Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
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der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung <strong>des</strong> betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden<br />
betrieblichen Gründen notwendig ist.<br />
4.3.2 Pflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
Damit der Betriebsrat seine Mitwirkungs- und <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> optimal ausüben und<br />
der Arbeitnehmer den Betriebsrat informiert in Anspruch nehmen kann, hat der Gesetzgeber<br />
beiden nicht nur Rechtspositionen garantiert, sondern den Arbeitgeber auch verpflichtet, in<br />
bestimmten Fällen gegenüber Arbeitnehmer und Betriebsrat aktiv zu werden.<br />
Dem Arbeitnehmer gegenüber ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn über seine Aufgaben, die<br />
Verantwortung sowie die Art und Weise seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den<br />
Arbeitsablauf <strong>des</strong> Betriebs zu unterrichten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine<br />
Beschäftigten vor Beginn der Arbeitsaufnahme über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,<br />
denen er bei der Beschäftigung ausgesetzt ist und über die Maßnahmen und Einrichtungen zur<br />
Abwendung dieser Gefahren belehren. Sollen Veränderungen im Arbeitsbereich <strong>des</strong><br />
Arbeitnehmers vorgenommen werden, ist der Arbeitnehmer auch darüber rechtzeitig zu<br />
unterrichten. Da es (vor allem in Kleinbetrieben) häufig keinen Betriebsrat gibt, müssen in<br />
diesem Fall alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gehört werden, wenn er Maßnahmen ergreift,<br />
die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.<br />
Weiterhin verpflichtet der Gesetzgeber den Arbeitgeber, seine Beschäftigten zu unterrichten,<br />
wenn Maßnahmen zu erwarten sind aufgrund folgender Planungen: von<br />
- technischen Anlagen,<br />
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder<br />
- Arbeitsplätzen.<br />
Bei der Unterrichtung muss der Arbeitgeber die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen<br />
auf den Arbeitnehmer bezeichnen. Besonders wenn Auswirkungen auf folgende Bereiche zu<br />
erwarten sind:<br />
- den Arbeitsplatz,<br />
- die Arbeitsumgebung sowie<br />
- Inhalt und Art der Tätigkeit.<br />
Steht fest, dass sich durch die geplanten Maßnahmen <strong>des</strong> Arbeitgebers die Tätigkeit <strong>des</strong><br />
Arbeitnehmers ändern wird und die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur<br />
Arbeitserfüllung nicht mehr ausreichen werden, dann muss er mit dem Arbeitnehmer<br />
erörtern, auf welche Weise die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />
im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den zukünftigen Anforderungen angepasst<br />
werden können. Fühlt sich der Arbeitnehmer bei diesen Gesprächen überfordert, kann er den<br />
Betriebsrat hinzuziehen, § 81 BetrVG. <strong>Die</strong> Pflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers folgen der Idee, dass<br />
ein Arbeitnehmer erst dann die ihm gesetzlich eingeräumten Rechte wahrnehmen kann, wenn<br />
er über Planungen <strong>des</strong> Arbeitgebers und ihre Konsequenzen informiert ist.<br />
Unterrichtungspflichten gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber<br />
neben den Fällen <strong>des</strong> § 81 auch nach § 110 BetrVG, allerdings nur bei Betrieben mit in der<br />
Regel mehr als 1000 Beschäftigten. In solchen Betrieben ist der Arbeitgeber verpflichtet,<br />
min<strong>des</strong>tens einmal alle drei Monate die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage