Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
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(1) Die Lehrer und die Sonderpädagogischen Fachkräfte haben über dienstliche Angelegenheiten<br />
Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst- oder<br />
Arbeitsverhältnisses.<br />
(2) Die Lehrer und die Sonderpädagogischen Fachkräfte nehmen die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der<br />
Schule einschließlich der Sicherheitserziehung wahr und treffen Vorsorge für die Unfallverhütung. Sie<br />
können Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im<br />
außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen.<br />
(3) Der Lehrer informiert Schüler und Eltern über seine Unterrichtsvorhaben und gemeinsam mit der<br />
Sonderpädagogischen Fachkraft über Vorhaben in der Ganztagsfördereinrichtung und gibt ihnen<br />
Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen. Für Elternsprechtage und Elternversammlungen gelten für<br />
die Sonderpädagogischen Fachkräfte die Bestimmungen für Lehrer entsprechend.<br />
(4) Die in einer Klasse tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer zusammen, der vom Schulleiter mit<br />
der Führung der Klasse in der Regel für mehr als ein Schuljahr betraut wird. Der Klassenlehrer berät<br />
sich in allen die Schüler seiner Klasse betreffenden Angelegenheiten mit der Sonderpädagogischen<br />
Fachkraft.<br />
(5) Der Klassenlehrer und die Sonderpädagogische Fachkraft sind Ansprechpartner der Schüler der<br />
Klasse und deren Eltern in schulischen Angelegenheiten. Der Klassenlehrer<br />
1. führt die seine Klasse betreffenden Schuldokumente,<br />
2. arbeitet mit den Schüler- und Elternvertretern der Klasse zusammen,<br />
3. arbeitet eng mit allen an der behinderungsspezifischen Förderung der Schüler Beteiligten zusammen<br />
und koordiniert die dafür erforderlichen Fördermaßnahmen für den jeweiligen Schüler,<br />
4. informiert den Schulleiter über die Entwicklung seiner Klasse,<br />
5. beruft Klassenkonferenzen ein und führt sie durch,<br />
6. schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr Verhalten oder für<br />
ihre Leistungen erhalten sollen,<br />
7. kann gegenüber der Schulleitung Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 und<br />
3 FSG für einzelne Schüler seiner Klasse vorschlagen,<br />
8. hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse beraten werden, die Möglichkeit<br />
zur Mitsprache und zum Vortrag von Schüler- oder Klassenangelegenheiten.<br />
§ 16<br />
Zusammensetzung der Schulkonferenz<br />
Mitglieder der Schulkonferenz sind der Schulleiter, drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrer, der<br />
Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher und seine<br />
beiden Stellvertreter sowie zwei Sonderpädagogische Fachkräfte. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt<br />
der Schulleiter; er hat kein Stimmrecht. Der Schulträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden<br />
Angelegenheiten zu informieren; er kann durch Beauftragte an der Beratung teilnehmen.<br />
Vierter Abschnitt