satzung sc borgfeld - SC Borgfeld e.V.
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Satzung<br />
<strong>SC</strong> BORGFELD e.V.<br />
Gegründet 1981<br />
Stand: März 1999
§ 1<br />
Der am 18. Dezember 1981 in <strong>Borgfeld</strong> gegründete Verein führt den Namen Sport-Club<br />
<strong>Borgfeld</strong> e.V. und hat seinen Sitz in <strong>Borgfeld</strong>. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Er ist Mitglied<br />
des Landessportbundes Bremen e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein ist in das<br />
Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen.<br />
§ 2<br />
Der Verein verfolgt aus<strong>sc</strong>hließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Ab<strong>sc</strong>hnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der körperlichen und<br />
seeli<strong>sc</strong>hen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der<br />
Leibesübung und Kamerad<strong>sc</strong>haft. Mittel des Vereins dürfen nur für die <strong>satzung</strong>smäßigen<br />
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des<br />
Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt<strong>sc</strong>haftliche<br />
Zwecke.<br />
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Aus<strong>sc</strong>heiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als<br />
ihre eingezahlten Kapitalteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen<br />
zurückerhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des<br />
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist<br />
das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den<br />
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem<br />
Landessportbund Bremen e.V. zu übertragen.<br />
Politi<strong>sc</strong>he, rassisti<strong>sc</strong>he oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt<br />
werden.<br />
§ 3<br />
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven<br />
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.<br />
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Ge<strong>sc</strong>hlechts, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht<br />
erreicht haben. Die Überführung zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt automati<strong>sc</strong>h jeweils<br />
auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.<br />
Personen, die sich um die Förderung des Vereins oder des Sportes verdient gemacht haben,<br />
können auf Vor<strong>sc</strong>hlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung<br />
von 2/3 der er<strong>sc</strong>hienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />
Sie haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.<br />
§ 4<br />
Wer die Mitglied<strong>sc</strong>haft erwerben will, hat an den Vorstand ein <strong>sc</strong>hriftliches Aufnahmegesuch<br />
zu richten. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Unter<strong>sc</strong>hrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.<br />
Das Mindestalter ist fünf Jahre. Mit der Unter<strong>sc</strong>hrift und Anmeldung unterwirft sich<br />
jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vor<strong>sc</strong>hriften des Vereinsrechtes<br />
nach den §§ 21 bis 79 BGB.<br />
Über die Aufnahme des Mitgliedes ent<strong>sc</strong>heidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem<br />
Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Die vom Verein festzusetzende<br />
Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mitgliedskarte zu zahlen.<br />
§ 5<br />
Die Mitglied<strong>sc</strong>haft erli<strong>sc</strong>ht durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Aus<strong>sc</strong>hluß aus dem<br />
Verein. Die Austrittserklärung ist unter gleichzeitiger Rückgabe des Mitgliedsausweises <strong>sc</strong>hriftlich<br />
an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres<br />
und unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Verpflichtungen gegenüber dem<br />
Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausge<strong>sc</strong>hlossen<br />
werden:<br />
1. wegen Nichterfüllung <strong>satzung</strong>sgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgen von<br />
Anordnungen der Vereinsleitung,<br />
2. wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz besonderer Aufforderung<br />
hierzu,<br />
3. wegen eines <strong>sc</strong>hweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder wegen<br />
unsportlichen Verhaltens,<br />
4. wegen unehrenhafter Handlungen.<br />
Das Ge<strong>sc</strong>häftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung im voraus<br />
bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen<br />
Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit be<strong>sc</strong>hließen.<br />
§ 8<br />
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins<br />
kein Stimmrecht, nur bei der Wahl des Jugendleiters sind sie voll stimmberechtigt.<br />
§ 9<br />
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerät<strong>sc</strong>haften des Vereins zur Benutzung zur<br />
Verfügung. Den Anordnungen der techni<strong>sc</strong>hen Leiter und deren Unterorganen ist dabei Folge<br />
zu leisten.<br />
§ 10<br />
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand<br />
unter Veröffentlichung in den Aushangkästen des Vereins. Zwi<strong>sc</strong>hen dem Tag der<br />
Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens sieben Tagen<br />
liegen.<br />
§ 11<br />
Die Jahreshauptversammlung ent<strong>sc</strong>heidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ergibt<br />
die Stimme des Versammlungsleiters den Aus<strong>sc</strong>hlag. Bei Satzungsänderungen ist<br />
Zweidrittelmehrheit der er<strong>sc</strong>hienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine<br />
Satzungsänderung durchgeführt, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der<br />
Gemeinnützigkeit berührt, ändert oder aufhebt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.<br />
§ 12<br />
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er<strong>sc</strong>hienenen Mitglieder<br />
be<strong>sc</strong>hlußfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens drei Tage<br />
vorher dem Vorstand <strong>sc</strong>hriftlich vorgelegen haben, es sei denn, daß die Versammlung die<br />
Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Wün<strong>sc</strong>ht ein anwesendes und<br />
stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag stattzugeben.<br />
§ 13<br />
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Regelmäßige Gegenstände<br />
der Beratung und Be<strong>sc</strong>hlußfassung sind:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichtes,<br />
2. Entlastung des Vorstandes,<br />
3. Wahl der Kassenprüfer,<br />
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,<br />
5. Be<strong>sc</strong>hlußfassung über vorliegende Anträge.<br />
§ 14<br />
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Be<strong>sc</strong>hluß des Vorstandes einberufen.<br />
Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn<br />
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses <strong>sc</strong>hriftlich beantragt hat.<br />
Weitere Mitgliederversammlungen können daneben durch den Vorstand einberufen werden,<br />
soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Einberufung, Be<strong>sc</strong>hlußfassung und<br />
Be<strong>sc</strong>hlußfähigkeit richten sich nach den §§ 10 bis 12.<br />
Die auf den Versammlungen des Vereins gefaßten Be<strong>sc</strong>hlüsse sind zu protokollieren und<br />
durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.<br />
§ 15<br />
Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem<br />
Spielaus<strong>sc</strong>hußvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Für die Erledigung<br />
besonderer Aufgaben kann der Vorstand durch den Jugendleiter sowie die beiden<br />
Kassenprüfer erweitert werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die<br />
Jahreshauptversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung alle zwei Jahre<br />
neu. Über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes be<strong>sc</strong>hließen die gleichen Organe<br />
nach entsprechendem Antrag, der zu begründen ist, mit einfacher Mehrheit. Scheidet ein<br />
Vorstandsmitglied auf eigenen Wun<strong>sc</strong>h aus, so bestellt der Vorstand bis zur nächsten<br />
Jahreshauptversammlung einen kommissari<strong>sc</strong>hen Vertreter.<br />
Die beiden Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß nach Ablauf<br />
eines Jahres ein Kassenprüfer aus<strong>sc</strong>heidet. Alsdann ist auf jeder Jahreshauptversammlung<br />
ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren neu zu wählen.<br />
§ 16<br />
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Im<br />
Verhinderungsfall tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen<br />
zu werden.<br />
§ 17<br />
Dem Vereinsvorstand, der seine Be<strong>sc</strong>hlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit faßt, obliegt die<br />
Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für<br />
1. die Bewilligung von Ausgaben,<br />
2. die Durchführung der Be<strong>sc</strong>hlüsse der Jahreshauptversammlung und der<br />
Mitgliederversammlungen,<br />
3. die Aufnahme, den Aus<strong>sc</strong>hluß und die Bestrafung von Mitgliedern,<br />
4. alle Ent<strong>sc</strong>heidungen, die Vereinsinteresse berühren.<br />
Be<strong>sc</strong>hlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des<br />
Vorstandes. Die Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit<br />
dem Kassenwart erteilt werden.<br />
§ 18<br />
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen<br />
der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Ge<strong>sc</strong>häfte dies erforderlich<br />
oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in<br />
allen Sitzungen der Aus<strong>sc</strong>hüsse. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere<br />
Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
§ 19<br />
Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassenge<strong>sc</strong>häfte. Auszahlungsanordnungen<br />
bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend<br />
über die Kassenlage zu berichten. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die<br />
Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.<br />
§ 20<br />
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende<br />
Strafen über die Mitglieder zu verhängen:<br />
1. Verweis,<br />
2. Disqualifikation bis zu einem Jahr,<br />
3. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der<br />
Sportanlagen des Vereins,<br />
4. Aus<strong>sc</strong>hluß aus dem Verein.<br />
Der entsprechende Be<strong>sc</strong>heid ist mit einge<strong>sc</strong>hriebenem Brief zuzustellen.<br />
§ 21<br />
Der Verein haftet für die bei seinen sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle.<br />
Der Umfang der Haftung ist durch die Versicherungsbedingungen festgelegt.<br />
§ 22<br />
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung be<strong>sc</strong>hlossen werden,<br />
auf deren Tagesordnung die Be<strong>sc</strong>hlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde.<br />
Der Be<strong>sc</strong>hluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der er<strong>sc</strong>hienenen stimmberechtigten Mitglieder.<br />
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die<br />
Ge<strong>sc</strong>häfte des Vereins abzuwickeln haben. Der Verbleib des nach Regelung der<br />
Verbindlichkeiten noch vorhandenen Vereinsvermögens richtet sich nach § 2 dieser Satzung.<br />
Bremen, im März 1999<br />
gez. Der Vorstand