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Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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Beim Beschwerderecht <strong>des</strong> einzelnen Arbeitnehmers kann der Betriebsrat ebenfalls<br />

hinzugezogen werden. § 84 BetrVG gibt dem Arbeitnehmer das Recht, sich bei den<br />

zuständigen Stellen <strong>des</strong> Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von<br />

Arbeitnehmern <strong>des</strong> Betriebs benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise<br />

beeinträchtigt fühlt. Beschwert sich ein Arbeitnehmer, so hat ihn der Arbeitgeber darüber zu<br />

unterrichten, was er von der Beschwerde hält und was er in dem Fall getan hat, dass er die<br />

Beschwerde für gerechtfertigt hielt. Aus der Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine<br />

Nachteil entstehen.<br />

Anstelle beim Arbeitgeber direkt, kann sich der Arbeitnehmer auch beim Betriebsrat<br />

beschweren. In diesem Fall muss der Betriebrat, wenn er die Beschwerde für berechtigt hält,<br />

beim Arbeitgeber darauf dringen, dass der Beschwerdegrund beseitigt wird. Im Gegensatz<br />

zum Beschwerderecht <strong>des</strong> einzelnen Arbeitnehmers kann bei der Beschwerde vor dem<br />

Betriebsrat dieser bei Nichteinigung die Einigungsstelle anrufen, die bindend entscheidet<br />

(vgl. 4.5). Über die Behandlung der Beschwerde ist der Arbeitnehmer vom Betriebsrat zu<br />

unterrichten.<br />

4.2 Beratungsrechte <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

4.2.1 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten<br />

Der Betriebsrat hat in personellen Angelegenheiten im wesentlichen ein Mitwirkungs- und<br />

kein Mitbestimmungsrecht. Im einzelnen gilt:<br />

1. bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Versetzungen hat der Betriebsrat<br />

ein Unterrichtungs- und Auskunftsrecht, § 99 Abs.1. Unter den Voraussetzungen von § 99<br />

Abs.2 Zi. 1 bis 6 kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer dieser Maßnahmen innerhalb<br />

einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber verweigern. Dabei muss er die<br />

Gründe der Verweigerung angeben. Anders als bei der sozialen Mitbestimmung kann der<br />

Betriebsrat aber in diesen Fällen nicht im Wege der Einigungsstelle eine Entscheidung<br />

erzwingen. Der Arbeitgeber kann vielmehr die verweigerte Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, § 99 Abs. 4. Darüber hinaus hat er im Falle der<br />

Verweigerung der Zustimmung sowie auch vor Äußerung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> die Möglichkeit,<br />

wenn es aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme<br />

vorläufig durchzuführen, § 100 Abs.1. Dagegen kann der Betriebsrat mit dem Argument<br />

vorgehen, die Maßnahme sei aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich. In diesem<br />

Fall muss der Arbeitgeber die fehlende Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> innerhalb einer<br />

Dreitagesfrist beim Arbeitsgericht ersetzen lassen. Er muss dabei vortragen, dass die<br />

Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Lehnt das Gericht den Antrag<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers ab, so endet die vorläufige personelle Maßnahme zwei Wochen nach<br />

Rechtskraft der Entscheidung <strong>des</strong> Arbeitsgerichts, § 100 Abs. 2;<br />

2. bei Kündigungen hat der Betriebsrat zunächst ein Anhörungsrecht. Erfolgt eine<br />

Kündigung ohne Anhörung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>, ist sie unwirksam, § 102 Abs.1. Nach der<br />

Anhörung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber seine Bedenken gegen eine Kündigung<br />

innerhalb einer Woche mitteilen und dieser widersprechen. Der Widerspruch muss auf eine

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