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Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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Neben der Geheimhaltungspflicht treffen den Betriebsrat noch andere Pflichten.<br />

§ 89 BetrVG verpflichtet den Betriebsrat, sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über<br />

den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen<br />

Umweltschutz durchgeführt werden. Zu diesem Zweck muss er die zuständigen Behörden,<br />

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden<br />

Stellen zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und<br />

Auskunft unterstützen.<br />

<strong>Die</strong> Mitgliedschaft im Betriebsrat beginnt mit Beendigung <strong>des</strong> Wahlvorgangs und erlischt u.a.<br />

durch Niederlegung <strong>des</strong> Amtes, Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses und Ausschluss aus dem<br />

Betriebsrat, § 24 BetrVG.<br />

4.3.4 Gemeinsame Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat<br />

§ 2 <strong>des</strong> BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zu folgenden Aufgaben:<br />

- vertrauensvolle Zusammenarbeit unter Beachtung der geltenden Tarifverträge,<br />

- Wahrnehmung <strong>des</strong> Wohls von Arbeitnehmer und Betrieb,<br />

- Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.<br />

Mit dem Grundsatz der Kooperation wird ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat gesetzlich festgelegt, das ökonomisch kostspielige Folgen für<br />

beide Seiten ausschließen soll. Konkretisiert wird der Grundsatz der vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit im BetrVG durch folgende Regelungen:<br />

- Verpflichtung zu gemeinsamen monatlichen Besprechungen von Betriebsrat und<br />

Arbeitgeber, § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dabei sollen sie mit dem ernsten Willen zur<br />

Einigung verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />

machen, § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG.<br />

- Verpflichtung zur Sicherung <strong>des</strong> Betriebsfriedens durch Verbot<br />

o von Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,<br />

o von parteipolitischer Betätigung und<br />

o der Beeinträchtigung <strong>des</strong> Betriebsfriedens;<br />

- Unterrichtungsanspruch <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>, damit dieser seine Aufgaben<br />

wahrnehmen kann, § 80 Abs. 2 BetrVG.<br />

Wenn man der gesetzlich vorgeschriebenen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat einen Beitrag zur ökonomischen Prosperität zusprechen kann,<br />

dann dient sie auch dazu, die Beziehungen zwischen den beiden betrieblichen Parteien offen<br />

und jederzeit gesprächsbereit zu halten. Der gesetzlichen Verpflichtung für eine Dauerkom-

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