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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte, Förderung, Abschlüsse und Prüfungen<br />

§ 17<br />

Stundentafel, Stundenplan<br />

(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen der Grund- und Regelschule bestimmt sich nach den<br />

Stundentafeln der Anlagen 1 und 2, in den Bildungsgängen zur Lernförderung und für die Schule für<br />

Geistigbehinderte nach den Anlagen 3 und 4; das Kultusministerium kann für die Dauer eines<br />

Schuljahres Änderungen vorsehen. Die Stundentafel weist Pflicht- und Ergänzungsstunden aus; der darin<br />

enthaltene Pflichtstundenanteil wird auf fünf Vormittage und auf zwei oder drei Nachmittage verteilt (§<br />

11 Abs. 2 FSG). Die Ergänzungsstunden werden nach den Erfordernissen zum individuellen<br />

sonderpädagogischen Förderbedarf als Förderunterricht oder als Fördermaßnahme der<br />

Lebenslernsituation in der Ganztagsfördereinrichtung erteilt. Der Förderunterricht wird denjenigen<br />

Schülern erteilt, die nach Art und Grad ihrer Beeinträchtigung besonderer unterstützender Förderung<br />

bedürfen. Förderunterricht findet im Einzel-, Gruppen- oder Klassenunterricht, auch<br />

klassenstufenübergreifend, als Differenzierungsmaßnahme in allen Wahrnehmungsbereichen und als<br />

behinderungsspezifische Übung statt. Der Förderunterricht wird auf alle Unterrichtstage gleichmäßig<br />

verteilt. Die Zuordnung wird durch das sonderpädagogische Gutachten, durch das schulmedizinische<br />

Gutachten, gegebenenfalls durch das schulpsychologische und das fachärztliche Gutachten sowie durch<br />

die Entwicklung des Schülers im Hinblick auf das Erreichen der Lernzielgleichheit begründet und<br />

bestimmt. Auf Vorschlag der Klassenkonferenz legt der Schulleiter die Zuordnung fest. Der<br />

Förderunterricht kann in Art und Umfang zeitlich begrenzt für jeden Schüler unterschiedlich festgelegt<br />

werden. Der Unterricht wird in der Regel durch Lehrer erteilt. Die Fördermaßnahmen werden durch<br />

Sonderpädagogische Fachkräfte durchgeführt.<br />

(2) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.<br />

§ 18<br />

Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Kurse<br />

(1) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Zur<br />

Einrichtung von Klassen im Unterricht von Geistigbehinderten, Gehörlosen, Sehbehinderten/Blinden und<br />

Körperbehinderten gilt die Schülermindestzahl von sechs Schülern, die Zahl von acht Schülern soll nicht<br />

überschritten werden. Zur Einrichtung von Klassen im Unterricht bei Schwerhörigen,<br />

Verhaltensgestörten, Sprachbehinderten und Lernbehinderten gilt die Schülermindestzahl von zehn<br />

Schülern, die Zahl von zwölf Schülern soll nicht überschritten werden. Das Kultusministerium kann<br />

Ausnahmen vorsehen. Im regionalen Förderzentrum können auch Gruppen und Klassen für Schüler mit<br />

der gleichen Art der Beeinträchtigung eingerichtet werden.<br />

(2) Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, Förderunterricht sowie Fördermaßnahmen<br />

können klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend eingerichtet werden.<br />

Sie können in unabweisbaren Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt<br />

werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres

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