Jugendarbeitsschutzgesetz
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III. Das Gesetz zum Schutze der<br />
arbeitenden Jugend<br />
FÜNFTER ABSCHNITT<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
§ 58<br />
Bußgeld- und Strafvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich<br />
oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,<br />
ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht<br />
unterliegt, beschäftigt,<br />
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in<br />
Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder<br />
einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt,<br />
in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,<br />
3. (aufgehoben)<br />
4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer<br />
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht<br />
nicht mehr unterliegt, in anderer als der<br />
zugelassenen Weise beschäftigt,<br />
5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer<br />
der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,<br />
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1<br />
eine dort bezeichnete Person an Berufsschultagen oder in<br />
Berufsschulwochen nicht freistellt,<br />
7. entgegen § l0 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme<br />
an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an<br />
dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung<br />
unmittelbar vorangeht, nicht freistellt,<br />
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit<br />
der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der<br />
vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,<br />
80<br />
FÜNFTER ABSCHNITT – STRAF- UND BUSSGELDVORSCHRIFTEN