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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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(2) Der Lehrer bewertet die Leistungen des Schülers in Wahrnehmung seiner pädagogischen<br />

Verantwortung durch ein Worturteil (allgemeine Bewertung) oder durch Noten. Diese Bewertungen sind<br />

in den Schülerunterlagen festzuhalten und werden dem Schüler und in regelmäßigen Abständen den<br />

Eltern mitgeteilt und begründet. Die Bewertung durch ein Worturteil erfolgt<br />

1. bei Schülern im Bildungsgang zur Lernförderung bis einschließlich der Klassenstufe 4,<br />

2. bei Schülern im Bildungsgang der Grundschule bis einschließlich des Zeugnisses für das Schulhalbjahr<br />

der Klassenstufe 2,<br />

3. bei Schülern im Bildungsgang für Geistigbehinderte in allen Jahrgangsstufen einschließlich der<br />

Abschlußbewertung.<br />

Bei der Abfassung des Worturteils sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und<br />

Sozialverhalten zu bewerten, aber auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten zu beschreiben.<br />

§ 26<br />

Zeugnisse<br />

(1) Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden<br />

Zeugnisse erteilt. Bis einschließlich der Klassenstufe 8 sollen Bemerkungen über Mitarbeit und<br />

Entwicklung, zu Art und Grad der Beeinträchtigung und zur Erfüllung des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfs des Schülers in das Zeugnis aufgenommen werden. Mit Ausnahme der Abschluß- und<br />

Abgangszeugnisse sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.<br />

(2) Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten<br />

Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr, welche Noten in den Pflichtfächern und in<br />

den Wahlpflichtfächern sowie Bemerkungen nach Absatz 1 Satz 2 enthalten, ausgestellt. In den<br />

Zeugnissen der Klassenstufe 1 und den Zeugnissen für das Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 im<br />

Bildungsgang der Grundschule, in den Zeugnissen bis einschließlich der Klassenstufe 4 im Bildungsgang<br />

zur Lernförderung sowie in allen Zeugnissen der Klassenstufen des Bildungsgangs für Geistigbehinderte<br />

werden die Leistungen in einem Worturteil beschrieben. Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern<br />

wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag der Eltern werden im Zeugnis für das<br />

Schuljahr Noten für die Wahlfächer erteilt; der Antrag ist jeweils bis spätestens 1. März zu stellen.<br />

(3) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Bildungsgänge, die zum Haupt- oder<br />

Realschulabschluß führen, enthalten die Zeugnisse Angaben darüber, welche Kurse oder welche<br />

abschlußbezogene Klasse der Schüler besucht hat.<br />

(4) Am Ende der Klassenstufe 9 oder 10 des Bildungsgangs zur Lernförderung werden bei<br />

erfolgreichem Abschluß dieses Bildungsgangs in doppelter Ausführung Abschlußzeugnisse für Schüler<br />

ausgestellt. In allen anderen Fällen erhalten sie ein Zeugnis für das Schuljahr. Die Klassenstufe 9 und 10<br />

ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Leistungen nach § 51 Abs. 1 ThürSchulO erreicht werden.<br />

(5) Die Zeugnisse müssen den vom Kultusministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.

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