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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />

§ 264 Kreditrahmen<br />

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann<br />

vorgesehen werden, daß die Insolvenzgläubiger<br />

nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen<br />

aus Darlehen und sonstigen Krediten,<br />

die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft<br />

während der Zeit der Überwachung aufnimmt<br />

oder die ein Massegläubiger in die Zeit<br />

der Überwachung hinein stehen läßt. In diesem<br />

Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige<br />

Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf<br />

den Wert der Vermögensgegenstände nicht<br />

übersteigen, die in der Vermögensübersicht des<br />

Plans (§ 229 Satz 1) aufgeführt sind.<br />

(2) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz<br />

1 besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen<br />

vereinbart wird, daß und in welcher Höhe der<br />

von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung,<br />

Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens<br />

liegt, und gegenüber denen der Insolvenzverwalter<br />

diese Vereinbarung schriftlich bestätigt.<br />

(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.<br />

§ 265 Nachrang von Neugläubigern<br />

Gegenüber den Gläubigern mit Forderungen<br />

aus Krediten, die nach Maßgabe des § 264 aufgenommen<br />

oder stehen gelassen werden, sind<br />

nachrangig auch die Gläubiger mit sonstigen<br />

vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit<br />

der Überwachung begründet werden. Als solche<br />

Ansprüche gelten auch die Ansprüche aus einem<br />

vor der Überwachung vertraglich begründeten<br />

Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten<br />

Termin, zu dem der Gläubiger nach Beginn<br />

der Überwachung kündigen konnte.<br />

§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs<br />

(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in<br />

§ 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem<br />

Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der<br />

Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.<br />

(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese<br />

Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern<br />

im Range vor.<br />

§ 267 Bekanntmachung der Überwachung<br />

(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht,<br />

so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die<br />

Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich<br />

bekannt<strong>zum</strong>achen.<br />

(2) Ebenso ist bekannt<strong>zum</strong>achen:<br />

1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der<br />

Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;<br />

2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an<br />

die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden<br />

werden;<br />

3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen<br />

vorgesehen ist.<br />

(3) § 31 gilt entsprechend. Soweit im Falle des § 263<br />

das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein<br />

eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug,<br />

ein Recht an einem solchen Gegenstand<br />

oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt<br />

wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.<br />

§ 268 Aufhebung der Überwachung<br />

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung<br />

der Überwachung,<br />

1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht<br />

wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser<br />

Ansprüche gewährleistet ist oder<br />

2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens<br />

drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag<br />

auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens<br />

vorliegt.<br />

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekannt<strong>zum</strong>achen.<br />

§ 267 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 269 Kosten der Überwachung<br />

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner.<br />

Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft<br />

die durch ihre Überwachung entstehenden<br />

Kosten.<br />

Siebter Teil – Eigenverwaltung<br />

§ 270 Voraussetzungen<br />

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht<br />

eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten<br />

und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht<br />

in dem Beschluß über die Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.<br />

Für das Verfahren gelten die allgemeinen<br />

Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Die Anordnung setzt voraus,<br />

1. daß sie vom Schuldner beantragt worden ist und<br />

2. dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten<br />

lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für<br />

die Gläubiger führen wird.<br />

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem<br />

vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur<br />

Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich<br />

zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage<br />

des Schuldners führt. Wird der Antrag<br />

von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen<br />

Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die<br />

Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.<br />

(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung<br />

schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 Nummer 5<br />

gilt entsprechend.<br />

InsO<br />

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