Jugendarbeitsschutzgesetz
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II. Eine klare Sache – Punkt für Punkt<br />
Beginn frühestens 6 Uhr,<br />
Ende spätestens 20 Uhr<br />
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis<br />
20 Uhr beschäftigt werden. Der zulässige Arbeitsbeginn wurde<br />
1984 um eine Stunde vorverlegt.<br />
Die Änderung hatte gute Gründe: Viele Betriebe beginnen ihren<br />
Arbeitstag um 6 Uhr. Die 7-Uhr-Regelung hat sich in diesen Betrieben<br />
in der Vergangenheit als unpraktikabel herausgestellt.<br />
Die Jugendlichen können nun die Fahrgelegenheiten der Betriebe<br />
nutzen, und Auszubildende und Jungarbeiterinnen und Jungarbeiter<br />
sind jetzt gerechterweise gleichgestellt. Früher durften<br />
zwar 16jährige Jungarbeiterinnen und Jungarbeiter schon um<br />
6 Uhr beginnen, gleichaltrige Auszubildende jedoch erst um<br />
7 Uhr.<br />
Außerdem besteht eine verbesserte<br />
Möglichkeit, mehr Ausbildungsplätze<br />
in mehrschichtigen Betrieben<br />
doppelt zu besetzen.<br />
BEGINN FRÜHESTENS 6 UHR, ENDE SPÄTESTENS 20 UHR 17