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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />

von seinem Amt zurücktreten muss. Daneben regelt die Entschließung des Europäischen<br />

Parlaments zwei spezifische Funktionen des Insolvenzverwalters im<br />

Rahmen der Sicherung des Schuldnervermögens. So soll der Insolvenzverwalter<br />

auf der einen Seite im Fall der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens innerhalb<br />

von sechs Monaten berechtigt sein, rückwirkend über die Sicherung der Vermögenswerte<br />

zu entscheiden, falls eine Gesellschaft Vermögen verlagert haben<br />

sollte. Auf der anderen Seite soll es dem Insolvenzverwalter möglich sein, durch<br />

geeignete vorrangige Verfahren dem Unternehmen geschuldete Beträge vor Befriedigung<br />

der Gläubiger einzuziehen.<br />

Darüber hinaus hat die europäische Kommission in ihrem Bericht an das Europaparlament,<br />

den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss<br />

zur Reform der Europäischen Insolvenzverordnung vom 12. Dezember 2012 die<br />

Notwendigkeit einer Annäherung der nationalen Insolvenzrechte hervorgehoben,<br />

ohne dabei die Frage der Harmonisierung des Status der Verwalter aufzuwerfen<br />

21 . Der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurde aufgefordert,<br />

zu dem Bericht der Europäischen Kommission Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme<br />

22 hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 22. Mai<br />

2013 mitgeteilt, dass die nationalen Unterschiede hinsichtlich des Status und der<br />

Befugnisse des Verwalters das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes<br />

behindern, da sie grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erschweren. Tatsächlich<br />

behindert der unterschiedliche Status der Verwalter in den einzelnen<br />

Mitgliedsstaaten ihre berufliche Zusammenarbeit. Nach Ansicht des Europäischen<br />

Wirtschafts- und Sozialausschusses muss im Interesse der Unternehmen<br />

und der wirtschaftlichen Erholung eine Harmonisierung allgemeiner Aspekte<br />

der Anforderungen an die Qualifikation und die Tätigkeit des Verwalters zeitnah<br />

erfolgen.<br />

In Anerkennung der Notwendigkeit, eine Harmonisierung des Status der Verwalter<br />

einzuleiten, hat die Europäische Kommission am 5. Juli 2013 ein öffentliches<br />

Anhörungsverfahren angestoßen, um die Stellungnahme interessierter Kreise<br />

zu den Bereichen einzuholen, in denen eine Annäherung der nationalen Gesetzgebung<br />

der Mitgliedsstaaten im Insolvenzrecht nützlich sein könnte. Diese<br />

Anhörung endete am 11. Oktober 2013 23 . Eine der aufgeworfenen Fragen betraf<br />

die Auswirkungen der unterschiedlichen nationalen Regelungen <strong>zum</strong> Status der<br />

Verwalter in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Aus rechtsvergleichender<br />

Sicht erscheint es unumgänglich, dass der Verwalter die erforderlichen Qualifikationen<br />

besitzt, dass er also unabhängig, unparteiisch und eindeutig identifizierbar<br />

ist, auf transparente Art und Weise ernannt wird, strengen Kontrollen<br />

unterliegt, angemessen versichert und auf transparente Art vergütet wird. Allein<br />

diese Anforderungen sichern nicht nur den reibungslosen Ablauf eines Insolvenzverfahrens,<br />

sondern schaffen auch das notwendige Vertrauen in das Insolvenz-<br />

21 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die<br />

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (KOM [2012] 744 endgültig).<br />

22 Stellungnahme vom 22. Mai 2013 des Fachbereichs Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch „zur Mitteilung der Kommission an<br />

das Europäische Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – ein neuer europäischer Ansatz zur<br />

Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen COM (2012) 744 endgültig und dem „Vorschlag für eine Verordnung<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über das Insolvenzverfahren<br />

„COM (2012) 744 endgültig – 2012/0360 (COD), INT/673-680“.<br />

23 http://ec.europa.eu/justice/newsroom/civil/opinion/130624_en.HTM.<br />

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