zum Download - Schultze & Braun
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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />
Die doppelseitige Sanierungstreuhand kommt typischerweise in Restrukturierungsprozessen<br />
<strong>zum</strong> Einsatz, bei denen sowohl die finanzierenden Kreditinstitute<br />
als auch die bisherigen Gesellschafter an die im Gutachten festgestellte Sanierungsfähigkeit<br />
glauben und bereit sind, hierfür einerseits neue Sanierungskredite<br />
und andererseits weitere Eigenbeiträge des Gesellschafters beizusteuern. Sind<br />
Gesellschafter weder in der Lage noch willens, weitere Finanzmittel zur Überbrückung<br />
der Krise und der Sanierung ihrer Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so<br />
ist es ein berechtigtes Anliegen der Fremdfinanzierer, das Risiko einer möglicherweise<br />
scheiternden Sanierung nicht einseitig durch Forderungsverzichte oder<br />
Sanierungskredite zu tragen, wobei im Fall des Sanierungserfolgs dem Gesellschafter<br />
quasi als Windfallprofit der erhaltene und gar gesteigerte Unternehmenswert<br />
ohne eigenen Risikobeitrag zufließen würde. Diese Asymmetrie<br />
der Sanierungsrisiken wird dadurch überwunden, dass der Gesellschafter seine<br />
Gesellschaftsanteile <strong>zum</strong> einen als „letzte Sicherheit“, aber auch als klares<br />
Bekenntnis und Ausdruck seines Sanierungswillens auf einen Treuhänder überträgt.<br />
Die Einsicht der Gesellschafter in die Notwendigkeit, sich in eine Risikogemeinschaft<br />
mit den Kreditinstituten durch die Einräumung einer doppelseitigen Sanierungstreuhand<br />
zu begeben, um eine Sanierung zu ermöglichen, erfordert<br />
freilich Überzeugungsarbeit. Vor allem steuerliche Bedenken und Probleme wie<br />
die Grunderwerbsteuer, die ertragsteuerliche Zuordnung und der Wegfall von<br />
Verlustvorträgen werden immer wieder vorgetragen. Doch sie sind rechtlich gestaltbar<br />
und lassen sich durch die den treugebenden Gesellschafter beratenden<br />
Steuerexperten und gegebenenfalls durch verbindliche Auskünfte des zuständigen<br />
Finanzamts klären, um die gewollte Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens<br />
zu ermöglichen. Gerade der Sicherungscharakter der Sanierungstreuhand<br />
offenbart, dass das Umschalten von der (weisungsabhängigen)<br />
Verwaltungstreuhand in die selbst angewiesene Verwertungs- und Sicherungs-<br />
Funktionen der<br />
doppelseitigen<br />
Sanierungstreuhand<br />
Dadurch dienen die Gesellschaftsanteile zwar als werthaltige bzw. wieder werthaltig<br />
zu machende Sicherheit für die Kreditgeber. Jedoch ist die durch die Gesellschafterstellung<br />
des Treuhänders vermittelte Absicherung der operativen Sanierung<br />
wichtiger. Die Kreditgeber könnten sich nämlich die Gesellschaftsanteile<br />
auch verpfänden lassen. Die unflexiblen gesetzlichen Vorschriften der Zwangsversteigerung<br />
sind aber zur Optimierung eines Verkaufserlöses weder im Interesse<br />
der Gesellschafter noch im Interesse der Kreditinstitute, so dass hier die doppelseitige<br />
Treuhand wirtschaftlich zwar einem Pfandrecht gleichkommt, aber<br />
einen professionellen M&A-Prozess zur Kaufpreisoptimierung und damit einen<br />
freihändigen Verkauf ermöglicht. Allerdings steht der Verkauf der Gesellschaftsanteile<br />
nicht zwingend im Vordergrund, da vor allem die treugebenden Gesellschafter<br />
auch unter dem Druck der Sanierungstreuhand ein elementares Interesse<br />
am Erfolg der Sanierung haben müssen und es daher zuerst um die Absicherung<br />
der operativen Sanierung auf Gesellschafterebene geht, um den Sanierungsprozess<br />
frei von Eigeninteressen der Gesellschafter neutral und professionell im objektiven<br />
Interesse der Sanierung des Unternehmens zu begleiten. Häufig werden<br />
dabei auch Regelungen vereinbart, die bei einem Erfolg des Sanierungsprozesses<br />
eine Rückübertragung der Anteile auf die Treugeber vorsehen und somit die<br />
Funktion einer disziplinierenden „Haltetreuhand“ möglich wird.<br />
Widerstände bei<br />
der Implementierung<br />
einer Sanierungstreuhand<br />
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