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Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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der Gründe <strong>des</strong> § 102 Abs.3 gestützt sein. Auch in diesem Fall kann der Betriebsrat keine<br />

Entscheidung erzwingen. Denn auf den Widerspruch <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> kann der Arbeitgeber<br />

einen Arbeitnehmer trotzdem kündigen. In diesem Fall muss er dem Arbeitnehmer mit der<br />

Kündigung die Stellungsnahme <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> zuleiten, § 102 Abs. 4. <strong>Die</strong> Rechte <strong>des</strong><br />

<strong>Betriebsrats</strong> sind damit erschöpft. Der gekündigte Arbeitnehmer kann allerdings<br />

Kündigungsschutzklage erheben und verlangen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss<br />

<strong>des</strong> Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt wird. Dagegen<br />

wiederum kann sich der Arbeitgeber mit einer einstweiligen Verfügung wenden, § 102 Abs.5.<br />

In der Praxis wird der sog. Weiterbeschäftigungsanspruchs selten realisiert, da die meisten<br />

Arbeitnehmer, mit einer Abfindung versehen, den Betrieb verlassen. Ein<br />

Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen enthält das BetrVG aber insofern, als Arbeitgeber und<br />

Betriebsrat freiwillig ein Einigungsstellenverfahren vereinbaren können, § 102 Abs.6.<br />

4.2.2 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten<br />

Nach dem BetrVG gibt es in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwei Beteiligungsmöglichkeiten<br />

<strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>:<br />

- im Wirtschaftsausschuss und<br />

- bei Betriebsänderungen.<br />

Überbetriebliche Mitbestimmungsformen sieht das Mitbestimmungsgesetz vor.<br />

4.2.2.1. Beteiligung im Wirtschaftsausschuss<br />

In Unternehmen mit mehr als 100 ständig Beschäftigten ist ein Wirtschaftsausschuss zu<br />

bilden, der wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber berät und den Betriebsrat<br />

unterrichtet. Im Wirtschaftsausschuss arbeiten min<strong>des</strong>tens drei und höchstens sieben<br />

Personen, darunter min<strong>des</strong>tens ein Mitglied <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>, § 107 Abs. 1 BetrVG. Der<br />

Wirtschaftsauschuss soll monatlich einmal zusammentreten. Er kann über folgende Themen<br />

beraten:<br />

- wirtschaftliche und finanzielle Lage <strong>des</strong> Unternehmens,<br />

- Produktions- und Absatzlage,<br />

- Produktions- und Investitionsprogramm,<br />

- Rationalisierungsvorhaben,<br />

- Fabrikations- und Arbeitsmethoden,<br />

- Fragen <strong>des</strong> betrieblichen Umweltschutzes,<br />

- Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen,<br />

- Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen,<br />

- Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben,<br />

- Änderung der Betriebsorganisation oder <strong>des</strong> Betriebszwecks sowie<br />

- sonstige Vorgänge und Vorhaben, die die Interessen der Arbeitnehmer<br />

wesentlich berühren können, § 106 Abs. 3.

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