Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Erd: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
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3<br />
- Informationsrechte<br />
Dazu gehören ein Fragerecht <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> und eine entsprechende<br />
Erläuterungspflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers. Häufig sind Informationsrechte die Vorstufe<br />
für eine weitergehende Mitwirkung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong>, z. B. §§ 92 Abs. 1, 111 Abs.<br />
1; vgl. auch §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 3 Satz 1, 105, 108 Abs. V, 110 BetrVG.<br />
Neben den im Gesetz geregelten Fällen können sich Informationsrechte auch aus<br />
dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1<br />
und 2 BetrVG.<br />
- Mitspracherechte<br />
Bei Mitspracherechten wirkt der Betriebsrat an Entscheidungen mit, kann den<br />
Arbeitgeber aber höchstens überzeugen, nicht jedoch überstimmen. In diesen<br />
Fällen bleibt die Entscheidungsfreiheit <strong>des</strong> Arbeitgebers bestehen. Nur<br />
ausnahmsweise kann der Betriebsrat nach §§ 23 Abs. 3, 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG<br />
gegen eine Entscheidung <strong>des</strong> Arbeitgebers gerichtlich vorgehen. Bei<br />
Mitspracherechten muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören (z.B. §§ 102<br />
Abs. 1) oder Angelegenheiten mit ihm beraten (z.B. §§ 90, 92 Abs. 1 Satz 2, 92a<br />
Abs. 2 Satz 1, 96 Abs. 1, 97 Abs. 1 BetrVG). Dem Betriebsrat kann auch ein<br />
Vorschlagsrecht zustehen, §§ 92 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.<br />
- <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />
Den größten Einfluss vermag der Betriebsrat im Rahmen der ihm gesetzlich<br />
zugestandenen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> erlangen. Bei <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n kann<br />
er über die Mitsprache hinaus die Einführung bestimmter Regelungen verlangen.<br />
Der Betriebsrat hat in diesem Zusammenhang ein Initiativrecht. In diesem Fall<br />
können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Entscheidung nur gemeinsam treffen. Es<br />
besteht ein Einigungszwang. Kommt keine Einigung zustande, können<br />
Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die<br />
Einigung ersetzt, §§ 76, 87 Abs. 2 BetrVG.<br />
<strong>Die</strong> wichtigsten <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> sind die in<br />
- sozialen Angelegenheiten, § 87,<br />
- bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung,<br />
§ 91 BetrVG.<br />
<strong>Mitbestimmungsrechte</strong> können durch die Betriebsparteien erweitert werden.<br />
Z.B. kann ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> bei der Anrechnung von<br />
Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen vereinbart werden.<br />
Fazit<br />
Eine echte Mitbestimmung in dem Sinne, dass der Arbeitgeber nur gemeinsam mit dem<br />
Betriebsrat eine Entscheidung treffen kann, gibt es allein bei der sozialen Mitbestimmung. In<br />
diesen Fällen stehen keine wirtschaftlichen Kompetenzen <strong>des</strong> Unternehmers in Frage, sondern<br />
allein Fragen <strong>des</strong> betrieblichen Ablaufs. Je stärker die unternehmerische<br />
Entscheidungsfreiheit in wirtschaftlichen Angelegenheiten betroffen ist, <strong>des</strong>to geringer sind<br />
die Beteiligungsrechte <strong>des</strong> <strong>Betriebsrats</strong> ausgestaltet.