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Jugendarbeitsschutzgesetz

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III. Das Gesetz zum Schutze der<br />

arbeitenden Jugend<br />

§ 43<br />

Freistellung für Untersuchungen<br />

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der<br />

ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen.<br />

Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.<br />

§ 44<br />

Kosten der Untersuchungen<br />

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.<br />

§ 45<br />

Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte<br />

(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen<br />

haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte<br />

und der Jugendliche damit einverstanden sind,<br />

1. dem staatlichen Gewerbearzt,<br />

2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt<br />

nachuntersucht,<br />

auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde<br />

zur Einsicht aushändigen.<br />

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt<br />

des Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen Jugendlichen<br />

nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere<br />

in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit<br />

und Entwicklung des Jugendlichen gewähren.<br />

70<br />

DRITTER ABSCHNITT – BESCHÄFTIGUNG JUGENDLICHER

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