Wenn plötzlich das Gedächtnis streikt - Pro Homine
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nen größtmöglich zu erhalten und zu<br />
schützen. Heute muss kein Betreuter<br />
mehr Angst haben, <strong>das</strong>s willkürliche<br />
und unkontrollierte Entscheidungen in<br />
wichtigen Angelegenheiten durch den<br />
Betreuer erfolgen dürfen. Eine betreute<br />
Person kann nach dem jetzigen Betreuungsrecht<br />
weiterhin eigenständig<br />
rechtsgültige Entscheidungen treffen.<br />
Der Betreuer ist dem Wohl seiner<br />
betreuten Person verpflichtet. Die<br />
Betreuungsführung wird vom Gericht<br />
überwacht und es wird in festgelegten<br />
Abständen entschieden, ob die Betreuung<br />
aufgehoben werden kann oder<br />
weiterzuführen ist.<br />
Worin liegt der Unterschied<br />
zwischen einer vom Vormundschaftsgericht<br />
eingerichteten Betreuung<br />
und einer Bevollmächtigung?<br />
Die rechtliche Betreuung wird grundsätzlich<br />
über <strong>das</strong> Gericht eingerichtet,<br />
der Aufgabenbereich wird nach den<br />
Anforderungen im Einzelfall bestimmt.<br />
Die Tätigkeit des Betreuers<br />
wird vom Gericht überwacht. Eine<br />
Betreuung kann von Dritten angeregt<br />
werden, wenn jemand durch Krankheit<br />
oder Behinderung bereits nicht<br />
mehr in der Lage ist, seine formalen<br />
Angelegenheiten zu regeln oder eine<br />
vertraute Person zu beauftragen.<br />
Eine Vorsorgevollmacht stellt die<br />
rechtliche Vertretung einer Person<br />
sicher und macht eine sonst später<br />
notwendige rechtliche Betreuung überflüssig,<br />
wenn dort alle erforderlichen<br />
Aufgaben benannt sind.<br />
Man kann die Vollmacht einrichten,<br />
solange man noch eigenständige<br />
Entscheidungen treffen kann.<br />
Die Vollmacht ist somit eine Möglichkeit,<br />
Rechtssicherheit zu schaffen,<br />
ohne <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Gericht eingeschaltet<br />
werden muss. Eine gerichtliche Überwachung<br />
der Tätigkeit des Bevollmächtigten<br />
findet aber nicht statt.<br />
Für den Fall, <strong>das</strong>s Vertrauenspersonen<br />
vorhanden sind, kann die möglichst<br />
frühzeitige Einrichtung einer Vollmacht<br />
empfohlen werden. Im Bedarfsfall<br />
ist durch eine Vollmacht <strong>das</strong><br />
sofortige Tätigwerden des Bevollmächtigten<br />
möglich, während ein Betreuungsverfahren<br />
aufwändiger ist und<br />
die Betreuerbestellung erst abgewartet<br />
werden muss.<br />
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