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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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eingerichtet werden. Über das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern und<br />

Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.<br />

(3) Das zuständige Schulamt kann zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots gestatten, daß auch in<br />

Pflichtfächern klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterrichtet wird.<br />

(4) Bei Förderschulen, die Bildungsgänge eingerichtet haben, die zum Haupt- und zum<br />

Realschulabschluß führen, wird ab Klassenstufe 7 in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und<br />

Mathematik, ab Klassenstufe 9 auch in den Fächern Physik, Chemie und Biologie in Kurse differenziert.<br />

Kurs I entspricht dem Anforderungsprofil der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule nach den<br />

Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der Klassenstufe 7 können auf den<br />

Hauptschulabschluß oder den Realschulabschluß bezogene Klassen geführt werden. Wird die<br />

Schülermindestzahl für einen Kurs nicht erreicht, kann in den Klassenstufen 7 und 8 stufenübergreifend<br />

unterrichtet werden.<br />

(5) Für geeignete Schüler mit Qualifizierendem Hauptschulabschluß können besondere 10. Klassen<br />

eingerichtet werden, die zum Realschulabschluß führen; die Einrichtung solcher Klassen bedarf der<br />

Genehmigung des Landesverwaltungsamtes.<br />

(6) An Förderschulen können in den Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, im Förderunterricht, in den<br />

Fördermaßnahmen, in dem lebenspraktischen und dem berufswahlvorbereitenden Bereich des<br />

Bildungsgangs zur Lernförderung sowie in den Fächern Religionslehre und Ethik Gruppen gebildet<br />

werden.<br />

§ 19<br />

Unterrichtszeit<br />

(1) Die tägliche Unterrichtszeit in den Förderschulen mit Ausnahme der Schulen für Geistigbehinderte<br />

beträgt in den Klassenstufen 1 bis 4 in der Regel fünf Stunden im Pflichtstundenunterricht und soll für die<br />

Klassenstufen 5 bis 9 und 10 bei Erfüllung der Pflichtstunden täglich sieben Unterrichtsstunden nicht<br />

überschreiten. Der Pflichtstundenanteil wird auf fünf Vormittage und auf zwei oder drei Nachmittage<br />

verteilt, wobei vormittags für die Klassenstufen 5 bis 10 höchstens sechs Stunden erteilt werden. Der<br />

Vormittagsunterricht soll in der Regel um acht Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden im Rahmen<br />

der Öffnungszeit der Förderschule von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der<br />

Schulkonferenz festgesetzt.<br />

(2) In den Bildungsgängen zur Lernförderung, der Grundschule und der Regelschule dauert eine<br />

Unterrichtsstunde 45 Minuten. Die Pausenzeit zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden soll mindestens<br />

fünf Minuten betragen; insgesamt sind ausreichende Pausen vorzusehen, die am Unterrichtsvormittag<br />

insgesamt mindestens 30 Minuten betragen. Die Gesamtpausenzeit beträgt an den Tagen, an denen der<br />

Pflichtstundenunterricht vormittags und nachmittags erteilt wird, mindestens 100 Minuten, höchstens<br />

jedoch 120 Minuten, wobei mindestens 60 Minuten zwischen dem Vormittags- und<br />

Nachmittagsunterricht, alle übrigen Pausenzeiten zwischen den einzelnen Stunden liegen. Über die<br />

Pausen entscheidet die Schulkonferenz. In Schulen für Geistigbehinderte und bei besonders schwer

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