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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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(1) Bei der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens zur Ermittlung und Feststellung des<br />

sonderpädagogischen Förderbedarfs sind insbesondere Informationen aus folgenden Bereichen zu<br />

geben:<br />

1. behinderungsspezifische Merkmale nach Art und Grad,<br />

2. Lebensumstände,<br />

3. soziale Einbindung,<br />

4. Ansprechbarkeit,<br />

5. Kommunikations- und Integrationsfähigkeit,<br />

6. Entwicklungs- und Leistungsstand,<br />

7. Lernverhalten und<br />

8. Erkundung des schulischen Lernfeldes.<br />

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf sowie die Empfehlungen für den Förderweg und den Förderort<br />

sind zu begründen. Das sonderpädagogische Gutachten enthält Aussagen über Art, Umfang und Dauer<br />

von Fördermaßnahmen, die zum Erreichen der Förderziele geeignet sind, und Vorschläge, die zu<br />

Veränderungen der bisherigen Lebens- und Lernsituation der behinderten oder von Behinderung<br />

bedrohten Kinder und Jugendlichen führen.<br />

§ 7<br />

Regionale Förderschule für Geistigbehinderte<br />

(1) In der Schule für Geistigbehinderte werden Kinder und Jugendliche nach § 4 Abs. 2 Nr. 7<br />

unterrichtet.<br />

(2) Die Schule für Geistigbehinderte wird in vier Stufen (Grund-, Mittel-, Ober- und Werkstufe) geführt,<br />

in denen je drei Jahrgangsstufen zusammengefaßt sind.<br />

(3) In der Ganztagsfördereinrichtung der Schule für Geistigbehinderte sind Lehrer und<br />

Sonderpädagogische Fachkräfte beschäftigt.<br />

§ 8<br />

Regionale Förderschulen für Lernbehinderte, Verhaltensgestörte, Sprachbehinderte und<br />

Körperbehinderte<br />

(1) Aufnahme in die regionalen Förderschulen für Lernbehinderte, Verhaltensgestörte, Sprachbehinderte<br />

und Körperbehinderte finden Kinder und Jugendliche, die nach Art und Grad ihrer Beeinträchtigung<br />

besonderer, über die mobilen Hilfen hinausgehender Förderung bedürfen, um die dem jeweiligen<br />

Bildungsgang entsprechenden Abschlüsse erreichen zu können.<br />

(2) Die regionalen Förderschulen, insbesondere für Verhaltensgestörte, Sprachbehinderte und<br />

Körperbehinderte mit den Bildungsgängen der Grund- und der Regelschule, sind insoweit<br />

Durchgangsschule, als sie Schülern nach Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in allen

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