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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller<br />
spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft<br />
macht, dass er durch den Plan voraussichtlich<br />
schlechtergestellt wird.<br />
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden<br />
Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt<br />
werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung<br />
nachweist. Ob der Beteiligte einen<br />
Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb<br />
des Insolvenzverfahrens zu klären.<br />
§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung<br />
(1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt<br />
oder seine Bestätigung versagt wird, ist im<br />
Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu<br />
bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.<br />
§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern,<br />
die Forderungen angemeldet haben,<br />
und den absonderungsberechtigten Gläubigern<br />
unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck<br />
des Plans oder eine Zusammenfassung seines<br />
wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils-<br />
oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner<br />
beteiligten Personen in den Plan einbezogen,<br />
so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden;<br />
dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre.<br />
Börsennotierte Gesellschaften haben<br />
eine Zusammenfassung des wesentlichen<br />
Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich<br />
zu machen.<br />
§ 253 Rechtsmittel<br />
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan<br />
bestätigt oder durch den die Bestätigung<br />
versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner<br />
und, wenn dieser keine natürliche Person ist,<br />
den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige<br />
Beschwerde zu.<br />
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung<br />
ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer<br />
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin<br />
schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,<br />
2. gegen den Plan gestimmt hat und<br />
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich<br />
schlechtergestellt wird, als er ohne einen<br />
Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch<br />
eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten<br />
Mitteln ausgeglichen werden kann.<br />
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der<br />
öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235<br />
Absatz 2) und in den Ladungen <strong>zum</strong> Termin (§ 235<br />
Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs<br />
und der Ablehnung des Plans besonders<br />
hingewiesen wurde.<br />
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das<br />
Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück,<br />
wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans<br />
vorrangig erscheint, weil die Nachteile<br />
einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier<br />
Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den<br />
Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren<br />
nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />
findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn<br />
ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt.<br />
Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1<br />
zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse<br />
der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den<br />
Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung<br />
der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht<br />
als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen,<br />
mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3<br />
geltend gemacht werden, ist das Landgericht<br />
ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde<br />
zurückgewiesen hat.<br />
Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten<br />
Plans. Überwachung der Planerfüllung<br />
§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans<br />
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans<br />
treten die im gestaltenden Teil festgelegten<br />
Wirkungen für und gegen alle Beteiligten<br />
ein.<br />
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner<br />
und Bürgen des Schuldners sowie die<br />
Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die<br />
nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer<br />
Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht,<br />
werden durch den Plan nicht berührt. Der<br />
Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber<br />
dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen<br />
Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit<br />
wie gegenüber dem Gläubiger.<br />
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden,<br />
als er nach dem Plan zu beanspruchen hat,<br />
so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr<br />
des Erlangten.<br />
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteilsoder<br />
Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt,<br />
kann der Schuldner nach der gerichtlichen<br />
Bestätigung keine Ansprüche wegen einer<br />
Überbewertung der Forderungen im Plan gegen<br />
die bisherigen Gläubiger geltend machen.<br />
§ 254a Rechte an Gegenständen.<br />
Sonstige Wirkungen des Plans<br />
(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet,<br />
geändert, übertragen oder aufgehoben oder<br />
Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung abgetreten werden sollen,<br />
gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen<br />
Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen<br />
Form abgegeben.<br />
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