zum Download - Schultze & Braun
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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />
von seinem Amt zurücktreten muss. Daneben regelt die Entschließung des Europäischen<br />
Parlaments zwei spezifische Funktionen des Insolvenzverwalters im<br />
Rahmen der Sicherung des Schuldnervermögens. So soll der Insolvenzverwalter<br />
auf der einen Seite im Fall der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens innerhalb<br />
von sechs Monaten berechtigt sein, rückwirkend über die Sicherung der Vermögenswerte<br />
zu entscheiden, falls eine Gesellschaft Vermögen verlagert haben<br />
sollte. Auf der anderen Seite soll es dem Insolvenzverwalter möglich sein, durch<br />
geeignete vorrangige Verfahren dem Unternehmen geschuldete Beträge vor Befriedigung<br />
der Gläubiger einzuziehen.<br />
Darüber hinaus hat die europäische Kommission in ihrem Bericht an das Europaparlament,<br />
den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss<br />
zur Reform der Europäischen Insolvenzverordnung vom 12. Dezember 2012 die<br />
Notwendigkeit einer Annäherung der nationalen Insolvenzrechte hervorgehoben,<br />
ohne dabei die Frage der Harmonisierung des Status der Verwalter aufzuwerfen<br />
21 . Der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurde aufgefordert,<br />
zu dem Bericht der Europäischen Kommission Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme<br />
22 hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 22. Mai<br />
2013 mitgeteilt, dass die nationalen Unterschiede hinsichtlich des Status und der<br />
Befugnisse des Verwalters das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes<br />
behindern, da sie grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erschweren. Tatsächlich<br />
behindert der unterschiedliche Status der Verwalter in den einzelnen<br />
Mitgliedsstaaten ihre berufliche Zusammenarbeit. Nach Ansicht des Europäischen<br />
Wirtschafts- und Sozialausschusses muss im Interesse der Unternehmen<br />
und der wirtschaftlichen Erholung eine Harmonisierung allgemeiner Aspekte<br />
der Anforderungen an die Qualifikation und die Tätigkeit des Verwalters zeitnah<br />
erfolgen.<br />
In Anerkennung der Notwendigkeit, eine Harmonisierung des Status der Verwalter<br />
einzuleiten, hat die Europäische Kommission am 5. Juli 2013 ein öffentliches<br />
Anhörungsverfahren angestoßen, um die Stellungnahme interessierter Kreise<br />
zu den Bereichen einzuholen, in denen eine Annäherung der nationalen Gesetzgebung<br />
der Mitgliedsstaaten im Insolvenzrecht nützlich sein könnte. Diese<br />
Anhörung endete am 11. Oktober 2013 23 . Eine der aufgeworfenen Fragen betraf<br />
die Auswirkungen der unterschiedlichen nationalen Regelungen <strong>zum</strong> Status der<br />
Verwalter in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Aus rechtsvergleichender<br />
Sicht erscheint es unumgänglich, dass der Verwalter die erforderlichen Qualifikationen<br />
besitzt, dass er also unabhängig, unparteiisch und eindeutig identifizierbar<br />
ist, auf transparente Art und Weise ernannt wird, strengen Kontrollen<br />
unterliegt, angemessen versichert und auf transparente Art vergütet wird. Allein<br />
diese Anforderungen sichern nicht nur den reibungslosen Ablauf eines Insolvenzverfahrens,<br />
sondern schaffen auch das notwendige Vertrauen in das Insolvenz-<br />
21 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die<br />
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (KOM [2012] 744 endgültig).<br />
22 Stellungnahme vom 22. Mai 2013 des Fachbereichs Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch „zur Mitteilung der Kommission an<br />
das Europäische Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – ein neuer europäischer Ansatz zur<br />
Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen COM (2012) 744 endgültig und dem „Vorschlag für eine Verordnung<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über das Insolvenzverfahren<br />
„COM (2012) 744 endgültig – 2012/0360 (COD), INT/673-680“.<br />
23 http://ec.europa.eu/justice/newsroom/civil/opinion/130624_en.HTM.<br />
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