zum Download - Schultze & Braun
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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />
Insolvenzplan auch<br />
im Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
Abschaffung<br />
des vereinfachten<br />
Verfahrens<br />
Abschaffung<br />
des Verfügungsprivilegs<br />
Kündigungsausschluss<br />
bei<br />
Wohnbaugenossenschaften<br />
Neu ist die Einführung des Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren.<br />
Die Beteiligten haben nun zusätzlich die Möglichkeit, eine Einigung über einen<br />
Insolvenzplan herbeizuführen. Auch wenn über die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit<br />
eines Insolvenzplans in einem Verbraucherinsolvenzverfahren viel diskutiert<br />
und die Praktikabilität bezweifelt wurde, ist die Öffnung dieses Instruments<br />
für das Verbraucherinsolvenzverfahren sehr zu begrüßen. Der Insolvenzplan<br />
stellt für alle Beteiligten eine weitere Option zur Bewältigung der Insolvenz dar<br />
und bietet vor allem den Schuldnern eine Chance, in noch kürzerer Zeit Restschuldbefreiung<br />
zu erlangen.<br />
Die §§ 312 bis 314 InsO a. F. sollten im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />
das Verfahren vereinfachen und die Gerichte entlasten. Insbesondere die Verlagerung<br />
des Anfechtungsrechts auf den Gläubiger zeigte nicht das gewünschte Ergebnis,<br />
da die Gläubiger in der Regel keinen Anreiz haben, den mit einer Insolvenzanfechtung<br />
verbundenen Aufwand auf sich zu nehmen, und zwar auch dann<br />
nicht, wenn sie von der Gläubigerversammlung beauftragt worden sind und mit<br />
der Erstattung der Kosten hätten rechnen können. Künftig wird es das vereinfachte<br />
Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr geben. Der Gesetzgeber hat diese<br />
Vorschriften aufgehoben und – soweit es sich um das Verfahren betreffende Vorschriften<br />
handelte – teilweise in geänderter Form in bestehende Regelungskomplexe<br />
eingegliedert. Die Verfahrensvereinfachungen wie etwa der Verzicht auf<br />
den Berichtstermin sind nun für Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr<br />
zwingend, sondern das Gericht kann entscheiden, ob es von den Vereinfachungen<br />
Gebrauch machen will. Damit werden die Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
den Regelinsolvenzverfahren weitestgehend angepasst. Aufgrund des Wegfalls<br />
der §§ 312 bis 314 InsO a. F. hat der Insolvenzverwalter in allen ab dem 1. Juli 2014<br />
beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren ein originäres Anfechtungs- und<br />
Verwertungsrecht. Damit wird gewährleistet, dass mögliche Anfechtungsansprüche<br />
in Verbraucherinsolvenzverfahren auch tatsächlich durchgesetzt werden.<br />
Ziel des Gesetzes ist auch die Stärkung der Rechte der ungesicherten Gläubiger.<br />
Deren Befriedigungsaussichten werden durch die in der Regel formularmäßig<br />
vereinbarte Lohnvorausabtretung geschwächt, weil diese während der ersten<br />
zwei Jahre des Verfahrens wirksam bleibt. § 114 InsO a. F. wird daher vollständig<br />
gestrichen. Gerade im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung<br />
nach drei Jahren muss sichergestellt sein, dass das Arbeitseinkommen<br />
als regelmäßige Einnahmequelle der Gläubigergesamtheit – also auch den ungesicherten<br />
Gläubigern – ungeschmälert zur Verfügung steht. Gestrichen wurde<br />
auch das Privileg des Zwangsvollstreckungsgläubigers bei Lohnpfändungen (§ 114<br />
Abs. 3 InsO a. F.), das ohnehin im Wertungswiderspruch zur Insolvenzanfechtung<br />
nach § 131 InsO stand. Nun unterliegen auch die gepfändeten Bezüge der Anfechtung<br />
und können zurückgefordert werden.<br />
Mit der Änderung der §§ 66, 66a und 67c GenG wollte der Gesetzgeber ein weiteres<br />
Praxisproblem lösen, nämlich den mit der Kündigung und Verwertung der<br />
Anteile verbundenen Verlust des Nutzungsanspruchs des Schuldners. Nach § 67c<br />
Abs. 1 Nr. 2 GenG n. F. ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Geschäftsgut-<br />
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