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(E)101 für Selbstständige - Svb

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Erläuterungen zum Antrag A1/(E)<strong>101</strong><br />

für Selbstständige<br />

Allgemeine<br />

bemerkungen<br />

Kindergeldanspruch<br />

Sollten Sie in den Niederlanden Kindergeld beziehen, müssen Sie selbst eine<br />

Kopie der A1/(E)<strong>101</strong>-Bescheini-gung an die SVB-Geschäftsstelle senden, die<br />

für Ihren Wohnort zuständig ist.<br />

Niederländisches Krankenversicherungsgesetz (Zvw)<br />

Personen, die in den Niederlanden pflichtkrankenver-sichert sind, müssen bei<br />

ihrer Krankenversicherung eine europäische Krankenversicherungskarte<br />

beantragen. Diese Karte garantiert den Anspruch auf medizinische<br />

Versorgung außerhalb der Niederlande.<br />

Für welche Länder gilt die A1/(E)<strong>101</strong>-Bescheinigung?<br />

Eine A1/(E)<strong>101</strong>-Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die<br />

Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat stattfindet oder in<br />

einem Land, mit dem die Niederlande ein Abkommen über soziale Sicherheit<br />

geschlossen haben. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Länder: Ägypten,<br />

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark,<br />

Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,<br />

Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kanada: Quebec, Kap Verde,<br />

Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,<br />

Marokko, Mazedonien, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Österreich,<br />

Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien,<br />

Spanien, Südkorea, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Uruguay, USA,<br />

Zypern.<br />

Manche Abkommen enthalten keine Regelung zur Ausstellung einer<br />

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für<br />

Selbstständige. Die SVB kann aus diesem Grund keine Bescheinigung über die<br />

anzuwendenden Rechtsvorschriften ausstellen, wenn Sie zeitweise als<br />

Selbstständige(r) oder als Direktor/Großauktionär in einem der folgenden<br />

Länder tätig sind: Ägypten, Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Kanada,<br />

Kap Verde, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro,<br />

Neuseeland, Serbien, Südkorea, Tunesien oder Uruguay.<br />

Vollmacht (siehe Ziffern 5 und 6)<br />

Wenn eine andere Person oder Stelle in Ihrem Auftrag tätig ist (zum Beispiel<br />

ein Steuerberater oder Wirtschafts-prüfer), legen Sie bitte Ihrem ersten<br />

Antrag einmalig eine entsprechende Vollmacht bei. Sie können den Vordruck<br />

für eine Vollmacht telefonisch bei uns anfordern. Alle weitere Korrespondenz<br />

geht in diesem Fall an die von Ihnen bevollmächtigte Person.<br />

6<br />

3282DT/0712

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