Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
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(1) Bei der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens zur Ermittlung und Feststellung des<br />
sonderpädagogischen Förderbedarfs sind insbesondere Informationen aus folgenden Bereichen zu<br />
geben:<br />
1. behinderungsspezifische Merkmale nach Art und Grad,<br />
2. Lebensumstände,<br />
3. soziale Einbindung,<br />
4. Ansprechbarkeit,<br />
5. Kommunikations- und Integrationsfähigkeit,<br />
6. Entwicklungs- und Leistungsstand,<br />
7. Lernverhalten und<br />
8. Erkundung des schulischen Lernfeldes.<br />
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf sowie die Empfehlungen für den Förderweg und den Förderort<br />
sind zu begründen. Das sonderpädagogische Gutachten enthält Aussagen über Art, Umfang und Dauer<br />
von Fördermaßnahmen, die zum Erreichen der Förderziele geeignet sind, und Vorschläge, die zu<br />
Veränderungen der bisherigen Lebens- und Lernsituation der behinderten oder von Behinderung<br />
bedrohten Kinder und Jugendlichen führen.<br />
§ 7<br />
Regionale Förderschule für Geistigbehinderte<br />
(1) In der Schule für Geistigbehinderte werden Kinder und Jugendliche nach § 4 Abs. 2 Nr. 7<br />
unterrichtet.<br />
(2) Die Schule für Geistigbehinderte wird in vier Stufen (Grund-, Mittel-, Ober- und Werkstufe) geführt,<br />
in denen je drei Jahrgangsstufen zusammengefaßt sind.<br />
(3) In der Ganztagsfördereinrichtung der Schule für Geistigbehinderte sind Lehrer und<br />
Sonderpädagogische Fachkräfte beschäftigt.<br />
§ 8<br />
Regionale Förderschulen für Lernbehinderte, Verhaltensgestörte, Sprachbehinderte und<br />
Körperbehinderte<br />
(1) Aufnahme in die regionalen Förderschulen für Lernbehinderte, Verhaltensgestörte, Sprachbehinderte<br />
und Körperbehinderte finden Kinder und Jugendliche, die nach Art und Grad ihrer Beeinträchtigung<br />
besonderer, über die mobilen Hilfen hinausgehender Förderung bedürfen, um die dem jeweiligen<br />
Bildungsgang entsprechenden Abschlüsse erreichen zu können.<br />
(2) Die regionalen Förderschulen, insbesondere für Verhaltensgestörte, Sprachbehinderte und<br />
Körperbehinderte mit den Bildungsgängen der Grund- und der Regelschule, sind insoweit<br />
Durchgangsschule, als sie Schülern nach Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in allen