(E)101 für Selbstständige - Svb
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Erläuterungen zum Antrag A1/(E)<strong>101</strong><br />
für Selbstständige<br />
Allgemeine<br />
bemerkungen<br />
Kindergeldanspruch<br />
Sollten Sie in den Niederlanden Kindergeld beziehen, müssen Sie selbst eine<br />
Kopie der A1/(E)<strong>101</strong>-Bescheini-gung an die SVB-Geschäftsstelle senden, die<br />
für Ihren Wohnort zuständig ist.<br />
Niederländisches Krankenversicherungsgesetz (Zvw)<br />
Personen, die in den Niederlanden pflichtkrankenver-sichert sind, müssen bei<br />
ihrer Krankenversicherung eine europäische Krankenversicherungskarte<br />
beantragen. Diese Karte garantiert den Anspruch auf medizinische<br />
Versorgung außerhalb der Niederlande.<br />
Für welche Länder gilt die A1/(E)<strong>101</strong>-Bescheinigung?<br />
Eine A1/(E)<strong>101</strong>-Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die<br />
Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat stattfindet oder in<br />
einem Land, mit dem die Niederlande ein Abkommen über soziale Sicherheit<br />
geschlossen haben. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Länder: Ägypten,<br />
Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark,<br />
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,<br />
Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kanada: Quebec, Kap Verde,<br />
Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,<br />
Marokko, Mazedonien, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Österreich,<br />
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien,<br />
Spanien, Südkorea, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Uruguay, USA,<br />
Zypern.<br />
Manche Abkommen enthalten keine Regelung zur Ausstellung einer<br />
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für<br />
Selbstständige. Die SVB kann aus diesem Grund keine Bescheinigung über die<br />
anzuwendenden Rechtsvorschriften ausstellen, wenn Sie zeitweise als<br />
Selbstständige(r) oder als Direktor/Großauktionär in einem der folgenden<br />
Länder tätig sind: Ägypten, Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Kanada,<br />
Kap Verde, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro,<br />
Neuseeland, Serbien, Südkorea, Tunesien oder Uruguay.<br />
Vollmacht (siehe Ziffern 5 und 6)<br />
Wenn eine andere Person oder Stelle in Ihrem Auftrag tätig ist (zum Beispiel<br />
ein Steuerberater oder Wirtschafts-prüfer), legen Sie bitte Ihrem ersten<br />
Antrag einmalig eine entsprechende Vollmacht bei. Sie können den Vordruck<br />
für eine Vollmacht telefonisch bei uns anfordern. Alle weitere Korrespondenz<br />
geht in diesem Fall an die von Ihnen bevollmächtigte Person.<br />
6<br />
3282DT/0712