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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />

Die doppelseitige Sanierungstreuhand kommt typischerweise in Restrukturierungsprozessen<br />

<strong>zum</strong> Einsatz, bei denen sowohl die finanzierenden Kreditinstitute<br />

als auch die bisherigen Gesellschafter an die im Gutachten festgestellte Sanierungsfähigkeit<br />

glauben und bereit sind, hierfür einerseits neue Sanierungskredite<br />

und andererseits weitere Eigenbeiträge des Gesellschafters beizusteuern. Sind<br />

Gesellschafter weder in der Lage noch willens, weitere Finanzmittel zur Überbrückung<br />

der Krise und der Sanierung ihrer Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so<br />

ist es ein berechtigtes Anliegen der Fremdfinanzierer, das Risiko einer möglicherweise<br />

scheiternden Sanierung nicht einseitig durch Forderungsverzichte oder<br />

Sanierungskredite zu tragen, wobei im Fall des Sanierungserfolgs dem Gesellschafter<br />

quasi als Windfallprofit der erhaltene und gar gesteigerte Unternehmenswert<br />

ohne eigenen Risikobeitrag zufließen würde. Diese Asymmetrie<br />

der Sanierungsrisiken wird dadurch überwunden, dass der Gesellschafter seine<br />

Gesellschaftsanteile <strong>zum</strong> einen als „letzte Sicherheit“, aber auch als klares<br />

Bekenntnis und Ausdruck seines Sanierungswillens auf einen Treuhänder überträgt.<br />

Die Einsicht der Gesellschafter in die Notwendigkeit, sich in eine Risikogemeinschaft<br />

mit den Kreditinstituten durch die Einräumung einer doppelseitigen Sanierungstreuhand<br />

zu begeben, um eine Sanierung zu ermöglichen, erfordert<br />

freilich Überzeugungsarbeit. Vor allem steuerliche Bedenken und Probleme wie<br />

die Grunderwerbsteuer, die ertragsteuerliche Zuordnung und der Wegfall von<br />

Verlustvorträgen werden immer wieder vorgetragen. Doch sie sind rechtlich gestaltbar<br />

und lassen sich durch die den treugebenden Gesellschafter beratenden<br />

Steuerexperten und gegebenenfalls durch verbindliche Auskünfte des zuständigen<br />

Finanzamts klären, um die gewollte Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens<br />

zu ermöglichen. Gerade der Sicherungscharakter der Sanierungstreuhand<br />

offenbart, dass das Umschalten von der (weisungsabhängigen)<br />

Verwaltungstreuhand in die selbst angewiesene Verwertungs- und Sicherungs-<br />

Funktionen der<br />

doppelseitigen<br />

Sanierungstreuhand<br />

Dadurch dienen die Gesellschaftsanteile zwar als werthaltige bzw. wieder werthaltig<br />

zu machende Sicherheit für die Kreditgeber. Jedoch ist die durch die Gesellschafterstellung<br />

des Treuhänders vermittelte Absicherung der operativen Sanierung<br />

wichtiger. Die Kreditgeber könnten sich nämlich die Gesellschaftsanteile<br />

auch verpfänden lassen. Die unflexiblen gesetzlichen Vorschriften der Zwangsversteigerung<br />

sind aber zur Optimierung eines Verkaufserlöses weder im Interesse<br />

der Gesellschafter noch im Interesse der Kreditinstitute, so dass hier die doppelseitige<br />

Treuhand wirtschaftlich zwar einem Pfandrecht gleichkommt, aber<br />

einen professionellen M&A-Prozess zur Kaufpreisoptimierung und damit einen<br />

freihändigen Verkauf ermöglicht. Allerdings steht der Verkauf der Gesellschaftsanteile<br />

nicht zwingend im Vordergrund, da vor allem die treugebenden Gesellschafter<br />

auch unter dem Druck der Sanierungstreuhand ein elementares Interesse<br />

am Erfolg der Sanierung haben müssen und es daher zuerst um die Absicherung<br />

der operativen Sanierung auf Gesellschafterebene geht, um den Sanierungsprozess<br />

frei von Eigeninteressen der Gesellschafter neutral und professionell im objektiven<br />

Interesse der Sanierung des Unternehmens zu begleiten. Häufig werden<br />

dabei auch Regelungen vereinbart, die bei einem Erfolg des Sanierungsprozesses<br />

eine Rückübertragung der Anteile auf die Treugeber vorsehen und somit die<br />

Funktion einer disziplinierenden „Haltetreuhand“ möglich wird.<br />

Widerstände bei<br />

der Implementierung<br />

einer Sanierungstreuhand<br />

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