Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...
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(5) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 11<br />
Schulvorbereitende Einrichtungen<br />
(1) Mit Bekanntwerden einer Behinderung bei Kindern vor Beginn der Schulpflicht beraten die Schulen,<br />
die Schulämter, der Mobile Sonderpädagogische Dienst und die zuständigen Träger der Sozial- und<br />
Jugendhilfe gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten über die Möglichkeiten einer<br />
sonderpädagogischen Förderung. Diese sind gegebenenfalls bei seelischen Behinderungen in den<br />
Hilfeplan nach § 36 des Achtes Buches Sozialgesetzbuch und bei körperlichen und geistigen<br />
Behinderungen in den Gesamtplan nach § 46 des Bundessozialhilfegesetzes einzubeziehen. Die<br />
Entscheidung liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, insbesondere bei der Wahl des<br />
Förderumfangs, des Förderweges und des Förderortes.<br />
(2) Für die Aufnahme in eine schulvorbereitende Einrichtung gelten die Bestimmungen über das<br />
sonderpädagogische Verfahren zur Aufnahme in Förderschulen entsprechend. Die Aufnahme kann zu<br />
jeder Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erfolgen; der Verbleib in einer<br />
schulvorbereitenden Einrichtung kann nach Wahl der Eltern bis zum Beginn der Schulpflicht dauern.<br />
§ 12<br />
Anmeldung und Überweisung<br />
(1) Die Aufnahme in eine Förderschule nach § 8 FSG erfolgt in der Regel zu Schuljahresbeginn. Ort und<br />
Zeit der Anmeldung von Schulanfängern gibt das zuständige Schulamt bekannt. Grundlage der<br />
Aufnahmeentscheidung ist das sonderpädagogische Gutachten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 6. Der<br />
Schulleiter der Förderschule verständigt zur Überwachung der Schulpflicht die Grundschule, in deren<br />
Schulbezirk der Schüler wohnt. Die Aufnahme in eine Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklasse<br />
an einer Förderschule kann für diejenigen Schulanfänger, die schon in einer Grundschule in der<br />
Klassenstufe 1 beschult werden, jeweils bis eine Woche nach Ausgabe der Zeugnisse für das<br />
Schulhalbjahr erfolgen.<br />
(2) Die Eltern können den Antrag auf Überweisung nach § 8 Abs. 3 FSG bei der bisher vom Schüler<br />
besuchten Schule stellen; sie können die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens auch<br />
unmittelbar beim Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, bei der regionalen oder überregionalen<br />
Förderschule oder beim zuständigen Schulamt beantragen. Wird der Antrag bei der bisher besuchten<br />
Schule oder beim zuständigen Schulamt gestellt, veranlassen diese die Erstellung des<br />
sonderpädagogischen Gutachtens. Wird der Antrag beim Mobilen Sonderpädagogischen Dienst oder<br />
bei der regionalen oder überregionalen Förderschule gestellt, verständigen diese das zuständige<br />
Schulamt und holen die Stellungnahme der bisher besuchten Schule ein. Der Bericht der Schule sol<br />
insbesondere Auskunft über die bisher erzielten Leistungen des Schülers, die festgestellten oder<br />
vermuteten Leistungsbeeinträchtigungen und die bisher eingeleiteten Fördermaßnahmen geben. Das<br />
sonderpädagogische Gutachten ist mit den Eltern zu erörtern. Bejaht das sonderpädagogische Gutachten