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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />

Ausdruck gebracht, eine Annäherung der jeweiligen nationalen Regelungen <strong>zum</strong><br />

Status der Insolvenzverwalter umzusetzen (2).<br />

1. Der Status der Insolvenzverwalter in der Europäischen Union<br />

Eine Annäherung der jeweiligen nationalen Regelungen lässt sich in den einzelnen<br />

europäischen Mitgliedsstaaten bezüglich des Zugangs <strong>zum</strong> Beruf des Verwalters<br />

betreffend seiner Bestellung und seinem Tätigkeitsfeld feststellen.<br />

Die Annäherung der Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten ist bezüglich<br />

der Definition der Zugangsbedingungen <strong>zum</strong> Beruf des Verwalters besonders<br />

ausgeprägt.<br />

So unterwerfen derzeit zwölf Mitgliedsstaaten den Zugang dem erfolgreichen<br />

Abschluss einer Aufnahmeprüfung: Bulgarien, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen,<br />

Polen, Portugal, Tschechische Republik, Rumänien, Großbritannien, Slowakei<br />

und Slowenien. Im Allgemeinen müssen die Kandidaten für die Teilnahme an<br />

der Zulassungsprüfung einen Hochschulabschluss, eine solide Berufserfahrung<br />

bzw. Berufspraktika nachweisen.<br />

Die Bedingungen<br />

für den Zugang<br />

<strong>zum</strong> Beruf des<br />

Verwalters<br />

In sechs Mitgliedsstaaten ist die Tätigkeit spezialisierten und erfahrenen Personen<br />

vorbehalten, die rechts- oder wirtschaftsberatenden Berufsgruppen angehören:<br />

Belgien, Spanien, Griechenland, Ungarn, Italien und Malta.<br />

Dagegen erfordert die Tätigkeit als Verwalter in Deutschland, Österreich, Zypern,<br />

Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, Schweden und den Niederlanden weder<br />

ein Berufsexamen noch besondere Qualifikationen. Es ist jedoch interessant festzustellen,<br />

dass sich in diesen neun Staaten inoffizielle nationale Vereinigungen<br />

gebildet haben, um das Qualitätsniveau des Verwalters zu garantieren 16 . Diese<br />

inoffiziellen berufsständischen Vereinigungen setzen sich dafür ein, dass der Zugang<br />

<strong>zum</strong> Beruf des Verwalters nur besonders gut ausgebildeten und erfahrenen<br />

Personen gewährt wird.<br />

In allen Mitgliedsstaaten spielen darüber hinaus auch die moralischen Anforderungen<br />

für den Zugang <strong>zum</strong> Verwalterberuf eine wichtige Rolle. So ist erforderlich,<br />

dass keine Eintragungen im Strafregister vorliegen. Wenn auch nicht<br />

unbedingt ausdrücklich gefordert, so sind persönliche Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit<br />

Zugangsvoraussetzungen.<br />

Soweit die Zugangsvoraussetzungen <strong>zum</strong> Beruf des Verwalters erfüllt sind, stellt<br />

sich die Frage nach der Bestellung des Verwalters. Konkret geht es <strong>zum</strong> einen um<br />

die Verwalterbestimmung, <strong>zum</strong> anderen um die Verwalterauswahl.<br />

Das Bestellungsverfahren<br />

Immer häufiger wird in den europäischen Mitgliedsstaaten die Bestimmung der<br />

Verwalter über Listen ermöglicht. So wird in 13 Mitgliedsstaaten auf nationaler<br />

Ebene vom zuständigen Ministerium oder entsprechend ermächtigten nationa-<br />

16 Das ist insbesondere in Deutschland mit dem VID, in Belgien mit der Vereinigung INSOLAD und in Schweden mit REKON der<br />

Fall.<br />

13

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