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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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(6) Bei der Zuweisung an eine andere Förderschule als Ordnungsmaßnahme (§ 24 Abs. 3 Nr. 4 FSG)<br />

erhält der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs<br />

während des laufenden Schuljahres.<br />

(7) In den Zeugnissen für das Schuljahr ab der Klassenstufe 2 in dem Bildungsgang der Grundschule<br />

sowie ab der Klassenstufe 5 in dem Bildungsgang zur Lernförderung und den Bildungsgängen, die zum<br />

Haupt- und Realschulabschluß führen, wird vermerkt, ob der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe<br />

versetzt wird. Lassen es die Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob er<br />

am Ende des Schuljahres versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Halbjahreszeugnis angegeben.<br />

(8) Die Bemerkungen nach Absatz 1 Satz 3 und die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im<br />

Einvernehmen mit den im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für<br />

schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.<br />

Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes in einem Fach keine Leistungsnachweise<br />

erbracht hat, erhält anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung.<br />

(9) Für die Abgangs- und Abschlußzeugnisse gilt § 61 ThürSchulO.<br />

§ 27<br />

Abschlüsse und Prüfungen<br />

(1) Für die Abschlüsse und Prüfungen in den Bildungsgängen der Regelschule gilt der Siebte Teil der<br />

ThürSchulO.<br />

(2) Die Modalitäten des Prüfungsverlaufs müssen den Besonderheiten sowie der Art und dem Grad der<br />

Beeinträchtigung Rechnung tragen durch<br />

1. die zeitliche Ausdehnung,<br />

2. die Art der Ausführung der Prüfungen (mündlich/schriftlich) und<br />

3. die Form der Aufgabenstellung.<br />

Sonderpädagogische Fachkräfte können die Prüfung begleiten, um behinderungsspezifische<br />

Hilfestellungen zu geben; über behinderungsbedingte Prüfungszeitverlängerungen bis zu höchstens 50 v.<br />

H. entscheidet die Prüfungskommission. Anträge auf Veränderungen des Prüfungsverlaufs sind durch<br />

den Schulleiter über das zuständige Schulamt zur Genehmigung beim Kultusministerium rechtzeitig<br />

einzureichen.<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Schlußbestimmungen<br />

§ 28<br />

Übergangsbestimmung<br />

Für die berufsbildenden Schulen für Behinderte (Förderberufsschulen) gelten die vorstehenden<br />

Bestimmungen entsprechend. Besondere Regelungen zu den Förderberufsschulen bleiben davon<br />

unberührt.

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