02.09.2014 Aufrufe

Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

11<br />

der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung <strong>des</strong> betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen notwendig ist.<br />

4.3.2 Pflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

Damit der Betriebsrat seine Mitwirkungs- und <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> optimal ausüben und<br />

der Arbeitnehmer den Betriebsrat informiert in Anspruch nehmen kann, hat der Gesetzgeber<br />

beiden nicht nur Rechtspositionen garantiert, sondern den Arbeitgeber auch verpflichtet, in<br />

bestimmten Fällen gegenüber Arbeitnehmer und Betriebsrat aktiv zu werden.<br />

Dem Arbeitnehmer gegenüber ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn über seine Aufgaben, die<br />

Verantwortung sowie die Art und Weise seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den<br />

Arbeitsablauf <strong>des</strong> Betriebs zu unterrichten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine<br />

Beschäftigten vor Beginn der Arbeitsaufnahme über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,<br />

denen er bei der Beschäftigung ausgesetzt ist und über die Maßnahmen und Einrichtungen zur<br />

Abwendung dieser Gefahren belehren. Sollen Veränderungen im Arbeitsbereich <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers vorgenommen werden, ist der Arbeitnehmer auch darüber rechtzeitig zu<br />

unterrichten. Da es (vor allem in Kleinbetrieben) häufig keinen Betriebsrat gibt, müssen in<br />

diesem Fall alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gehört werden, wenn er Maßnahmen ergreift,<br />

die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.<br />

Weiterhin verpflichtet der Gesetzgeber den Arbeitgeber, seine Beschäftigten zu unterrichten,<br />

wenn Maßnahmen zu erwarten sind aufgrund folgender Planungen: von<br />

- technischen Anlagen,<br />

- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder<br />

- Arbeitsplätzen.<br />

Bei der Unterrichtung muss der Arbeitgeber die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen<br />

auf den Arbeitnehmer bezeichnen. Besonders wenn Auswirkungen auf folgende Bereiche zu<br />

erwarten sind:<br />

- den Arbeitsplatz,<br />

- die Arbeitsumgebung sowie<br />

- Inhalt und Art der Tätigkeit.<br />

Steht fest, dass sich durch die geplanten Maßnahmen <strong>des</strong> Arbeitgebers die Tätigkeit <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers ändern wird und die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur<br />

Arbeitserfüllung nicht mehr ausreichen werden, dann muss er mit dem Arbeitnehmer<br />

erörtern, auf welche Weise die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den zukünftigen Anforderungen angepasst<br />

werden können. Fühlt sich der Arbeitnehmer bei diesen Gesprächen überfordert, kann er den<br />

Betriebsrat hinzuziehen, § 81 BetrVG. <strong>Die</strong> Pflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers folgen der Idee, dass<br />

ein Arbeitnehmer erst dann die ihm gesetzlich eingeräumten Rechte wahrnehmen kann, wenn<br />

er über Planungen <strong>des</strong> Arbeitgebers und ihre Konsequenzen informiert ist.<br />

Unterrichtungspflichten gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber<br />

neben den Fällen <strong>des</strong> § 81 auch nach § 110 BetrVG, allerdings nur bei Betrieben mit in der<br />

Regel mehr als 1000 Beschäftigten. In solchen Betrieben ist der Arbeitgeber verpflichtet,<br />

min<strong>des</strong>tens einmal alle drei Monate die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!