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Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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der Personalauswahl, § 95. Bei der Personalplanung ist der Betriebsrat nur vom Arbeitgeber<br />

zu unterrichten. Daneben steht ihm ein Beratungsrecht zu, § 92. Außerdem kann er verlangen,<br />

dass neu zu besetzende Arbeitsplätze betriebsintern ausgeschrieben werden, § 93;<br />

2. in der Berufsausbildung gibt der Gesetzgeber dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht<br />

bei der Einführung von Maßnahmen, § 97 Abs. 2. Bei der Durchführung von betrieblichen<br />

Berufsbildung steht ihm jedoch nur ein Beratungsrecht zu, § 97 Abs. 1;<br />

4.6 Auswirkungen auf den Betriebsrat<br />

Gemessen an anderen hochentwickelten Industriegesellschaften, die über kein vergleichbar<br />

ausdifferenziertes System betrieblicher Rechte von Arbeitnehmern und Betriebsrat verfügen,<br />

ist das deutsche System industrieller Beziehungen in hohem Maße arbeitnehmer- und<br />

betriebsratsfreundlich. Bei näherem Hinsehen ist diese Interpretation aber zu differenzieren.<br />

Gewiss sieht das BetrVG eine Fülle von Informations-, Mitwirkungs- und <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n<br />

für Arbeitnehmer und Betriebsrat vor. Es hat sich aber gezeigt, dass die<br />

Einflussmöglichkeiten <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> um so größer sind, je weniger wirtschaftliche und<br />

personalpolitische Entscheidungen <strong>des</strong> Arbeitgebers berührt sind. <strong>Die</strong> am weitestgehenden<br />

<strong>Mitbestimmungsrechte</strong> hat der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten, also dann, wenn<br />

innerbetriebliche Regelungen <strong>des</strong> Ablaufs zur Diskussion stehen. In diesen Fällen kann ein<br />

Arbeitgeber nur vom innerbetrieblichen Wissen <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> profitieren. Das<br />

Mitbestimmungsrecht dient dann beiden Seiten gleichermaßen. Je gegensätzlicher die<br />

Interessen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat/Arbeitnehmer aber werden, wie<br />

beispielsweise bei Fragen der Entlassung von Arbeitnehmern oder der wirtschaftlichen<br />

Investition, <strong>des</strong>to geringer sind die Beteiligungsrechte <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> ausgestaltet. In diesen<br />

Fällen hat ihm der Gesetzgeber allein ein Mitwirkungsrecht zugestanden. <strong>Die</strong> Rechte <strong>des</strong><br />

<strong>Betriebsrats</strong> sollen auf keinen Fall den wirtschaftlichen Handlungsspielraum <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

in entscheidend Maße beeinflussen. Ziel ist es vielmehr, die sozialen Folgen weitgehend<br />

autonomer wirtschaftlicher Entscheidungsmacht von Arbeitgebern so zu gestalten, dass das<br />

damit potentiell verbundene soziale Konfliktniveau gering gehalten wird. So gesehen sollen<br />

die Rechte <strong>des</strong> Betriebsrat dazu beitragen, dass unternehmerisches Verhalten sozial<br />

verträglich erfolgt.<br />

Das Betriebsverfassungsgesetz hat insoweit einen Beitrag zu dem international gerühmten<br />

Modell industrieller Beziehungen in der Bun<strong>des</strong>republik geleistet. Es zeichnet sich dadurch<br />

aus, dass es im Rahmen gegebener wirtschaftlicher Bedingungen unternehmerische<br />

Handlungsautonomie mit der Verpflichtung zu sozialer Folgenbeachtung kombiniert. An<br />

dieser positiven Funktion <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes hat sich auch nichts durch die<br />

Tatsache geändert, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der letzten Jahre<br />

grundlegend gegenüber denen geändert haben, als das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft<br />

getreten bzw. reformiert worden ist. Im internationalen Vergleich ist das deutsche System der<br />

Mitbestimmung noch immer konkurrenzlos.

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