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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />
§ 264 Kreditrahmen<br />
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann<br />
vorgesehen werden, daß die Insolvenzgläubiger<br />
nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen<br />
aus Darlehen und sonstigen Krediten,<br />
die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft<br />
während der Zeit der Überwachung aufnimmt<br />
oder die ein Massegläubiger in die Zeit<br />
der Überwachung hinein stehen läßt. In diesem<br />
Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige<br />
Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf<br />
den Wert der Vermögensgegenstände nicht<br />
übersteigen, die in der Vermögensübersicht des<br />
Plans (§ 229 Satz 1) aufgeführt sind.<br />
(2) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz<br />
1 besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen<br />
vereinbart wird, daß und in welcher Höhe der<br />
von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung,<br />
Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens<br />
liegt, und gegenüber denen der Insolvenzverwalter<br />
diese Vereinbarung schriftlich bestätigt.<br />
(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.<br />
§ 265 Nachrang von Neugläubigern<br />
Gegenüber den Gläubigern mit Forderungen<br />
aus Krediten, die nach Maßgabe des § 264 aufgenommen<br />
oder stehen gelassen werden, sind<br />
nachrangig auch die Gläubiger mit sonstigen<br />
vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit<br />
der Überwachung begründet werden. Als solche<br />
Ansprüche gelten auch die Ansprüche aus einem<br />
vor der Überwachung vertraglich begründeten<br />
Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten<br />
Termin, zu dem der Gläubiger nach Beginn<br />
der Überwachung kündigen konnte.<br />
§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs<br />
(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in<br />
§ 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem<br />
Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der<br />
Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.<br />
(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese<br />
Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern<br />
im Range vor.<br />
§ 267 Bekanntmachung der Überwachung<br />
(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht,<br />
so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die<br />
Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich<br />
bekannt<strong>zum</strong>achen.<br />
(2) Ebenso ist bekannt<strong>zum</strong>achen:<br />
1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der<br />
Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;<br />
2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an<br />
die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden<br />
werden;<br />
3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen<br />
vorgesehen ist.<br />
(3) § 31 gilt entsprechend. Soweit im Falle des § 263<br />
das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein<br />
eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug,<br />
ein Recht an einem solchen Gegenstand<br />
oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt<br />
wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.<br />
§ 268 Aufhebung der Überwachung<br />
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung<br />
der Überwachung,<br />
1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht<br />
wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser<br />
Ansprüche gewährleistet ist oder<br />
2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens<br />
drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag<br />
auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens<br />
vorliegt.<br />
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekannt<strong>zum</strong>achen.<br />
§ 267 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 269 Kosten der Überwachung<br />
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner.<br />
Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft<br />
die durch ihre Überwachung entstehenden<br />
Kosten.<br />
Siebter Teil – Eigenverwaltung<br />
§ 270 Voraussetzungen<br />
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht<br />
eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten<br />
und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht<br />
in dem Beschluß über die Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.<br />
Für das Verfahren gelten die allgemeinen<br />
Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) Die Anordnung setzt voraus,<br />
1. daß sie vom Schuldner beantragt worden ist und<br />
2. dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten<br />
lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für<br />
die Gläubiger führen wird.<br />
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem<br />
vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur<br />
Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich<br />
zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage<br />
des Schuldners führt. Wird der Antrag<br />
von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen<br />
Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die<br />
Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.<br />
(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung<br />
schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 Nummer 5<br />
gilt entsprechend.<br />
InsO<br />
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