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Wenn plötzlich das Gedächtnis streikt - Pro Homine

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nen größtmöglich zu erhalten und zu<br />

schützen. Heute muss kein Betreuter<br />

mehr Angst haben, <strong>das</strong>s willkürliche<br />

und unkontrollierte Entscheidungen in<br />

wichtigen Angelegenheiten durch den<br />

Betreuer erfolgen dürfen. Eine betreute<br />

Person kann nach dem jetzigen Betreuungsrecht<br />

weiterhin eigenständig<br />

rechtsgültige Entscheidungen treffen.<br />

Der Betreuer ist dem Wohl seiner<br />

betreuten Person verpflichtet. Die<br />

Betreuungsführung wird vom Gericht<br />

überwacht und es wird in festgelegten<br />

Abständen entschieden, ob die Betreuung<br />

aufgehoben werden kann oder<br />

weiterzuführen ist.<br />

Worin liegt der Unterschied<br />

zwischen einer vom Vormundschaftsgericht<br />

eingerichteten Betreuung<br />

und einer Bevollmächtigung?<br />

Die rechtliche Betreuung wird grundsätzlich<br />

über <strong>das</strong> Gericht eingerichtet,<br />

der Aufgabenbereich wird nach den<br />

Anforderungen im Einzelfall bestimmt.<br />

Die Tätigkeit des Betreuers<br />

wird vom Gericht überwacht. Eine<br />

Betreuung kann von Dritten angeregt<br />

werden, wenn jemand durch Krankheit<br />

oder Behinderung bereits nicht<br />

mehr in der Lage ist, seine formalen<br />

Angelegenheiten zu regeln oder eine<br />

vertraute Person zu beauftragen.<br />

Eine Vorsorgevollmacht stellt die<br />

rechtliche Vertretung einer Person<br />

sicher und macht eine sonst später<br />

notwendige rechtliche Betreuung überflüssig,<br />

wenn dort alle erforderlichen<br />

Aufgaben benannt sind.<br />

Man kann die Vollmacht einrichten,<br />

solange man noch eigenständige<br />

Entscheidungen treffen kann.<br />

Die Vollmacht ist somit eine Möglichkeit,<br />

Rechtssicherheit zu schaffen,<br />

ohne <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Gericht eingeschaltet<br />

werden muss. Eine gerichtliche Überwachung<br />

der Tätigkeit des Bevollmächtigten<br />

findet aber nicht statt.<br />

Für den Fall, <strong>das</strong>s Vertrauenspersonen<br />

vorhanden sind, kann die möglichst<br />

frühzeitige Einrichtung einer Vollmacht<br />

empfohlen werden. Im Bedarfsfall<br />

ist durch eine Vollmacht <strong>das</strong><br />

sofortige Tätigwerden des Bevollmächtigten<br />

möglich, während ein Betreuungsverfahren<br />

aufwändiger ist und<br />

die Betreuerbestellung erst abgewartet<br />

werden muss.<br />

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