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Grundsätze für die Weiterentwicklung der Luftrettung in Deutschland

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PROJEKTKONZEPTION<br />

4.3 E<strong>in</strong>satzsteuerung<br />

Die E<strong>in</strong>satzsteuerung <strong>der</strong> <strong>Luftrettung</strong> erfolgt über <strong>die</strong> jeweils zuständige Leitstelle. Der<br />

systemimmanente Vorteil <strong>der</strong> hohen Geschw<strong>in</strong>digkeitsleistung <strong>der</strong> <strong>Luftrettung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Zuführung von mediz<strong>in</strong>ischer Besatzung und Patiententransport ist sachgerecht zu nutzen.<br />

Die Disposition von Notfalltransporten im S<strong>in</strong>ne von Intensivtransporten (s. 3.2.2),<br />

ist kurzfristig zum<strong>in</strong>dest zentral auf Län<strong>der</strong>ebene sowie mittelfristig auf überregionaler<br />

Ebene durch entsprechende geme<strong>in</strong>same Zentralen verschiedener Län<strong>der</strong> zu konzentrieren.<br />

Die Qualität <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> Disposition von <strong>Luftrettung</strong>smitteln durch<br />

<strong>die</strong> Leitstellen ist mittels geeigneter Maßnahmen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch entsprechende<br />

Qualifikation des Leitstellenpersonals, zu erhöhen.<br />

4.4 E<strong>in</strong>satzdr<strong>in</strong>glichkeit<br />

E<strong>in</strong>sätze <strong>der</strong> <strong>Luftrettung</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Aufgabenwahrnehmung <strong>der</strong> „Notärztlichen<br />

Versorgung“ unterliegen generell e<strong>in</strong>er hohen Dr<strong>in</strong>glichkeit. Die E<strong>in</strong>stufung <strong>der</strong> Dr<strong>in</strong>glichkeit<br />

von „Notfalltransporten“ obliegt grundsätzlich <strong>der</strong> ärztlichen Entscheidung.<br />

4.5 E<strong>in</strong>satzbereitschaft<br />

Die E<strong>in</strong>satzbereitschaft <strong>der</strong> <strong>Luftrettung</strong>smittel kann grundsätzlich von Sonnenaufgang<br />

bis Sonnenuntergang hergestellt werden. Für RTH- bzw. RTH/ITH-Standorte ist e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>satzbereitschaft bis <strong>in</strong> <strong>die</strong> Nachtzeit technisch realisierbar, wodurch jedoch erhebliche<br />

Mehrkosten entstehen. Sie sollte deshalb unter Beachtung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzbed<strong>in</strong>gungen,<br />

<strong>der</strong> Verfügbarkeit <strong>der</strong> Rettungsmittel und unter Abwägung des Kosten-Nutzen-<br />

Verhältnisses sorgfältig geprüft werden. Hierbei umfasst <strong>die</strong> Nachtzeit (fliegerische<br />

Nacht) E<strong>in</strong>sätze, <strong>die</strong> zwischen 30 M<strong>in</strong>uten nach Sonnenuntergang und 30 M<strong>in</strong>uten vor<br />

Sonnenaufgang durchgeführt werden. Für ITH- bzw. ITF-E<strong>in</strong>sätze besteht e<strong>in</strong>e bedarfsorientierte<br />

Verfügbarkeit. Über <strong>die</strong> fliegerische Durchführbarkeit von <strong>Luftrettung</strong>se<strong>in</strong>sätzen<br />

entscheidet <strong>der</strong> verantwortliche Luftfahrzeugführer. Dies gilt auch <strong>für</strong> Nachte<strong>in</strong>sätze.<br />

5. Fachliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

5.1 Flugbetriebliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Die mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> <strong>Luftrettung</strong> beauftragten Leistungserbr<strong>in</strong>ger haben <strong>die</strong><br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> JAA <strong>in</strong> den JAR-OPS 3 4 vorgegebenen Regelungen bezüglich<br />

Lizenzierung, Betriebserlaubnis und Flugbetrieb zu gewährleisten. Insbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d,<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> bestehenden Übergangsfristen, <strong>die</strong> Vorgaben h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> technischen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Luftrettung</strong> e<strong>in</strong>gesetzten Hubschrauber und an <strong>die</strong><br />

Landeplätze an Krankenhäusern zu erfüllen.<br />

4 Die Überführung <strong>der</strong> JAR-OPS 3 <strong>in</strong> deutsches Recht erfolgte mit <strong>der</strong> „Bekanntmachung <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

über <strong>die</strong> gewerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung von Personen und Sachen <strong>in</strong> Hubschraubern (JAR-OPS 3<br />

deutsch) im Bundesanzeiger Nr. 130a v. 17.07.2002 und <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung v. 10.01.2003, BAnz S.1172.<br />

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RUN · RETTUNGSWESEN UND NOTFALLMEDIZIN GMBH · MARBURG · TEL. 06421 - 24045

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