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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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(1) Die Lehrer und die Sonderpädagogischen Fachkräfte haben über dienstliche Angelegenheiten<br />

Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst- oder<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

(2) Die Lehrer und die Sonderpädagogischen Fachkräfte nehmen die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der<br />

Schule einschließlich der Sicherheitserziehung wahr und treffen Vorsorge für die Unfallverhütung. Sie<br />

können Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im<br />

außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen.<br />

(3) Der Lehrer informiert Schüler und Eltern über seine Unterrichtsvorhaben und gemeinsam mit der<br />

Sonderpädagogischen Fachkraft über Vorhaben in der Ganztagsfördereinrichtung und gibt ihnen<br />

Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen. Für Elternsprechtage und Elternversammlungen gelten für<br />

die Sonderpädagogischen Fachkräfte die Bestimmungen für Lehrer entsprechend.<br />

(4) Die in einer Klasse tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer zusammen, der vom Schulleiter mit<br />

der Führung der Klasse in der Regel für mehr als ein Schuljahr betraut wird. Der Klassenlehrer berät<br />

sich in allen die Schüler seiner Klasse betreffenden Angelegenheiten mit der Sonderpädagogischen<br />

Fachkraft.<br />

(5) Der Klassenlehrer und die Sonderpädagogische Fachkraft sind Ansprechpartner der Schüler der<br />

Klasse und deren Eltern in schulischen Angelegenheiten. Der Klassenlehrer<br />

1. führt die seine Klasse betreffenden Schuldokumente,<br />

2. arbeitet mit den Schüler- und Elternvertretern der Klasse zusammen,<br />

3. arbeitet eng mit allen an der behinderungsspezifischen Förderung der Schüler Beteiligten zusammen<br />

und koordiniert die dafür erforderlichen Fördermaßnahmen für den jeweiligen Schüler,<br />

4. informiert den Schulleiter über die Entwicklung seiner Klasse,<br />

5. beruft Klassenkonferenzen ein und führt sie durch,<br />

6. schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr Verhalten oder für<br />

ihre Leistungen erhalten sollen,<br />

7. kann gegenüber der Schulleitung Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 und<br />

3 FSG für einzelne Schüler seiner Klasse vorschlagen,<br />

8. hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse beraten werden, die Möglichkeit<br />

zur Mitsprache und zum Vortrag von Schüler- oder Klassenangelegenheiten.<br />

§ 16<br />

Zusammensetzung der Schulkonferenz<br />

Mitglieder der Schulkonferenz sind der Schulleiter, drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrer, der<br />

Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher und seine<br />

beiden Stellvertreter sowie zwei Sonderpädagogische Fachkräfte. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt<br />

der Schulleiter; er hat kein Stimmrecht. Der Schulträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden<br />

Angelegenheiten zu informieren; er kann durch Beauftragte an der Beratung teilnehmen.<br />

Vierter Abschnitt

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