Aus- und Weiterbildung <strong>SVG</strong>R 5+6/<strong>2001</strong> 47
Hinweis aus der Rechtsprechung HINWEIS AUS DER RECHTSPRECHUNG Internet: Domain-Grabbing strafbar Als Domain-Grabbing wird bezeichnet, wenn jemand Domains (Internetadressen) bekannter Marken für sich registrieren lässt, ohne daran ein eigenes schützenswertes Interesse zu haben, und für die Freigabe der Domain ein Entgelt verlangt oder annimmt. Nach Auffassung des Landgerichts München ist ein derartiges Verhalten als Kennzeichenverletzung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 143 Abs. 1 MarkenG) sowie Erpressung bzw. versuchte Erpressung (§ 253 StGB) strafbar (Urteil vom 14. September 2000, NWB Fach 1, S. 15). In dem entschiedenen Fall hatte der Angeklagte sich unter anderem Domains wie „axacolonia.net“, „bitburgercom“, „opel.cc“, „stollwerck.com“ oder „warsteiner-net“ registrieren lassen und war zur Freigabe an die entsprechenden Unternehmen nur gegen Zahlung von vierstelligen DM-Beträgen bereit. Die aufgrund dieser Reservierungen angestrengten Zivilprozesse verlor er sämtlich. GbR künftig selbst prozessfähig Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann künftig im eigenen Namen vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Bundesgerichtshof hat der GbR somit die „Rechts- und Parteifähigkeit“ zuerkannt (AZ.: II ZR 331/00) und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, obwohl die GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Bisher mussten alle Gesellschafter einzeln als Kläger oder Beklagte auftreten. Die aktuelle Entscheidung hat erhebliche Bedeutung, weil Freiberufler und auch Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft häufig in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen sind. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine GbR dann rechts- und parteifähig wenn es um eigene vertragliche Rechte und Pflichten geht. Damit sind Probleme ausgeräumt, die zum Beispiel bei großen Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit häufig wechselndem Mitgliederbestand entstehen. Die Liste sämtlicher Gesellschafter als Kläger oder Beklagter ist damit in Zukunft entbehrlich. Hinweis: Nur wenn ein Gläubiger auch in das Privatvermögen eines GbR-Gesellschafters vollstrecken will, muss er diesen selbst, verklagen. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Mithelfen beim Entladen eines Lkw eine Tätigkeit „beim Betrieb“ des Kraftfahrzeugs i. S. § 8 StVG darstellen kann OLG Celle, Urteil vom 17. 2. 2000 (14 U 32/99) Vermerk: Der BGH hat die Revision der Kl. mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 – VI ZR 116/00 nicht angenommen. Die Kl. begehrt aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X von den Bekl. Schadensersatz für Aufwendungen, die sie für den Mitarbeiter Sch der Druckerei N, deren Berufsgenossenschaft die Kl. ist, erbracht hat. Der Bekl. zu 1, der Halter eines Lkw mit Sattelauflieger ist und dessen Haftpflichtversicherer die Bekl. zu 2 ist, hatte als Frachtführer in Paletten gebündeltes 0,5-Promille-Grenze am 1. April <strong>2001</strong> in Kraft getreten Mit der zum 1. April <strong>2001</strong> in Kraft getretenen Änderung des § 24a StVG sowie der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung werden Verstöße gegen die neue 0,5-Promille-Grenze in der Regel mit Fahrverbot von einem Monat bzw. Geldbuße in Höhe von DM 500 und vier Punkten geahndet. Seit dem 1. April <strong>2001</strong> werden ebenfalls Verstöße gegen das bereits zum 1. Februar <strong>2001</strong> in Kraft getretene Handy-Verbot am Steuer mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von DM 60 geahndet. Papier von München zur Druckerei transportiert. Der Bekl. zu 1 und Sch waren damit beschäftigt, von dem auf dem Betriebsgelände der Druckerei geparkten Fahrzeug die jeweils 500 kg bis 600 kg schweren Paletten abzuladen, wobei sich beide auf der Ladefläche befanden. Mittels eines von der Druckerei gestellten, manuell zu betreibenden Hubwagens waren die beiden dabei, zwei übereinander gestapelte Paletten bis hin zur Laderampe zu bewegen, wo sie von einem ebenfalls von der Druckerei gestellten Gabelstapler übernommen werden sollten. Hierbei kippte plötzlich die obere Palette um, wodurch der noch auf der Ladefläche befindliche Sch schwere Verletzungen, u. a. einen Beckenbruch, davontrug. Nach den polizeilichen Feststellungen war die rechte Oberkante der unteren Palette im Sicherungsrahmen defekt, was zum Umkippen der oberen Palette geführt haben soll. Diese Beschädigungen sind nach den jetzigen Behauptungen der Kl. während des Transports erfolgt. Die Kl. hat in erster Instanz 94 563,98 DM eingeklagt. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten sei und für ein Verschulden des Bekl. zu 1 nichts vorgetragen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der KI., die unter teilweiser Klageerweiterung beantragt, die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 121.407,94 DM nebst 4 % Zinsen auf 85.239,88 DM seit dem 8. August 1996 sowie auf weitere 36 168,06 DM seit dem 10. Januar 2000 zu zahlen. Die Bekl. beantragen die Berufung zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Berufung der Kl. hat keinen Erfolg. Allerdings hat sich der Unfall entgegen der Ansicht des LG „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges i. S. von § 7 Abs. 1 StVG ereignet. Voraussetzung für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht. Eine Verbindung mit dem Betrieb 48 <strong>SVG</strong>R 5+6/<strong>2001</strong>