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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />

Insolvenzplan auch<br />

im Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

Abschaffung<br />

des vereinfachten<br />

Verfahrens<br />

Abschaffung<br />

des Verfügungsprivilegs<br />

Kündigungsausschluss<br />

bei<br />

Wohnbaugenossenschaften<br />

Neu ist die Einführung des Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren.<br />

Die Beteiligten haben nun zusätzlich die Möglichkeit, eine Einigung über einen<br />

Insolvenzplan herbeizuführen. Auch wenn über die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit<br />

eines Insolvenzplans in einem Verbraucherinsolvenzverfahren viel diskutiert<br />

und die Praktikabilität bezweifelt wurde, ist die Öffnung dieses Instruments<br />

für das Verbraucherinsolvenzverfahren sehr zu begrüßen. Der Insolvenzplan<br />

stellt für alle Beteiligten eine weitere Option zur Bewältigung der Insolvenz dar<br />

und bietet vor allem den Schuldnern eine Chance, in noch kürzerer Zeit Restschuldbefreiung<br />

zu erlangen.<br />

Die §§ 312 bis 314 InsO a. F. sollten im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />

das Verfahren vereinfachen und die Gerichte entlasten. Insbesondere die Verlagerung<br />

des Anfechtungsrechts auf den Gläubiger zeigte nicht das gewünschte Ergebnis,<br />

da die Gläubiger in der Regel keinen Anreiz haben, den mit einer Insolvenzanfechtung<br />

verbundenen Aufwand auf sich zu nehmen, und zwar auch dann<br />

nicht, wenn sie von der Gläubigerversammlung beauftragt worden sind und mit<br />

der Erstattung der Kosten hätten rechnen können. Künftig wird es das vereinfachte<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr geben. Der Gesetzgeber hat diese<br />

Vorschriften aufgehoben und – soweit es sich um das Verfahren betreffende Vorschriften<br />

handelte – teilweise in geänderter Form in bestehende Regelungskomplexe<br />

eingegliedert. Die Verfahrensvereinfachungen wie etwa der Verzicht auf<br />

den Berichtstermin sind nun für Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr<br />

zwingend, sondern das Gericht kann entscheiden, ob es von den Vereinfachungen<br />

Gebrauch machen will. Damit werden die Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

den Regelinsolvenzverfahren weitestgehend angepasst. Aufgrund des Wegfalls<br />

der §§ 312 bis 314 InsO a. F. hat der Insolvenzverwalter in allen ab dem 1. Juli 2014<br />

beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren ein originäres Anfechtungs- und<br />

Verwertungsrecht. Damit wird gewährleistet, dass mögliche Anfechtungsansprüche<br />

in Verbraucherinsolvenzverfahren auch tatsächlich durchgesetzt werden.<br />

Ziel des Gesetzes ist auch die Stärkung der Rechte der ungesicherten Gläubiger.<br />

Deren Befriedigungsaussichten werden durch die in der Regel formularmäßig<br />

vereinbarte Lohnvorausabtretung geschwächt, weil diese während der ersten<br />

zwei Jahre des Verfahrens wirksam bleibt. § 114 InsO a. F. wird daher vollständig<br />

gestrichen. Gerade im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung<br />

nach drei Jahren muss sichergestellt sein, dass das Arbeitseinkommen<br />

als regelmäßige Einnahmequelle der Gläubigergesamtheit – also auch den ungesicherten<br />

Gläubigern – ungeschmälert zur Verfügung steht. Gestrichen wurde<br />

auch das Privileg des Zwangsvollstreckungsgläubigers bei Lohnpfändungen (§ 114<br />

Abs. 3 InsO a. F.), das ohnehin im Wertungswiderspruch zur Insolvenzanfechtung<br />

nach § 131 InsO stand. Nun unterliegen auch die gepfändeten Bezüge der Anfechtung<br />

und können zurückgefordert werden.<br />

Mit der Änderung der §§ 66, 66a und 67c GenG wollte der Gesetzgeber ein weiteres<br />

Praxisproblem lösen, nämlich den mit der Kündigung und Verwertung der<br />

Anteile verbundenen Verlust des Nutzungsanspruchs des Schuldners. Nach § 67c<br />

Abs. 1 Nr. 2 GenG n. F. ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Geschäftsgut-<br />

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