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Kreiszahlen für Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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Mietzuschuss<br />

Antragsberechtigt sind Mieter (Hauptmieter, Untermieter) von Wohnraum, Nutzungsberechtigte<br />

von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, insbesondere<br />

Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, sowie Bewohner eines Heimes im Sinne des<br />

Heimgesetzes.<br />

Lastenzuschuss<br />

Antragsberechtigt <strong>für</strong> den eigengenutzten Wohnraum ist der Eigentümer eines Eigenheimes,<br />

einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenstelle und<br />

der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sowie derjenige, der Anspruch auf<br />

Übereignung bzw. Bestellung oder Übertragung eines Gebäudes, eines Wohneigentums oder<br />

eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat, wenn er da<strong>für</strong> die Belastung aufbringt.<br />

Kinder- und Jugendhilfe<br />

Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst eine Vielzahl von Leistungen und anderer Aufgaben entsprechend<br />

dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zugunsten junger Menschen und Familien.<br />

Sie soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu<br />

beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte<br />

bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren <strong>für</strong><br />

ihr Wohl schützen sowie dazu beitragen, positive Lebensbedingungen <strong>für</strong> junge Menschen und<br />

ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.<br />

Hilfe zur Erziehung<br />

Nach § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder<br />

eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes<br />

oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe <strong>für</strong> seine<br />

Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe<br />

der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf<br />

im Einzelfall. Die Beratungen orientieren sich entweder auf das Kind bzw. den jungen Menschen<br />

oder sie sind familienorientiert.<br />

Erziehungsberatung<br />

Sie umfasst alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen durchgeführten Erziehungs- und<br />

Familienberatungen. Die Beratung erfolgt durch Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen<br />

(multidisziplinär). Das Beratungsangebot richtet sich auch an junge Volljährige.<br />

Soziale Gruppenarbeit<br />

Sie umfasst Hilfen <strong>für</strong> junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung, auf Veranlassung<br />

des Jugendamtes oder freiwillig an sozialer Gruppenarbeit beteiligen.<br />

Einzelbetreuung<br />

Hierbei handelt es sich um die Einbeziehung eines Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers,<br />

um dem Kind oder dem Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten<br />

und Verhaltensproblemen zu helfen.<br />

TLS, <strong>Kreiszahlen</strong>, Ausgabe 2013<br />

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