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Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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Beispiele:<br />

Einführung von Schichtarbeit oder gleitender Arbeitszeit, Rahmenbedingungen für<br />

kapazitätsorientierter Arbeitszeit (KAPOVAZ).<br />

3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.<br />

Das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> erstreckt sich auf die Dauer der<br />

Arbeitszeit.<br />

Beispiele:<br />

Einführung von Kurzarbeit oder Überstunden.<br />

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.<br />

Zeit der Auszahlung meint: Tag, Woche oder Monat. Ort: innerhalb oder außerhalb<br />

<strong>des</strong> Betriebs. Art der Zahlung: meist bargeldlos. Häufig wird über diese Frage eine<br />

Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die u. a. regelt, wer die Kosten der Überweisung<br />

trägt.<br />

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und <strong>des</strong> Urlaubsplans sowie die<br />

Festsetzung der zeitlichen Lage <strong>des</strong> Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn<br />

zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis<br />

erzielt wird. Nicht die Dauer <strong>des</strong> Urlaubs (auch <strong>des</strong> Bildungsurlaubs) ist<br />

mitbestimmungspflichtig, sondern die Frage, wann der Urlaub angetreten wird, also<br />

der Urlaubsplan.<br />

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,<br />

das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.<br />

Kontrolleinrichtungen, die in das Persönlichkeitsrecht <strong>des</strong> Arbeitsnehmers eingreifen<br />

können, unterliegen der Mitbestimmung.<br />

Beispiele:<br />

Filmkamera, Telefonabhöranlagen, Personalabrechnungs- und Informationssysteme.<br />

Nicht mitbestimmungspflichtig, weil gesetzlich vorgesehen sind: Fahrtenschreiber für<br />

Lastwagen und Omnibusse.<br />

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />

über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der<br />

Unfallverhütungsvorschriften.<br />

Kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn gesetzliche Regelungen zur Verhütung von<br />

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten existieren.<br />

8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren<br />

Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist.<br />

Beispiele:<br />

Kantine, Sportanlage, Bücherei, Erholungsheim, Kindergarten, Werkbusse, wenn sie<br />

von Dritten betrieben werden. Mitbestimmungspflichtig sind Form, Ausgestaltung und<br />

Verwaltung der Sozialeinrichtung.<br />

9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht<br />

auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine<br />

Festlegung der Nutzungsbedingungen.<br />

Unter die Regelung fällt nur die Werkmietwohnung, nicht die Werkwohnung, die<br />

einem Arbeitnehmer ohne Mietvertrag zu dienstlichen Zwecken im Rahmen <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses überlassen wird (Pförtner, Hausmeister). Zur

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