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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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(5) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 11<br />

Schulvorbereitende Einrichtungen<br />

(1) Mit Bekanntwerden einer Behinderung bei Kindern vor Beginn der Schulpflicht beraten die Schulen,<br />

die Schulämter, der Mobile Sonderpädagogische Dienst und die zuständigen Träger der Sozial- und<br />

Jugendhilfe gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten über die Möglichkeiten einer<br />

sonderpädagogischen Förderung. Diese sind gegebenenfalls bei seelischen Behinderungen in den<br />

Hilfeplan nach § 36 des Achtes Buches Sozialgesetzbuch und bei körperlichen und geistigen<br />

Behinderungen in den Gesamtplan nach § 46 des Bundessozialhilfegesetzes einzubeziehen. Die<br />

Entscheidung liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, insbesondere bei der Wahl des<br />

Förderumfangs, des Förderweges und des Förderortes.<br />

(2) Für die Aufnahme in eine schulvorbereitende Einrichtung gelten die Bestimmungen über das<br />

sonderpädagogische Verfahren zur Aufnahme in Förderschulen entsprechend. Die Aufnahme kann zu<br />

jeder Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erfolgen; der Verbleib in einer<br />

schulvorbereitenden Einrichtung kann nach Wahl der Eltern bis zum Beginn der Schulpflicht dauern.<br />

§ 12<br />

Anmeldung und Überweisung<br />

(1) Die Aufnahme in eine Förderschule nach § 8 FSG erfolgt in der Regel zu Schuljahresbeginn. Ort und<br />

Zeit der Anmeldung von Schulanfängern gibt das zuständige Schulamt bekannt. Grundlage der<br />

Aufnahmeentscheidung ist das sonderpädagogische Gutachten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 6. Der<br />

Schulleiter der Förderschule verständigt zur Überwachung der Schulpflicht die Grundschule, in deren<br />

Schulbezirk der Schüler wohnt. Die Aufnahme in eine Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklasse<br />

an einer Förderschule kann für diejenigen Schulanfänger, die schon in einer Grundschule in der<br />

Klassenstufe 1 beschult werden, jeweils bis eine Woche nach Ausgabe der Zeugnisse für das<br />

Schulhalbjahr erfolgen.<br />

(2) Die Eltern können den Antrag auf Überweisung nach § 8 Abs. 3 FSG bei der bisher vom Schüler<br />

besuchten Schule stellen; sie können die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens auch<br />

unmittelbar beim Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, bei der regionalen oder überregionalen<br />

Förderschule oder beim zuständigen Schulamt beantragen. Wird der Antrag bei der bisher besuchten<br />

Schule oder beim zuständigen Schulamt gestellt, veranlassen diese die Erstellung des<br />

sonderpädagogischen Gutachtens. Wird der Antrag beim Mobilen Sonderpädagogischen Dienst oder<br />

bei der regionalen oder überregionalen Förderschule gestellt, verständigen diese das zuständige<br />

Schulamt und holen die Stellungnahme der bisher besuchten Schule ein. Der Bericht der Schule sol<br />

insbesondere Auskunft über die bisher erzielten Leistungen des Schülers, die festgestellten oder<br />

vermuteten Leistungsbeeinträchtigungen und die bisher eingeleiteten Fördermaßnahmen geben. Das<br />

sonderpädagogische Gutachten ist mit den Eltern zu erörtern. Bejaht das sonderpädagogische Gutachten

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