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Jugendarbeitsschutzgesetz

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III. Das Gesetz zum Schutze der<br />

arbeitenden Jugend<br />

§ 38<br />

Ergänzungsuntersuchung<br />

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des<br />

Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung<br />

durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt<br />

vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen<br />

und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.<br />

§ 39<br />

Mitteilung, Bescheinigung<br />

(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:<br />

1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,<br />

2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit<br />

oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,<br />

3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,<br />

4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung<br />

(§ 35 Abs. 1).<br />

(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung<br />

darüber auszustellen, dass die Untersuchung stattgefunden<br />

hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch<br />

deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung<br />

des Jugendlichen für gefährdet hält.<br />

§ 40<br />

Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk<br />

(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk<br />

über Arbeiten, durch deren Ausführung er die<br />

Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für<br />

68<br />

DRITTER ABSCHNITT – BESCHÄFTIGUNG JUGENDLICHER

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