Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
eingerichtet werden. Über das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern und<br />
Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.<br />
(3) Das zuständige Schulamt kann zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots gestatten, daß auch in<br />
Pflichtfächern klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterrichtet wird.<br />
(4) Bei Förderschulen, die Bildungsgänge eingerichtet haben, die zum Haupt- und zum<br />
Realschulabschluß führen, wird ab Klassenstufe 7 in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und<br />
Mathematik, ab Klassenstufe 9 auch in den Fächern Physik, Chemie und Biologie in Kurse differenziert.<br />
Kurs I entspricht dem Anforderungsprofil der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule nach den<br />
Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der Klassenstufe 7 können auf den<br />
Hauptschulabschluß oder den Realschulabschluß bezogene Klassen geführt werden. Wird die<br />
Schülermindestzahl für einen Kurs nicht erreicht, kann in den Klassenstufen 7 und 8 stufenübergreifend<br />
unterrichtet werden.<br />
(5) Für geeignete Schüler mit Qualifizierendem Hauptschulabschluß können besondere 10. Klassen<br />
eingerichtet werden, die zum Realschulabschluß führen; die Einrichtung solcher Klassen bedarf der<br />
Genehmigung des Landesverwaltungsamtes.<br />
(6) An Förderschulen können in den Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, im Förderunterricht, in den<br />
Fördermaßnahmen, in dem lebenspraktischen und dem berufswahlvorbereitenden Bereich des<br />
Bildungsgangs zur Lernförderung sowie in den Fächern Religionslehre und Ethik Gruppen gebildet<br />
werden.<br />
§ 19<br />
Unterrichtszeit<br />
(1) Die tägliche Unterrichtszeit in den Förderschulen mit Ausnahme der Schulen für Geistigbehinderte<br />
beträgt in den Klassenstufen 1 bis 4 in der Regel fünf Stunden im Pflichtstundenunterricht und soll für die<br />
Klassenstufen 5 bis 9 und 10 bei Erfüllung der Pflichtstunden täglich sieben Unterrichtsstunden nicht<br />
überschreiten. Der Pflichtstundenanteil wird auf fünf Vormittage und auf zwei oder drei Nachmittage<br />
verteilt, wobei vormittags für die Klassenstufen 5 bis 10 höchstens sechs Stunden erteilt werden. Der<br />
Vormittagsunterricht soll in der Regel um acht Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden im Rahmen<br />
der Öffnungszeit der Förderschule von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der<br />
Schulkonferenz festgesetzt.<br />
(2) In den Bildungsgängen zur Lernförderung, der Grundschule und der Regelschule dauert eine<br />
Unterrichtsstunde 45 Minuten. Die Pausenzeit zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden soll mindestens<br />
fünf Minuten betragen; insgesamt sind ausreichende Pausen vorzusehen, die am Unterrichtsvormittag<br />
insgesamt mindestens 30 Minuten betragen. Die Gesamtpausenzeit beträgt an den Tagen, an denen der<br />
Pflichtstundenunterricht vormittags und nachmittags erteilt wird, mindestens 100 Minuten, höchstens<br />
jedoch 120 Minuten, wobei mindestens 60 Minuten zwischen dem Vormittags- und<br />
Nachmittagsunterricht, alle übrigen Pausenzeiten zwischen den einzelnen Stunden liegen. Über die<br />
Pausen entscheidet die Schulkonferenz. In Schulen für Geistigbehinderte und bei besonders schwer