Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(6) Bei der Zuweisung an eine andere Förderschule als Ordnungsmaßnahme (§ 24 Abs. 3 Nr. 4 FSG)<br />
erhält der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs<br />
während des laufenden Schuljahres.<br />
(7) In den Zeugnissen für das Schuljahr ab der Klassenstufe 2 in dem Bildungsgang der Grundschule<br />
sowie ab der Klassenstufe 5 in dem Bildungsgang zur Lernförderung und den Bildungsgängen, die zum<br />
Haupt- und Realschulabschluß führen, wird vermerkt, ob der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe<br />
versetzt wird. Lassen es die Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob er<br />
am Ende des Schuljahres versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Halbjahreszeugnis angegeben.<br />
(8) Die Bemerkungen nach Absatz 1 Satz 3 und die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im<br />
Einvernehmen mit den im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für<br />
schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.<br />
Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes in einem Fach keine Leistungsnachweise<br />
erbracht hat, erhält anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung.<br />
(9) Für die Abgangs- und Abschlußzeugnisse gilt § 61 ThürSchulO.<br />
§ 27<br />
Abschlüsse und Prüfungen<br />
(1) Für die Abschlüsse und Prüfungen in den Bildungsgängen der Regelschule gilt der Siebte Teil der<br />
ThürSchulO.<br />
(2) Die Modalitäten des Prüfungsverlaufs müssen den Besonderheiten sowie der Art und dem Grad der<br />
Beeinträchtigung Rechnung tragen durch<br />
1. die zeitliche Ausdehnung,<br />
2. die Art der Ausführung der Prüfungen (mündlich/schriftlich) und<br />
3. die Form der Aufgabenstellung.<br />
Sonderpädagogische Fachkräfte können die Prüfung begleiten, um behinderungsspezifische<br />
Hilfestellungen zu geben; über behinderungsbedingte Prüfungszeitverlängerungen bis zu höchstens 50 v.<br />
H. entscheidet die Prüfungskommission. Anträge auf Veränderungen des Prüfungsverlaufs sind durch<br />
den Schulleiter über das zuständige Schulamt zur Genehmigung beim Kultusministerium rechtzeitig<br />
einzureichen.<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Schlußbestimmungen<br />
§ 28<br />
Übergangsbestimmung<br />
Für die berufsbildenden Schulen für Behinderte (Förderberufsschulen) gelten die vorstehenden<br />
Bestimmungen entsprechend. Besondere Regelungen zu den Förderberufsschulen bleiben davon<br />
unberührt.