Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
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der Gründe <strong>des</strong> § 102 Abs.3 gestützt sein. Auch in diesem Fall kann der Betriebsrat keine<br />
Entscheidung erzwingen. Denn auf den Widerspruch <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> kann der Arbeitgeber<br />
einen Arbeitnehmer trotzdem kündigen. In diesem Fall muss er dem Arbeitnehmer mit der<br />
Kündigung die Stellungsnahme <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> zuleiten, § 102 Abs. 4. <strong>Die</strong> Rechte <strong>des</strong><br />
<strong>Betriebsrats</strong> sind damit erschöpft. Der gekündigte Arbeitnehmer kann allerdings<br />
Kündigungsschutzklage erheben und verlangen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss<br />
<strong>des</strong> Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt wird. Dagegen<br />
wiederum kann sich der Arbeitgeber mit einer einstweiligen Verfügung wenden, § 102 Abs.5.<br />
In der Praxis wird der sog. Weiterbeschäftigungsanspruchs selten realisiert, da die meisten<br />
Arbeitnehmer, mit einer Abfindung versehen, den Betrieb verlassen. Ein<br />
Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen enthält das BetrVG aber insofern, als Arbeitgeber und<br />
Betriebsrat freiwillig ein Einigungsstellenverfahren vereinbaren können, § 102 Abs.6.<br />
4.2.2 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten<br />
Nach dem BetrVG gibt es in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwei Beteiligungsmöglichkeiten<br />
<strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>:<br />
- im Wirtschaftsausschuss und<br />
- bei Betriebsänderungen.<br />
Überbetriebliche Mitbestimmungsformen sieht das Mitbestimmungsgesetz vor.<br />
4.2.2.1. Beteiligung im Wirtschaftsausschuss<br />
In Unternehmen mit mehr als 100 ständig Beschäftigten ist ein Wirtschaftsausschuss zu<br />
bilden, der wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber berät und den Betriebsrat<br />
unterrichtet. Im Wirtschaftsausschuss arbeiten min<strong>des</strong>tens drei und höchstens sieben<br />
Personen, darunter min<strong>des</strong>tens ein Mitglied <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>, § 107 Abs. 1 BetrVG. Der<br />
Wirtschaftsauschuss soll monatlich einmal zusammentreten. Er kann über folgende Themen<br />
beraten:<br />
- wirtschaftliche und finanzielle Lage <strong>des</strong> Unternehmens,<br />
- Produktions- und Absatzlage,<br />
- Produktions- und Investitionsprogramm,<br />
- Rationalisierungsvorhaben,<br />
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden,<br />
- Fragen <strong>des</strong> betrieblichen Umweltschutzes,<br />
- Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen,<br />
- Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen,<br />
- Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben,<br />
- Änderung der Betriebsorganisation oder <strong>des</strong> Betriebszwecks sowie<br />
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, die die Interessen der Arbeitnehmer<br />
wesentlich berühren können, § 106 Abs. 3.