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Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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Zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat hat der Unternehmer alle drei<br />

Monate die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung <strong>des</strong> Unternehmens<br />

zu unterrichten, § 110. Ein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in diesem<br />

Zusammenhang nur dann, wenn der Unternehmer eine Auskunft über wirtschaftliche<br />

Angelegenheiten entgegen dem Verlangen <strong>des</strong> Wirtschaftsausschusses nicht erteilt und<br />

darüber keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommt. In diesem<br />

Fall kann die Einigungsstelle angerufen werden, die bindend entscheidet.<br />

4.2.2.2 Betriebsänderungen<br />

Darüber hinausgehende Rechte hat der Betriebsrat nur für einen bestimmten Fall wirtschaftlicher<br />

Veränderung: die Betriebsänderung. In Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über solche geplanten<br />

Betriebsänderungen zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten, die wesentliche Nachteile für<br />

die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Unter einer<br />

Betriebsänderung versteht das BetrVG folgen<strong>des</strong>:<br />

- Einschränkung und Stillegung <strong>des</strong> ganzen Betriebs oder von wesentlichen<br />

Betriebsteilen. <strong>Die</strong> Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Großbetrieben von<br />

mehr als 600 Beschäftigten die Entlassung von 5 % der Gesamtbelegschaft als<br />

Betriebsänderung gilt,<br />

- Verlegung <strong>des</strong> ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,<br />

- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,<br />

- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, <strong>des</strong> Betriebszwecks oder der<br />

Betriebsanlagen,<br />

- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren,<br />

§ 111 BetrVG.<br />

Bei Betriebsänderungen hat der Betriebsrat zunächst ein Unterrichtungs- und<br />

Beratungsrecht. Ziel der Beratungen ist der Abschluss eines Interessensausgleichs oder<br />

Sozialplans, für <strong>des</strong>sen Abschluss der Betriebsrat kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein<br />

Mitwirkungsrecht hat. Gelingt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich<br />

über die geplante Betriebsänderung, so ist dieser schriftlich niederzulegen und von beiden<br />

Seiten zu unterschreiben. Gelingt dies nicht, dann können Betriebsrat oder Arbeitgeber zwar<br />

die Einigungsstelle anrufen, diese darf aber keine verbindliche Entscheidung treffen, § 112<br />

Abs.3. Weicht ein Arbeitgeber von einem Interessenausgleich über die geplante<br />

Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die wegen der<br />

Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht auf Abfindung klagen. Andere Nachteile,<br />

die infolge der Abweichung entstehen, hat der Arbeitgeber für einen Zeitraum von zwölf<br />

Monaten auszugleichen, § 113 BetrVG.<br />

Anders ist dies beim Sozialplan. Im Gegensatz zum Interessenausgleich, in <strong>des</strong>sen Rahmen<br />

man versuchen kann, die geplante Betriebsänderung in einer bestimmten Form durchzuführen,<br />

hat der Sozialplan den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,<br />

die dem Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung entstehen, zum Gegenstand. Der<br />

Sozialplan befasst sich nicht mit der Frage, „ob“ eine Betriebsänderung durchgeführt wird.<br />

Das obliegt allein dem Arbeitgeber. Sein Gegenstand ist der „sozialen Ausgleichs“ der

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