Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
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(2) Der Lehrer bewertet die Leistungen des Schülers in Wahrnehmung seiner pädagogischen<br />
Verantwortung durch ein Worturteil (allgemeine Bewertung) oder durch Noten. Diese Bewertungen sind<br />
in den Schülerunterlagen festzuhalten und werden dem Schüler und in regelmäßigen Abständen den<br />
Eltern mitgeteilt und begründet. Die Bewertung durch ein Worturteil erfolgt<br />
1. bei Schülern im Bildungsgang zur Lernförderung bis einschließlich der Klassenstufe 4,<br />
2. bei Schülern im Bildungsgang der Grundschule bis einschließlich des Zeugnisses für das Schulhalbjahr<br />
der Klassenstufe 2,<br />
3. bei Schülern im Bildungsgang für Geistigbehinderte in allen Jahrgangsstufen einschließlich der<br />
Abschlußbewertung.<br />
Bei der Abfassung des Worturteils sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und<br />
Sozialverhalten zu bewerten, aber auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten zu beschreiben.<br />
§ 26<br />
Zeugnisse<br />
(1) Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden<br />
Zeugnisse erteilt. Bis einschließlich der Klassenstufe 8 sollen Bemerkungen über Mitarbeit und<br />
Entwicklung, zu Art und Grad der Beeinträchtigung und zur Erfüllung des sonderpädagogischen<br />
Förderbedarfs des Schülers in das Zeugnis aufgenommen werden. Mit Ausnahme der Abschluß- und<br />
Abgangszeugnisse sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.<br />
(2) Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten<br />
Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr, welche Noten in den Pflichtfächern und in<br />
den Wahlpflichtfächern sowie Bemerkungen nach Absatz 1 Satz 2 enthalten, ausgestellt. In den<br />
Zeugnissen der Klassenstufe 1 und den Zeugnissen für das Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 im<br />
Bildungsgang der Grundschule, in den Zeugnissen bis einschließlich der Klassenstufe 4 im Bildungsgang<br />
zur Lernförderung sowie in allen Zeugnissen der Klassenstufen des Bildungsgangs für Geistigbehinderte<br />
werden die Leistungen in einem Worturteil beschrieben. Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern<br />
wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag der Eltern werden im Zeugnis für das<br />
Schuljahr Noten für die Wahlfächer erteilt; der Antrag ist jeweils bis spätestens 1. März zu stellen.<br />
(3) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Bildungsgänge, die zum Haupt- oder<br />
Realschulabschluß führen, enthalten die Zeugnisse Angaben darüber, welche Kurse oder welche<br />
abschlußbezogene Klasse der Schüler besucht hat.<br />
(4) Am Ende der Klassenstufe 9 oder 10 des Bildungsgangs zur Lernförderung werden bei<br />
erfolgreichem Abschluß dieses Bildungsgangs in doppelter Ausführung Abschlußzeugnisse für Schüler<br />
ausgestellt. In allen anderen Fällen erhalten sie ein Zeugnis für das Schuljahr. Die Klassenstufe 9 und 10<br />
ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Leistungen nach § 51 Abs. 1 ThürSchulO erreicht werden.<br />
(5) Die Zeugnisse müssen den vom Kultusministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.