Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
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Betriebsänderung. Hier hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Im<br />
Sozialplan werden in der Regel Abfindungszahlungen für den Fall <strong>des</strong> Ausscheidens aus dem<br />
Betrieb oder ein Lohnausgleich bei Versetzungen vereinbart, § 112 Abs. 4 BetrVG. Der<br />
Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Kommt der Arbeitgeber seiner<br />
Verpflichtung aus dem Soziaplan nicht nach, so kann jeder einzelne Arbeitnehmer seine<br />
Ansprüche gerichtlich geltend machen.<br />
4.3 Überwachung der Gesetze zugunsten der Arbeitnehmer<br />
4.3.1 Wie wird die Position <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> rechtlich geschützt ?<br />
Da der Betriebsrat über weitgehende Mitbestimmungs- und andere Rechte verfügt, ist er der<br />
Gefahr ausgesetzt, dass Arbeitgeber Versuche unternehmen, ihn durch sozialen Druck in<br />
ihrem Interesse zu beeinflussen. Je geringer die Rechtsposition <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> ausgestaltet<br />
ist, <strong>des</strong>to unmittelbarer kann er von einem Arbeitgeber gedrängt werden, auf die weitgehende<br />
Ausübung seiner Rechte zu verzichten. Wenngleich rechtliche Schutzpositionen keine<br />
hundertprozentige Garantie vor ungerechtfertigten Einflussnahmen gewährleisten, geben sie<br />
dem Betriebrat doch eine gewisse Sicherheit, dass eine offensichtliche Beeinflussung durch<br />
einen Arbeitgeber eher in Ausnahmefällen erfolgen wird.<br />
Der Betriebsrat übt ein unentgeltliches Ehrenamt aus, § 37 Abs. 1 BetrVG. Er soll aus<br />
seiner Amtstätigkeit keine Vorteile, aber auch keine Nachteile erfahren, §§ 37 Abs.4, 78 Satz<br />
2. Für seine Arbeit ist er von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung <strong>des</strong> Arbeitsentgelts zu<br />
befreien. Bei Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmer sind einzelne Mitglieder <strong>des</strong><br />
<strong>Betriebsrats</strong> von ihrer Berufstätigkeit vollständig freizustellen, § 38. Um seine Arbeit<br />
qualifiziert ausüben zu können, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Freistellung zur<br />
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, deren Kosten (Fahrt,<br />
Verpflegung, Übernachtung und Lehrgangsgebühren) der Arbeitgeber nach § 40 zu tragen<br />
hat.<br />
Zum Schutz der Arbeit <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> hat der Gesetzgeber in § 78 Regelungen vorgesehen,<br />
die es ihm erlauben sollen, seine Tätigkeit ungestört auszuüben. Danach darf der Betriebsrat<br />
in der Ausübung seiner Tätigkeit weder gestört oder behindert noch benachteiligt oder<br />
begünstigt werden. <strong>Die</strong>ser Grundsatz gilt auch für die berufliche Entwicklung <strong>des</strong><br />
<strong>Betriebsrats</strong>. Der Schutz <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> vor Einflussnahmen <strong>des</strong> Arbeitgebers erhält<br />
dadurch besonderen Nachdruck, dass der Gesetzgeber ihm einen besonderen<br />
Kündigungsschutz gibt.<br />
<strong>Die</strong> ordentliche Kündigung eines <strong>Betriebsrats</strong>mitglieds ist nach § 15 Kündigungsschutzgesetz<br />
(KSchG) grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche ist nur nach Zustimmung <strong>des</strong><br />
<strong>Betriebsrats</strong> möglich, § 103 Abs.1 BetrVG. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur<br />
außerordentlichen Kündigung eines <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, dann kann das Arbeitsgericht sie auf<br />
Antrag <strong>des</strong> Arbeitgebers ersetzen, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
gerechtfertigt ist. Auch vor einer Versetzung ist der Betriebsrat gesetzlich geschützt. Würde<br />
die Versetzung zum Verlust <strong>des</strong> Amtes oder der Wählbarkeit führen, bedarf sie der<br />
Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>. Auch in diesem Fall kann das Arbeitsgericht die fehlende<br />
Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> ersetzen, allerdings nur dann, wenn dies unter Berücksichtigung