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Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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<strong>Die</strong> betriebliche Mitbestimmung gibt eine Fülle von gesetzlichen Möglichkeiten für beide<br />

Parteien, Regelungen für solche gemeinsamen Interessen zu erarbeiten. Je komplexer die<br />

betriebliche Struktur (wie in Großbetrieben), <strong>des</strong>to eher sehen Arbeitgeber die positiven<br />

Funktionen der betrieblichen Mitbestimmung. Je kleiner der Betrieb, <strong>des</strong>to stärker rücken die<br />

(aus Arbeitgebersicht) Nachteile in den Vordergrund.<br />

Als positiv wird die betriebliche Mitbestimmung von Arbeitgebern insofern angesehen, als<br />

sie<br />

- die betriebliche (und nicht die staatliche) Beilegung von Konflikten zwischen<br />

Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht. Gegenüber der staatlichen<br />

Konfliktbeilegung durch Arbeitsgerichte ist die betriebliche zeitlich schneller,<br />

kostenmäßig günstiger und von den streitenden Parteien eher zu beeinflussen,<br />

- den Informationsfluss zwischen den betrieblichen Parteien relativ transparent hält<br />

und damit die Entstehung von Konflikten verhindert oder abmildert,<br />

- die Integration von Arbeitnehmern in den Betrieb gestattet.<br />

Negativ wird die betriebliche Mitbestimmung (überwiegend von Arbeitgebern in Klein- und<br />

Mittelbetrieben) <strong>des</strong>halb angesehen, weil sie<br />

- dem Arbeitnehmer/Betriebsrat Einfluss auf das betriebliche Geschehen gibt und<br />

auf diese Weise den Handlungsspielraum <strong>des</strong> Arbeitgebern begrenzt,<br />

- das Informationsniveau der Arbeitnehmer/Betriebsräte erhöht und sie <strong>des</strong>halb zu<br />

Aktivitäten anregen kann, die der Arbeitgeber nicht wünscht,<br />

- die Integration <strong>des</strong> Arbeitnehmers erschwert.<br />

4. Handlungsmöglichkeiten <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

4.1 Unterrichtungsrechte <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

4.1.1 Unterrichtungs- und Beratungsrechte hinsichtlich der Gestaltung <strong>des</strong><br />

Arbeitsplatzes, <strong>des</strong> Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung<br />

In diesen Bereichen hat der Betriebsrat unterschiedliche Rechtspositionen. Einen Anspruch<br />

auf Unterrichtung und Beratung hat der Betriebsrat, sofern es um Planungen geht von:<br />

- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und<br />

sonstigen betrieblichen Räumen,<br />

- technischen Anlagen,<br />

- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,<br />

- Arbeitsplätzen,<br />

§ 90 Abs. 1 BetrVG.<br />

Zunächst muss der Arbeitgeber den Betriebsrat von den Planungen unterrichten und diese<br />

sodann mit ihm zu beraten. Im Vordergrund der Beratung haben die möglichen<br />

Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere die sich daraus ergebenden

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