Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
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(3) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des<br />
Schulleiters gewechselt werden. Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als<br />
Wahlfach besucht werden.<br />
(4) Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während des Schuljahres nur mit<br />
Genehmigung des Schulleiters beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluß vom Besuch eines<br />
Wahlfaches oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter.<br />
(5) Je nach den besonderen Gegebenheiten werden Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache durch<br />
besondere Maßnahmen gefördert und zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht befähigt. Hierzu können<br />
die Ergänzungsstunden genutzt werden. Vordringliches Ziel dieser besonderen Maßnahmen ist das<br />
Erreichen eines Schulabschlusses.<br />
§ 23<br />
Versetzung, Ein- und Umstufung, Wiederholen und Überspringen in den Bildungsgängen der Grund- und<br />
Regelschule sowie der Lernförderung<br />
(1) Für die Versetzung von Schülern der Bildungsgänge der Grundschule und der Regelschule sowie die<br />
Ein- und Umstufung, das Wiederholen und das Überspringen einer Klassenstufe gelten die §§ 50 bis 56<br />
ThürSchulO entsprechend.<br />
(2) Schüler der Klassenstufen 3 und 4 des Bildungsgangs zur Lernförderung werden nach<br />
Schuljahresende in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt; ab der Klassenstufe 5 gelten die §§ 51, 52<br />
und 55 ThürSchulO entsprechend.<br />
§ 24<br />
Hausaufgaben<br />
An Schulen für Geistigbehinderte werden Hausaufgaben nicht gefordert; in Ganztagsfördereinrichtungen<br />
ist dies in der Regel auch der Fall.<br />
§ 25<br />
Leistungsnachweise, Leistungsbeurteilung<br />
und Leistungsbewertung<br />
(1) Die Leistungsnachweise erfolgen in mündlicher und schriftlicher Form sowie tätigkeitsbezogen in<br />
praktischer Form. Die Leistungsnachweise sollen regelmäßig erfolgen und der Art und dem Grad der<br />
Beeinträchtigung sowie dem Lebensalter des Schülers, der Klassenstufe und dem Bildungsgang<br />
Rechnung tragen. Form, Umfang und Anzahl der Leistungsnachweise können für den einzelnen Schüler<br />
verschieden sein, sie müssen jedoch eine zuverlässige Gesamtbewertung in dem jeweiligen<br />
Unterrichtsfach ermöglichen. Die Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und sind<br />
Beratungsgrundlage für den Aufbau und die Stabilität der Leistungsbereitschaft, der Leistungsfähigkeit<br />
sowie für die Entwicklung zur Selbsteinschätzung des Schülers.