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satzung sc borgfeld - SC Borgfeld e.V.

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Satzung<br />

<strong>SC</strong> BORGFELD e.V.<br />

Gegründet 1981<br />

Stand: März 1999


§ 1<br />

Der am 18. Dezember 1981 in <strong>Borgfeld</strong> gegründete Verein führt den Namen Sport-Club<br />

<strong>Borgfeld</strong> e.V. und hat seinen Sitz in <strong>Borgfeld</strong>. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Er ist Mitglied<br />

des Landessportbundes Bremen e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein ist in das<br />

Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen.<br />

§ 2<br />

Der Verein verfolgt aus<strong>sc</strong>hließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Ab<strong>sc</strong>hnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der körperlichen und<br />

seeli<strong>sc</strong>hen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der<br />

Leibesübung und Kamerad<strong>sc</strong>haft. Mittel des Vereins dürfen nur für die <strong>satzung</strong>smäßigen<br />

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des<br />

Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt<strong>sc</strong>haftliche<br />

Zwecke.<br />

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Aus<strong>sc</strong>heiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als<br />

ihre eingezahlten Kapitalteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen<br />

zurückerhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des<br />

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist<br />

das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den<br />

gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem<br />

Landessportbund Bremen e.V. zu übertragen.<br />

Politi<strong>sc</strong>he, rassisti<strong>sc</strong>he oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt<br />

werden.<br />

§ 3<br />

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven<br />

Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.<br />

Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Ge<strong>sc</strong>hlechts, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht<br />

erreicht haben. Die Überführung zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt automati<strong>sc</strong>h jeweils<br />

auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.<br />

Personen, die sich um die Förderung des Vereins oder des Sportes verdient gemacht haben,<br />

können auf Vor<strong>sc</strong>hlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung<br />

von 2/3 der er<strong>sc</strong>hienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />

Sie haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.<br />

§ 4<br />

Wer die Mitglied<strong>sc</strong>haft erwerben will, hat an den Vorstand ein <strong>sc</strong>hriftliches Aufnahmegesuch<br />

zu richten. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Unter<strong>sc</strong>hrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.<br />

Das Mindestalter ist fünf Jahre. Mit der Unter<strong>sc</strong>hrift und Anmeldung unterwirft sich<br />

jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vor<strong>sc</strong>hriften des Vereinsrechtes<br />

nach den §§ 21 bis 79 BGB.<br />

Über die Aufnahme des Mitgliedes ent<strong>sc</strong>heidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem<br />

Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Die vom Verein festzusetzende<br />

Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mitgliedskarte zu zahlen.<br />

§ 5<br />

Die Mitglied<strong>sc</strong>haft erli<strong>sc</strong>ht durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Aus<strong>sc</strong>hluß aus dem<br />

Verein. Die Austrittserklärung ist unter gleichzeitiger Rückgabe des Mitgliedsausweises <strong>sc</strong>hriftlich<br />

an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres<br />

und unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Verpflichtungen gegenüber dem<br />

Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.


Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausge<strong>sc</strong>hlossen<br />

werden:<br />

1. wegen Nichterfüllung <strong>satzung</strong>sgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgen von<br />

Anordnungen der Vereinsleitung,<br />

2. wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz besonderer Aufforderung<br />

hierzu,<br />

3. wegen eines <strong>sc</strong>hweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder wegen<br />

unsportlichen Verhaltens,<br />

4. wegen unehrenhafter Handlungen.<br />

Das Ge<strong>sc</strong>häftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung im voraus<br />

bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen<br />

Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit be<strong>sc</strong>hließen.<br />

§ 8<br />

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins<br />

kein Stimmrecht, nur bei der Wahl des Jugendleiters sind sie voll stimmberechtigt.<br />

§ 9<br />

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerät<strong>sc</strong>haften des Vereins zur Benutzung zur<br />

Verfügung. Den Anordnungen der techni<strong>sc</strong>hen Leiter und deren Unterorganen ist dabei Folge<br />

zu leisten.<br />

§ 10<br />

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand<br />

unter Veröffentlichung in den Aushangkästen des Vereins. Zwi<strong>sc</strong>hen dem Tag der<br />

Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens sieben Tagen<br />

liegen.<br />

§ 11<br />

Die Jahreshauptversammlung ent<strong>sc</strong>heidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ergibt<br />

die Stimme des Versammlungsleiters den Aus<strong>sc</strong>hlag. Bei Satzungsänderungen ist<br />

Zweidrittelmehrheit der er<strong>sc</strong>hienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine<br />

Satzungsänderung durchgeführt, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der<br />

Gemeinnützigkeit berührt, ändert oder aufhebt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.<br />

§ 12<br />

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er<strong>sc</strong>hienenen Mitglieder<br />

be<strong>sc</strong>hlußfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens drei Tage<br />

vorher dem Vorstand <strong>sc</strong>hriftlich vorgelegen haben, es sei denn, daß die Versammlung die<br />

Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Wün<strong>sc</strong>ht ein anwesendes und<br />

stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag stattzugeben.<br />

§ 13<br />

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Regelmäßige Gegenstände<br />

der Beratung und Be<strong>sc</strong>hlußfassung sind:


1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichtes,<br />

2. Entlastung des Vorstandes,<br />

3. Wahl der Kassenprüfer,<br />

4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,<br />

5. Be<strong>sc</strong>hlußfassung über vorliegende Anträge.<br />

§ 14<br />

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Be<strong>sc</strong>hluß des Vorstandes einberufen.<br />

Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn<br />

mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses <strong>sc</strong>hriftlich beantragt hat.<br />

Weitere Mitgliederversammlungen können daneben durch den Vorstand einberufen werden,<br />

soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Einberufung, Be<strong>sc</strong>hlußfassung und<br />

Be<strong>sc</strong>hlußfähigkeit richten sich nach den §§ 10 bis 12.<br />

Die auf den Versammlungen des Vereins gefaßten Be<strong>sc</strong>hlüsse sind zu protokollieren und<br />

durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.<br />

§ 15<br />

Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem<br />

Spielaus<strong>sc</strong>hußvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Für die Erledigung<br />

besonderer Aufgaben kann der Vorstand durch den Jugendleiter sowie die beiden<br />

Kassenprüfer erweitert werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die<br />

Jahreshauptversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung alle zwei Jahre<br />

neu. Über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes be<strong>sc</strong>hließen die gleichen Organe<br />

nach entsprechendem Antrag, der zu begründen ist, mit einfacher Mehrheit. Scheidet ein<br />

Vorstandsmitglied auf eigenen Wun<strong>sc</strong>h aus, so bestellt der Vorstand bis zur nächsten<br />

Jahreshauptversammlung einen kommissari<strong>sc</strong>hen Vertreter.<br />

Die beiden Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß nach Ablauf<br />

eines Jahres ein Kassenprüfer aus<strong>sc</strong>heidet. Alsdann ist auf jeder Jahreshauptversammlung<br />

ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren neu zu wählen.<br />

§ 16<br />

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Im<br />

Verhinderungsfall tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen<br />

zu werden.<br />

§ 17<br />

Dem Vereinsvorstand, der seine Be<strong>sc</strong>hlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit faßt, obliegt die<br />

Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für<br />

1. die Bewilligung von Ausgaben,<br />

2. die Durchführung der Be<strong>sc</strong>hlüsse der Jahreshauptversammlung und der<br />

Mitgliederversammlungen,<br />

3. die Aufnahme, den Aus<strong>sc</strong>hluß und die Bestrafung von Mitgliedern,<br />

4. alle Ent<strong>sc</strong>heidungen, die Vereinsinteresse berühren.<br />

Be<strong>sc</strong>hlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des<br />

Vorstandes. Die Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit<br />

dem Kassenwart erteilt werden.<br />

§ 18<br />

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen<br />

der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Ge<strong>sc</strong>häfte dies erforderlich<br />

oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in<br />

allen Sitzungen der Aus<strong>sc</strong>hüsse. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere<br />

Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.


§ 19<br />

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassenge<strong>sc</strong>häfte. Auszahlungsanordnungen<br />

bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend<br />

über die Kassenlage zu berichten. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die<br />

Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.<br />

§ 20<br />

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende<br />

Strafen über die Mitglieder zu verhängen:<br />

1. Verweis,<br />

2. Disqualifikation bis zu einem Jahr,<br />

3. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der<br />

Sportanlagen des Vereins,<br />

4. Aus<strong>sc</strong>hluß aus dem Verein.<br />

Der entsprechende Be<strong>sc</strong>heid ist mit einge<strong>sc</strong>hriebenem Brief zuzustellen.<br />

§ 21<br />

Der Verein haftet für die bei seinen sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle.<br />

Der Umfang der Haftung ist durch die Versicherungsbedingungen festgelegt.<br />

§ 22<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung be<strong>sc</strong>hlossen werden,<br />

auf deren Tagesordnung die Be<strong>sc</strong>hlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde.<br />

Der Be<strong>sc</strong>hluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der er<strong>sc</strong>hienenen stimmberechtigten Mitglieder.<br />

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die<br />

Ge<strong>sc</strong>häfte des Vereins abzuwickeln haben. Der Verbleib des nach Regelung der<br />

Verbindlichkeiten noch vorhandenen Vereinsvermögens richtet sich nach § 2 dieser Satzung.<br />

Bremen, im März 1999<br />

gez. Der Vorstand

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