zum Download - Schultze & Braun
zum Download - Schultze & Braun
zum Download - Schultze & Braun
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />
Ausdruck gebracht, eine Annäherung der jeweiligen nationalen Regelungen <strong>zum</strong><br />
Status der Insolvenzverwalter umzusetzen (2).<br />
1. Der Status der Insolvenzverwalter in der Europäischen Union<br />
Eine Annäherung der jeweiligen nationalen Regelungen lässt sich in den einzelnen<br />
europäischen Mitgliedsstaaten bezüglich des Zugangs <strong>zum</strong> Beruf des Verwalters<br />
betreffend seiner Bestellung und seinem Tätigkeitsfeld feststellen.<br />
Die Annäherung der Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten ist bezüglich<br />
der Definition der Zugangsbedingungen <strong>zum</strong> Beruf des Verwalters besonders<br />
ausgeprägt.<br />
So unterwerfen derzeit zwölf Mitgliedsstaaten den Zugang dem erfolgreichen<br />
Abschluss einer Aufnahmeprüfung: Bulgarien, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen,<br />
Polen, Portugal, Tschechische Republik, Rumänien, Großbritannien, Slowakei<br />
und Slowenien. Im Allgemeinen müssen die Kandidaten für die Teilnahme an<br />
der Zulassungsprüfung einen Hochschulabschluss, eine solide Berufserfahrung<br />
bzw. Berufspraktika nachweisen.<br />
Die Bedingungen<br />
für den Zugang<br />
<strong>zum</strong> Beruf des<br />
Verwalters<br />
In sechs Mitgliedsstaaten ist die Tätigkeit spezialisierten und erfahrenen Personen<br />
vorbehalten, die rechts- oder wirtschaftsberatenden Berufsgruppen angehören:<br />
Belgien, Spanien, Griechenland, Ungarn, Italien und Malta.<br />
Dagegen erfordert die Tätigkeit als Verwalter in Deutschland, Österreich, Zypern,<br />
Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, Schweden und den Niederlanden weder<br />
ein Berufsexamen noch besondere Qualifikationen. Es ist jedoch interessant festzustellen,<br />
dass sich in diesen neun Staaten inoffizielle nationale Vereinigungen<br />
gebildet haben, um das Qualitätsniveau des Verwalters zu garantieren 16 . Diese<br />
inoffiziellen berufsständischen Vereinigungen setzen sich dafür ein, dass der Zugang<br />
<strong>zum</strong> Beruf des Verwalters nur besonders gut ausgebildeten und erfahrenen<br />
Personen gewährt wird.<br />
In allen Mitgliedsstaaten spielen darüber hinaus auch die moralischen Anforderungen<br />
für den Zugang <strong>zum</strong> Verwalterberuf eine wichtige Rolle. So ist erforderlich,<br />
dass keine Eintragungen im Strafregister vorliegen. Wenn auch nicht<br />
unbedingt ausdrücklich gefordert, so sind persönliche Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit<br />
Zugangsvoraussetzungen.<br />
Soweit die Zugangsvoraussetzungen <strong>zum</strong> Beruf des Verwalters erfüllt sind, stellt<br />
sich die Frage nach der Bestellung des Verwalters. Konkret geht es <strong>zum</strong> einen um<br />
die Verwalterbestimmung, <strong>zum</strong> anderen um die Verwalterauswahl.<br />
Das Bestellungsverfahren<br />
Immer häufiger wird in den europäischen Mitgliedsstaaten die Bestimmung der<br />
Verwalter über Listen ermöglicht. So wird in 13 Mitgliedsstaaten auf nationaler<br />
Ebene vom zuständigen Ministerium oder entsprechend ermächtigten nationa-<br />
16 Das ist insbesondere in Deutschland mit dem VID, in Belgien mit der Vereinigung INSOLAD und in Schweden mit REKON der<br />
Fall.<br />
13