Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
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§23 Versetzung, Ein- und Umstufung, Wiederholen und Überspringen in den Bildungsgängen der<br />
Grund- und Regelschule sowie der Lernförderung<br />
§24 Hausaufgaben<br />
§25 Leistungsnachweise, Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung<br />
§26 Zeugnisse<br />
§27 Abschlüsse und Prüfungen<br />
§28 Übergangsbestimmung<br />
§29 Inkrafttreten<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Schlußbestimmungen<br />
Aufgrund des § 26 des Förderschulgesetzes (FSG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 356) verordnet der<br />
Kultusminister:<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeines<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Verordnung gilt für das staatliche Förderschulwesen.<br />
§ 2<br />
Volljährige Schüler<br />
Volljährige Schüler nehmen die sonst den Eltern zukommenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der<br />
Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr. Sonstige erziehungsberechtigte Personen sind den Eltern<br />
gleichgestellt. Ist ein Betreuer bestellt, nimmt der Betreuer diese Rechte im Rahmen der Bestimmungen<br />
über die Betreuung für den Betreuten wahr.<br />
§ 3<br />
Bestimmungen der Thüringer Schulordnung<br />
Der Zweite Teil, der Dritte Teil Erster Abschnitt, die §§ 22, und § 23 Satz 3 bis 6, die §§ 24 bis 28, der<br />
Vierte Teil Zweiter Abschnitt, der Fünfte Teil, die §§ 50 bis 61, der Siebte Teil sowie der § 136 Abs. 4<br />
bis 8 und die §§ 137, 139 und 149 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994<br />
(GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Förderschulen entsprechend.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Grundsätze sonderpädagogischer Förderung<br />
§ 4