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Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) - SBSZ - Jena ...

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Mehrfachbehinderten wird die Unterrichtszeit den Erfordernissen des Unterrichts und unter Beachtung<br />

des Grades der Beeinträchtigung der Schüler entsprechend gestaltet.<br />

(3) Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung an besonders heißen Tagen entscheidet der Schulleiter,<br />

gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen.<br />

§ 20<br />

Aufsicht<br />

(1) Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die Öffnungszeit der Förderschule und auf<br />

Schulveranstaltungen außerhalb dieser Öffnungszeit. Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler in<br />

berechtigter Weise in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu<br />

sorgen, soweit nicht anderweitige gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen.<br />

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife sowie Art<br />

und Grad der Beeinträchtigung der zu beaufsichtigenden Schüler.<br />

§ 21<br />

Lehrpläne und Unterrichtsgestaltung<br />

(1) Die Unterrichtsziele werden vom Kultusministerium durch Lehrpläne vorgegeben. Für Förderschulen<br />

sind das der Lehrplan für den Unterricht Geistigbehinderter, der Lehrplan für den Unterricht<br />

Lernbehinderter und die Lehrpläne der Grund- sowie der Regelschule.<br />

(2) Die Unterrichtsgestaltung ist auf den individuellen Entwicklungsstand sowie auf Art und Grad der<br />

Beeinträchtigung der Schüler auszurichten, damit diese sich entsprechend ihren individuellen<br />

Möglichkeiten am Unterricht aktiv beteiligen können. Die aktive Beteiligung soll auch die Planung und<br />

Gestaltung des Unterrichts einschließen, damit die Schüler Einfluß auf das gesamte schulische Leben<br />

nehmen können.<br />

§ 22<br />

Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, individuelle sonderpädagogische<br />

Förderung<br />

(1) Der Unterricht in der Förderschule gliedert sich in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer,<br />

Förderunterricht und Fördermaßnahmen.<br />

(2) Der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muß von allen Schülern besucht werden,<br />

soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Wahlpflichtfächern ist von den Eltern<br />

innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer oder Fächergruppen zu wählen. Bei Wahlfächern<br />

können die Eltern über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über die Zulassung entscheidet der<br />

Schulleiter. Individuelle sonderpädagogische Förderung erfolgt insbesondere im Rahmen des<br />

Förderunterrichts nach § 17 Abs. 1. Förderunterricht ist für zugeordnete Schüler verpflichtend.

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