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Jugendarbeitsschutzgesetz

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II. Eine klare Sache – Punkt für Punkt<br />

Beginn frühestens 6 Uhr,<br />

Ende spätestens 20 Uhr<br />

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis<br />

20 Uhr beschäftigt werden. Der zulässige Arbeitsbeginn wurde<br />

1984 um eine Stunde vorverlegt.<br />

Die Änderung hatte gute Gründe: Viele Betriebe beginnen ihren<br />

Arbeitstag um 6 Uhr. Die 7-Uhr-Regelung hat sich in diesen Betrieben<br />

in der Vergangenheit als unpraktikabel herausgestellt.<br />

Die Jugendlichen können nun die Fahrgelegenheiten der Betriebe<br />

nutzen, und Auszubildende und Jungarbeiterinnen und Jungarbeiter<br />

sind jetzt gerechterweise gleichgestellt. Früher durften<br />

zwar 16jährige Jungarbeiterinnen und Jungarbeiter schon um<br />

6 Uhr beginnen, gleichaltrige Auszubildende jedoch erst um<br />

7 Uhr.<br />

Außerdem besteht eine verbesserte<br />

Möglichkeit, mehr Ausbildungsplätze<br />

in mehrschichtigen Betrieben<br />

doppelt zu besetzen.<br />

BEGINN FRÜHESTENS 6 UHR, ENDE SPÄTESTENS 20 UHR 17

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