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Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2014<br />
einstimmung des die Liste der Verwalter für jeden Mitgliedsstaat enthaltenden<br />
Anhangs C mit der Legaldefinition des Artikels 2(b) EuInsVO überprüft. Diesbezüglich<br />
sieht der Reformvorschlag nunmehr eine Ermächtigung der Kommission<br />
vor, Durchführungsrechtsakte zur Änderung der Anhänge A und C zu erlassen 12 .<br />
Zur Änderung des Anhangs A melden die Mitgliedsstaaten nach dem Reformvorschlag<br />
der Kommission ihre innerstaatlichen Insolvenzverfahren, die sie in<br />
Anhang A aufnehmen lassen wollen, damit die Kommission sich vergewissern<br />
kann, dass diese Verfahren die Bedingungen in Artikel 1 der Verordnung erfüllen<br />
13 .<br />
Offene Fragen<br />
Trotz dieser unbestreitbaren Fortschritte löst die Verordnung bei Weitem noch<br />
nicht die zahlreichen Probleme, die sich im Rahmen der Verpflichtung der Verwalter<br />
ergeben, über die eigenen Staatsgrenzen hinaus tätig zu werden 14 . So<br />
kann die Verordnung nicht sicherstellen, dass alle Verwalter der europäischen<br />
Mitgliedsstaaten ein gemeinsames Verständnis der Verordnung zu Grunde legen.<br />
Wie können Verwalter sich gegenseitig informieren und kooperieren, wenn<br />
sie nicht dieselbe Ausbildung durchlaufen, keine vergleichbaren Kompetenzen<br />
vorweisen können, nicht denselben berufsrechtlichen Regelungen unterworfen<br />
sind, wenn sie nicht dieselben Konzepte verfolgen und nicht einmal dieselbe<br />
Sprache sprechen? Wie können also Verwalter eine Best Practice begründen oder<br />
substantielle Regeln hervorbringen, die zur Entwicklung eines europäischen Insolvenzrechts<br />
beitragen?<br />
Es reicht nicht aus, eine europäische Verordnung zu erlassen, um grenzüberschreitende<br />
Insolvenzen zu regulieren. Es ist unbedingt erforderlich, dass diese<br />
Regeln von klar identifizierbaren und kompetenten Insolvenzrechtspraktikern<br />
umgesetzt werden.<br />
Da der Status des Verwalters in den europäischen Mitgliedsstaaten eng verbunden<br />
ist mit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, unterscheidet sich das<br />
Wesen dieses Berufsstandes in den einzelnen Mitgliedsstaaten grundlegend.<br />
Die Verwalter gehören nicht einer einheitlichen Berufsgruppe an, sondern zählen<br />
je nach Mitgliedsstaat zu verschiedenen Berufen: Anwälten, Steuerberatern,<br />
Vermögensverwaltern, Wirtschaftsfachleuten, Organen der Rechtspflege oder<br />
gar Ingenieuren. Je nach Zielsetzung des jeweiligen nationalen Insolvenzrechts<br />
stammen sie somit aus rechtsberatenden und/oder wirtschaftsberatenden Berufen<br />
15 . Vergleicht man jedoch den Status der Verwalter in verschiedenen europäischen<br />
Mitgliedsstaaten, lässt sich feststellen, dass diese sich bei der Definition<br />
der Tätigkeiten des Verwalters annähern (1). Da das Insolvenzrecht einen immer<br />
stärker werdenden europäischen Bezug erhält, kann jedoch der Status des Verwalters<br />
nicht mehr allein in einem rein nationalen Gesetzesrahmen verankert<br />
sein. Die europäischen Institutionen haben daher kürzlich ihren Wunsch <strong>zum</strong><br />
12 Artikel 45 des Reformvorschlags.<br />
13 Artikel 1 Abs. 1 des Reformvorschlags sieht vor: „Diese Verordnung gilt für gerichtliche oder administrative Gesamtverfahren<br />
einschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die sich auf eine gesetzliche Regelung zur Insolvenz oder Schuldenanpassung<br />
stützen und in denen zu Zwecken der Sanierung, Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation (a) dem Schuldner die<br />
Verfügungsgewalt über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter bestellt wird oder (b) das Vermögen und der<br />
Geschäftsbetrieb des Schuldners der Kontrolle oder Aufsicht durch ein Gericht unterstellt wird.“<br />
14 Wautelet P., « Les professionnels du traitement des entreprises en difficulté et le règlement européen sur l‘insolvabilité », Les<br />
Petites Affiches, 19. Oktober 2006, Nr. 209, S. 39.<br />
15 Vallens, J.-L., « Rapport de synthèse », Les Petites affiches, 27. November 2009, Nr. 237, S. 93.<br />
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