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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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§23 Versetzung, Ein- und Umstufung, Wiederholen und Überspringen in den Bildungsgängen der<br />

Grund- und Regelschule sowie der Lernförderung<br />

§24 Hausaufgaben<br />

§25 Leistungsnachweise, Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung<br />

§26 Zeugnisse<br />

§27 Abschlüsse und Prüfungen<br />

§28 Übergangsbestimmung<br />

§29 Inkrafttreten<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Schlußbestimmungen<br />

Aufgrund des § 26 des Förderschulgesetzes (FSG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 356) verordnet der<br />

Kultusminister:<br />

Erster Abschnitt<br />

Allgemeines<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Verordnung gilt für das staatliche Förderschulwesen.<br />

§ 2<br />

Volljährige Schüler<br />

Volljährige Schüler nehmen die sonst den Eltern zukommenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der<br />

Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr. Sonstige erziehungsberechtigte Personen sind den Eltern<br />

gleichgestellt. Ist ein Betreuer bestellt, nimmt der Betreuer diese Rechte im Rahmen der Bestimmungen<br />

über die Betreuung für den Betreuten wahr.<br />

§ 3<br />

Bestimmungen der Thüringer Schulordnung<br />

Der Zweite Teil, der Dritte Teil Erster Abschnitt, die §§ 22, und § 23 Satz 3 bis 6, die §§ 24 bis 28, der<br />

Vierte Teil Zweiter Abschnitt, der Fünfte Teil, die §§ 50 bis 61, der Siebte Teil sowie der § 136 Abs. 4<br />

bis 8 und die §§ 137, 139 und 149 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994<br />

(GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Förderschulen entsprechend.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Grundsätze sonderpädagogischer Förderung<br />

§ 4

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