27.06.2014 Aufrufe

zum Download - Schultze & Braun

zum Download - Schultze & Braun

zum Download - Schultze & Braun

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />

Neuerungen im Verbraucherinsolvenz- und<br />

Restschuldbefreiungsverfahren<br />

Von Dr. Dirk Pehl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, und<br />

Sebastian Preißler, Rechtsanwalt<br />

Die Regierungskoalition hatte sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens<br />

bereits in ihrem Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zur Aufgabe<br />

gemacht. Das Ziel war, Gründern nach einem Fehlstart eine zweite Chance zu eröffnen<br />

und hierzu die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf<br />

drei Jahre zu halbieren. Nachdem die Bundesjustizministerin im Juni 2011 auf<br />

dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag erstmals dargestellt hatte, welche Änderungen<br />

im Rahmen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens<br />

anstehen, war die Resonanz zunächst verhalten, denn in diesem Bereich haben<br />

Praktiker nur geringen Veränderungsbedarf gesehen. Von der Ankündigung<br />

im Juni 2011 bis <strong>zum</strong> Beschluss des Bundestags am 16. Mai 2013 und der Billigung<br />

des Gesetzes durch den Bundesrat am 7. Juni 2013 hatte es zwei Jahre gedauert,<br />

ehe der Gesetzgeber das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens<br />

und zur Stärkung der Gläubigerrechte als sogenannte zweite Stufe der Reform<br />

des Insolvenzrechts beschloss. Die überwiegende Anzahl der Änderungen<br />

wird <strong>zum</strong> 1. Juli 2014 in Kraft treten.<br />

Einleitung<br />

1. Neuerungen im Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 1 sah für das Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

ursprünglich folgende Änderungen vor:<br />

• kein zwingender außergerichtlicher Einigungsversuch bei Aussichtslosigkeit,<br />

• Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens (§§ 306<br />

bis 310 InsO),<br />

• Einführung des Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren,<br />

• Streichung der Vorschriften über das vereinfachte Verfahren (§§ 311 bis 314 InsO),<br />

• Übertragung des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens einschließlich<br />

des Restschuldbefreiungsverfahrens auf den Rechtspfleger.<br />

Entgegen der ursprünglichen Planung des Gesetzgebers sind die Änderungen im<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren allerdings nur marginal ausgefallen. Insbesondere<br />

die Übertragung auf den Rechtspfleger ist nach massiver Kritik ausgeblieben.<br />

Auch die geplante Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans<br />

hat von Seiten der Schuldnerberatungsstellen und der Gläubigerverbände viel<br />

Kritik erfahren. Der Rechtsausschuss des Bundestags hat diese Kritik aufgegriffen<br />

und noch vor der Verabschiedung entsprechende Änderungen vorgenommen. Im<br />

Ergebnis ist es bei den bisherigen Regelungen über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan<br />

geblieben. Der obligatorische außergerichtliche sowie der gerichtliche<br />

Einigungsversuch mit der Möglichkeit der Zustimmungsersetzung<br />

(§§ 307 bis 310 InsO) bleiben demnach erhalten.<br />

1 BT-Drucks. 17/11268.<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!