetzt werden, die<br />
ihre psychosoziale und gesundheitliche Entwicklung und<br />
ihre Sozialisation in Familie, Schale und Gesellschaft<br />
beeinträchtigen können.<br />
Nach § 1 Abs. 1 JÖ'SchG sind Kinder und Jugendliche, die sich<br />
an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefah"<br />
oder Verwahrlosung droht, von der <strong>Polizei</strong> dem Jugendamt zu<br />
melden. Das nach § 1 Abs. 2 JÖ'SchG vorgesehene Zwangsentfernungsrecht<br />
steht praktisch nur ösr <strong>Polizei</strong> zu. Diese kam<br />
nach Art. 16 Abs. 2 PAG Kinder und Jugendliche in Gewahrsam<br />
nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.<br />
- Gesetz über die Verbrei tung__von j ugendgefährdenden<br />
Schriften CGjS) vom 29.4.1961<br />
Das GjS schränkt den Verkauf von jugendgefährdenden Medien<br />
an Kinder und Jugendliche ein. Als jugendgefährdend