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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />
Neuerungen im Verbraucherinsolvenz- und<br />
Restschuldbefreiungsverfahren<br />
Von Dr. Dirk Pehl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, und<br />
Sebastian Preißler, Rechtsanwalt<br />
Die Regierungskoalition hatte sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens<br />
bereits in ihrem Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zur Aufgabe<br />
gemacht. Das Ziel war, Gründern nach einem Fehlstart eine zweite Chance zu eröffnen<br />
und hierzu die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf<br />
drei Jahre zu halbieren. Nachdem die Bundesjustizministerin im Juni 2011 auf<br />
dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag erstmals dargestellt hatte, welche Änderungen<br />
im Rahmen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens<br />
anstehen, war die Resonanz zunächst verhalten, denn in diesem Bereich haben<br />
Praktiker nur geringen Veränderungsbedarf gesehen. Von der Ankündigung<br />
im Juni 2011 bis <strong>zum</strong> Beschluss des Bundestags am 16. Mai 2013 und der Billigung<br />
des Gesetzes durch den Bundesrat am 7. Juni 2013 hatte es zwei Jahre gedauert,<br />
ehe der Gesetzgeber das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens<br />
und zur Stärkung der Gläubigerrechte als sogenannte zweite Stufe der Reform<br />
des Insolvenzrechts beschloss. Die überwiegende Anzahl der Änderungen<br />
wird <strong>zum</strong> 1. Juli 2014 in Kraft treten.<br />
Einleitung<br />
1. Neuerungen im Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 1 sah für das Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
ursprünglich folgende Änderungen vor:<br />
• kein zwingender außergerichtlicher Einigungsversuch bei Aussichtslosigkeit,<br />
• Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens (§§ 306<br />
bis 310 InsO),<br />
• Einführung des Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren,<br />
• Streichung der Vorschriften über das vereinfachte Verfahren (§§ 311 bis 314 InsO),<br />
• Übertragung des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens einschließlich<br />
des Restschuldbefreiungsverfahrens auf den Rechtspfleger.<br />
Entgegen der ursprünglichen Planung des Gesetzgebers sind die Änderungen im<br />
Verbraucherinsolvenzverfahren allerdings nur marginal ausgefallen. Insbesondere<br />
die Übertragung auf den Rechtspfleger ist nach massiver Kritik ausgeblieben.<br />
Auch die geplante Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans<br />
hat von Seiten der Schuldnerberatungsstellen und der Gläubigerverbände viel<br />
Kritik erfahren. Der Rechtsausschuss des Bundestags hat diese Kritik aufgegriffen<br />
und noch vor der Verabschiedung entsprechende Änderungen vorgenommen. Im<br />
Ergebnis ist es bei den bisherigen Regelungen über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan<br />
geblieben. Der obligatorische außergerichtliche sowie der gerichtliche<br />
Einigungsversuch mit der Möglichkeit der Zustimmungsersetzung<br />
(§§ 307 bis 310 InsO) bleiben demnach erhalten.<br />
1 BT-Drucks. 17/11268.<br />
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