Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
9<br />
Zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat hat der Unternehmer alle drei<br />
Monate die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung <strong>des</strong> Unternehmens<br />
zu unterrichten, § 110. Ein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in diesem<br />
Zusammenhang nur dann, wenn der Unternehmer eine Auskunft über wirtschaftliche<br />
Angelegenheiten entgegen dem Verlangen <strong>des</strong> Wirtschaftsausschusses nicht erteilt und<br />
darüber keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommt. In diesem<br />
Fall kann die Einigungsstelle angerufen werden, die bindend entscheidet.<br />
4.2.2.2 Betriebsänderungen<br />
Darüber hinausgehende Rechte hat der Betriebsrat nur für einen bestimmten Fall wirtschaftlicher<br />
Veränderung: die Betriebsänderung. In Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten<br />
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über solche geplanten<br />
Betriebsänderungen zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten, die wesentliche Nachteile für<br />
die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Unter einer<br />
Betriebsänderung versteht das BetrVG folgen<strong>des</strong>:<br />
- Einschränkung und Stillegung <strong>des</strong> ganzen Betriebs oder von wesentlichen<br />
Betriebsteilen. <strong>Die</strong> Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Großbetrieben von<br />
mehr als 600 Beschäftigten die Entlassung von 5 % der Gesamtbelegschaft als<br />
Betriebsänderung gilt,<br />
- Verlegung <strong>des</strong> ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,<br />
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,<br />
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, <strong>des</strong> Betriebszwecks oder der<br />
Betriebsanlagen,<br />
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren,<br />
§ 111 BetrVG.<br />
Bei Betriebsänderungen hat der Betriebsrat zunächst ein Unterrichtungs- und<br />
Beratungsrecht. Ziel der Beratungen ist der Abschluss eines Interessensausgleichs oder<br />
Sozialplans, für <strong>des</strong>sen Abschluss der Betriebsrat kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein<br />
Mitwirkungsrecht hat. Gelingt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich<br />
über die geplante Betriebsänderung, so ist dieser schriftlich niederzulegen und von beiden<br />
Seiten zu unterschreiben. Gelingt dies nicht, dann können Betriebsrat oder Arbeitgeber zwar<br />
die Einigungsstelle anrufen, diese darf aber keine verbindliche Entscheidung treffen, § 112<br />
Abs.3. Weicht ein Arbeitgeber von einem Interessenausgleich über die geplante<br />
Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die wegen der<br />
Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht auf Abfindung klagen. Andere Nachteile,<br />
die infolge der Abweichung entstehen, hat der Arbeitgeber für einen Zeitraum von zwölf<br />
Monaten auszugleichen, § 113 BetrVG.<br />
Anders ist dies beim Sozialplan. Im Gegensatz zum Interessenausgleich, in <strong>des</strong>sen Rahmen<br />
man versuchen kann, die geplante Betriebsänderung in einer bestimmten Form durchzuführen,<br />
hat der Sozialplan den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,<br />
die dem Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung entstehen, zum Gegenstand. Der<br />
Sozialplan befasst sich nicht mit der Frage, „ob“ eine Betriebsänderung durchgeführt wird.<br />
Das obliegt allein dem Arbeitgeber. Sein Gegenstand ist der „sozialen Ausgleichs“ der