Kreiszahlen für Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik
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Mietzuschuss<br />
Antragsberechtigt sind Mieter (Hauptmieter, Untermieter) von Wohnraum, Nutzungsberechtigte<br />
von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, insbesondere<br />
Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, sowie Bewohner eines Heimes im Sinne des<br />
Heimgesetzes.<br />
Lastenzuschuss<br />
Antragsberechtigt <strong>für</strong> den eigengenutzten Wohnraum ist der Eigentümer eines Eigenheimes,<br />
einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenstelle und<br />
der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sowie derjenige, der Anspruch auf<br />
Übereignung bzw. Bestellung oder Übertragung eines Gebäudes, eines Wohneigentums oder<br />
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat, wenn er da<strong>für</strong> die Belastung aufbringt.<br />
Kinder- und Jugendhilfe<br />
Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst eine Vielzahl von Leistungen und anderer Aufgaben entsprechend<br />
dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zugunsten junger Menschen und Familien.<br />
Sie soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu<br />
beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte<br />
bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren <strong>für</strong><br />
ihr Wohl schützen sowie dazu beitragen, positive Lebensbedingungen <strong>für</strong> junge Menschen und<br />
ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.<br />
Hilfe zur Erziehung<br />
Nach § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder<br />
eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes<br />
oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe <strong>für</strong> seine<br />
Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe<br />
der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf<br />
im Einzelfall. Die Beratungen orientieren sich entweder auf das Kind bzw. den jungen Menschen<br />
oder sie sind familienorientiert.<br />
Erziehungsberatung<br />
Sie umfasst alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen durchgeführten Erziehungs- und<br />
Familienberatungen. Die Beratung erfolgt durch Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen<br />
(multidisziplinär). Das Beratungsangebot richtet sich auch an junge Volljährige.<br />
Soziale Gruppenarbeit<br />
Sie umfasst Hilfen <strong>für</strong> junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung, auf Veranlassung<br />
des Jugendamtes oder freiwillig an sozialer Gruppenarbeit beteiligen.<br />
Einzelbetreuung<br />
Hierbei handelt es sich um die Einbeziehung eines Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers,<br />
um dem Kind oder dem Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten<br />
und Verhaltensproblemen zu helfen.<br />
TLS, <strong>Kreiszahlen</strong>, Ausgabe 2013<br />
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