Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
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<strong>Die</strong> betriebliche Mitbestimmung gibt eine Fülle von gesetzlichen Möglichkeiten für beide<br />
Parteien, Regelungen für solche gemeinsamen Interessen zu erarbeiten. Je komplexer die<br />
betriebliche Struktur (wie in Großbetrieben), <strong>des</strong>to eher sehen Arbeitgeber die positiven<br />
Funktionen der betrieblichen Mitbestimmung. Je kleiner der Betrieb, <strong>des</strong>to stärker rücken die<br />
(aus Arbeitgebersicht) Nachteile in den Vordergrund.<br />
Als positiv wird die betriebliche Mitbestimmung von Arbeitgebern insofern angesehen, als<br />
sie<br />
- die betriebliche (und nicht die staatliche) Beilegung von Konflikten zwischen<br />
Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht. Gegenüber der staatlichen<br />
Konfliktbeilegung durch Arbeitsgerichte ist die betriebliche zeitlich schneller,<br />
kostenmäßig günstiger und von den streitenden Parteien eher zu beeinflussen,<br />
- den Informationsfluss zwischen den betrieblichen Parteien relativ transparent hält<br />
und damit die Entstehung von Konflikten verhindert oder abmildert,<br />
- die Integration von Arbeitnehmern in den Betrieb gestattet.<br />
Negativ wird die betriebliche Mitbestimmung (überwiegend von Arbeitgebern in Klein- und<br />
Mittelbetrieben) <strong>des</strong>halb angesehen, weil sie<br />
- dem Arbeitnehmer/Betriebsrat Einfluss auf das betriebliche Geschehen gibt und<br />
auf diese Weise den Handlungsspielraum <strong>des</strong> Arbeitgebern begrenzt,<br />
- das Informationsniveau der Arbeitnehmer/Betriebsräte erhöht und sie <strong>des</strong>halb zu<br />
Aktivitäten anregen kann, die der Arbeitgeber nicht wünscht,<br />
- die Integration <strong>des</strong> Arbeitnehmers erschwert.<br />
4. Handlungsmöglichkeiten <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
4.1 Unterrichtungsrechte <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
4.1.1 Unterrichtungs- und Beratungsrechte hinsichtlich der Gestaltung <strong>des</strong><br />
Arbeitsplatzes, <strong>des</strong> Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung<br />
In diesen Bereichen hat der Betriebsrat unterschiedliche Rechtspositionen. Einen Anspruch<br />
auf Unterrichtung und Beratung hat der Betriebsrat, sofern es um Planungen geht von:<br />
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und<br />
sonstigen betrieblichen Räumen,<br />
- technischen Anlagen,<br />
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,<br />
- Arbeitsplätzen,<br />
§ 90 Abs. 1 BetrVG.<br />
Zunächst muss der Arbeitgeber den Betriebsrat von den Planungen unterrichten und diese<br />
sodann mit ihm zu beraten. Im Vordergrund der Beratung haben die möglichen<br />
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere die sich daraus ergebenden