Kinder beziehen kleines Paradies - Landsberg
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Amtlicher Teil - 4 -<br />
Nr. 8/2013<br />
Mitteilung der Jagdgenossenschaft Reußen/Zwebendorf<br />
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung<br />
der Jagdgenossenschaft Reußen/Zwebendorf<br />
Am 26. März 2013 hat die Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft<br />
Reußen seine Jahreshauptversammlung einberufen.<br />
Die Mitgliederversammlung hat weiterhin folgende Beschlüsse gefasst,<br />
welche hiermit öffentlich bekannt gemacht werden:<br />
· Verabschiedung des Haushaltes 2012/2013<br />
· Beschluss über die Nichtauskehr des Jagdpachtzinses an die<br />
Jagdgenossen.<br />
· Jährliche Neuwahl der Kassenprüfer<br />
Ihr Vorstand<br />
Inkrafttreten der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 12 „Neue Wohnsiedlung Am Kapellenberg“ der<br />
Stadt <strong>Landsberg</strong> nach § 13 BauGB<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Landsberg</strong> hat am 20.03.2013 in öffentlicher<br />
Sitzung die Satzung der 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 12 „Neue Wohnsiedlung Am Kapellenberg“ in <strong>Landsberg</strong><br />
nach § 13 Abs.1 BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den<br />
textlichen Festsetzungen beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.<br />
Mit dem Tag ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt tritt die Satzung in<br />
Kraft. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Satzung mit der Begründung<br />
im Bauamt der Stadt <strong>Landsberg</strong>, Köthener Straße 2 in 06188<br />
<strong>Landsberg</strong> während der Dienststunden unbefristet bereitgehalten<br />
und kann von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird<br />
auf Verlangen Auskunft erteilt.<br />
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn<br />
sie nicht innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung schriftlich<br />
gegenüber der Stadt <strong>Landsberg</strong> geltend gemacht worden ist.<br />
Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 BauGB sind unbeachtlich,<br />
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der Stadt <strong>Landsberg</strong> geltend gemacht worden<br />
sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel<br />
begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4<br />
BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch<br />
diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Bürgermeister<br />
O. Heinrich<br />
Anlage: Lage in der Ortschaft/Geltungsbereich<br />
Bekanntmachung<br />
IMPRESSUM<br />
„<strong>Landsberg</strong>er Echo“<br />
Das Amtsblatt der Stadt <strong>Landsberg</strong> (Sachsen-Anhalt) mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung erscheint zweimal monatlich und wird<br />
an alle erreichbaren Haushalte kostenfrei verteilt.<br />
Herausgeber und verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Der Bürgermeister der Stadt <strong>Landsberg</strong>, Herr Olaf Heinrich<br />
Verantwortlich für Textbeiträge sind die Verfasser.<br />
Amtsblatt-Redaktion:<br />
Stadt <strong>Landsberg</strong>, Bürgerservice, Herr Mertens, Tel. (03 46 02) 2 49 87, Fax: 2 49 88, E-Mail: amtsblatt@stadt-landsberg.de<br />
Anzeigenteil Druck & Verlag:<br />
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan<br />
Anzeigenannahme/Beilagen:<br />
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für Queis: Frau Friedrich, Funk: 01 71/4 14 40 53, Telefon: (0 34 61) 82 64 84, Fax: (0 34 61) 82 64 85<br />
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