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Jugendarbeitsschutzgesetz

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III. Das Gesetz zum Schutze der<br />

arbeitenden Jugend<br />

Gesetz zum Schutze der<br />

arbeitenden Jugend<br />

(<strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong> - JArbSchG-)<br />

vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),<br />

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003<br />

(BGBl. I S. 2954)<br />

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende<br />

Gesetz beschlossen:<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die<br />

noch nicht 18 Jahre alt sind,<br />

1. in der Berufsausbildung,<br />

2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,<br />

3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung<br />

von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,<br />

4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.<br />

(2) Dieses Gesetz gilt nicht<br />

1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich<br />

ERSTER ABSCHNITT – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 37

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