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Jugendarbeitsschutzgesetz

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III. Das Gesetz zum Schutze der<br />

arbeitenden Jugend<br />

besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei<br />

ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.<br />

(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen,<br />

mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.<br />

(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte<br />

für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und<br />

Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />

bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.<br />

§ 30<br />

Häusliche Gemeinschaft<br />

(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche<br />

Gemeinschaft aufgenommen, so muss er<br />

1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen,<br />

dass sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und<br />

so benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugendlichen<br />

nicht beeinträchtigt wird, und<br />

2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung<br />

der Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege<br />

und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweit<br />

diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet<br />

wird.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen<br />

Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege<br />

bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.<br />

DRITTER ABSCHNITT – BESCHÄFTIGUNG JUGENDLICHER 63

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