Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
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Neben der Geheimhaltungspflicht treffen den Betriebsrat noch andere Pflichten.<br />
§ 89 BetrVG verpflichtet den Betriebsrat, sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über<br />
den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen<br />
Umweltschutz durchgeführt werden. Zu diesem Zweck muss er die zuständigen Behörden,<br />
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden<br />
Stellen zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und<br />
Auskunft unterstützen.<br />
<strong>Die</strong> Mitgliedschaft im Betriebsrat beginnt mit Beendigung <strong>des</strong> Wahlvorgangs und erlischt u.a.<br />
durch Niederlegung <strong>des</strong> Amtes, Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses und Ausschluss aus dem<br />
Betriebsrat, § 24 BetrVG.<br />
4.3.4 Gemeinsame Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat<br />
§ 2 <strong>des</strong> BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zu folgenden Aufgaben:<br />
- vertrauensvolle Zusammenarbeit unter Beachtung der geltenden Tarifverträge,<br />
- Wahrnehmung <strong>des</strong> Wohls von Arbeitnehmer und Betrieb,<br />
- Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.<br />
Mit dem Grundsatz der Kooperation wird ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen<br />
Arbeitgeber und Betriebsrat gesetzlich festgelegt, das ökonomisch kostspielige Folgen für<br />
beide Seiten ausschließen soll. Konkretisiert wird der Grundsatz der vertrauensvollen<br />
Zusammenarbeit im BetrVG durch folgende Regelungen:<br />
- Verpflichtung zu gemeinsamen monatlichen Besprechungen von Betriebsrat und<br />
Arbeitgeber, § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dabei sollen sie mit dem ernsten Willen zur<br />
Einigung verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />
machen, § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG.<br />
- Verpflichtung zur Sicherung <strong>des</strong> Betriebsfriedens durch Verbot<br />
o von Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,<br />
o von parteipolitischer Betätigung und<br />
o der Beeinträchtigung <strong>des</strong> Betriebsfriedens;<br />
- Unterrichtungsanspruch <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>, damit dieser seine Aufgaben<br />
wahrnehmen kann, § 80 Abs. 2 BetrVG.<br />
Wenn man der gesetzlich vorgeschriebenen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen<br />
Arbeitgeber und Betriebsrat einen Beitrag zur ökonomischen Prosperität zusprechen kann,<br />
dann dient sie auch dazu, die Beziehungen zwischen den beiden betrieblichen Parteien offen<br />
und jederzeit gesprächsbereit zu halten. Der gesetzlichen Verpflichtung für eine Dauerkom-