06.09.2014 Aufrufe

Zeitschr. 1+2/2001 - SVG Koblenz

Zeitschr. 1+2/2001 - SVG Koblenz

Zeitschr. 1+2/2001 - SVG Koblenz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Hinweis aus der<br />

Rechtsprechung<br />

des Kraftfahrzeugs i. S. von § 7 Abs. 1<br />

StVG ist danach weiterhin gegeben,<br />

während das Kraftfahrzeug in einem<br />

Zusammenhang mit seiner Funktion als<br />

Verkehrs- und Transportmittel entladen<br />

wird. Hierbei sind auch die von dem Ladegut<br />

selbst ausgehenden Gefahren<br />

vom Schutzbereich des § 7 Abs. 1<br />

StVG mitumfasst. Dann aber kann es<br />

nicht zweifelhaft sein, dass der beim<br />

Abladen der Paletten mittätige Sch „bei<br />

dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs verletzt<br />

worden ist. Denn es ist hierbei abzustellen<br />

auf die besondere Gefahr, die<br />

das Kraftfahrzeug beim Entladen in den<br />

in Anspruch genommenen Verkehrsraum<br />

für andere darstellt.<br />

Die aktuellen Promillegrenzen<br />

Die somit an sich bestehende Gefährdungshaftung<br />

aus § 7 Abs. 1 StVG<br />

ist hier jedoch nach § 8 StVG ausgeschlossen,<br />

weil der Verletzte Sch „bei<br />

dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig<br />

war“. Bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeugs<br />

ist derjenige tätig, der sich durch<br />

seine Tätigkeit freiwillig den besonderen<br />

Gefahren des Kraftfahrzeugsbetriebs<br />

aussetzt. Dazu gehört auch<br />

derjenige, der bei dem Abladen von Ladegut<br />

aus einem Kraftfahrzeug tätig ist.<br />

Hierbei ist (bei der eng auszulegenden<br />

Ausnahmevorschrift des § 8 StVG) auf<br />

das rein tatsächliche Verhalten abzustellen,<br />

sodass der Haftungsausschluss<br />

nur für denjenigen eingreift, der<br />

sich den besonderen Gefahren selbst<br />

aussetzt. Dies hat Sch getan. Hierbei<br />

kam es nicht darauf an, dass er nicht<br />

(auch nicht vorübergehend) in den Betrieb<br />

des Bekl. zu 1 eingegliedert war;<br />

auch kam es nicht darauf an, ob Sch insoweit<br />

entgeltlich oder unentgeltlich<br />

tätig wurde. Allerdings reicht nicht<br />

schon jede gelegentliche Hilfeleistung<br />

aus. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse<br />

Intensität des Tätigwerdens<br />

beim Betrieb. Dies ist bei der Mitwirkung<br />

beim Entladen im Falle des Sch<br />

der Fall gewesen, der ersichtlich beim<br />

Entladen aller Paletten mitwirken sollte.<br />

Auch eine Haftung der Bekl. aus<br />

Verschulden des Bekl. zu 1 kommt<br />

nicht in Betracht. Hierzu hat die Kl.<br />

nichts an Substanz vorgebracht.<br />

Mitgeteilt von Richter am BGH, Dr.<br />

Dressler<br />

Fragen rund um den<br />

„Idiotentest“<br />

Quelle: VRS<br />

• Psychologen einer der bundesweit<br />

etwa 120 amtlich anerkannten Untersuchungsstellen<br />

(meist TÜV oder<br />

Dekra) sollen der Medizinisch-Psychologischen<br />

Untersuchung (MPU)<br />

nach persönlichen Gesprächen<br />

eine Rückfall- oder Wiederholungswahrscheinlichkeit<br />

des geläuterten<br />

Alkoholfahrers ausschließen.<br />

• Ein entsprechendes Gutachten<br />

muss der ertappte Sünder selbst<br />

beantragen. Es kostet bis zu 1000<br />

Mark. Die Adressen der zuständigen<br />

Stellen erfährt er auf der Führerscheinbehörde.<br />

Jeder darf die<br />

Untersuchungsstelle unabhängig<br />

von seinem Wohnsitz frei wählen.<br />

• Wer im Idiotentest durchfällt, darf<br />

ihn beliebig oft wiederholen und<br />

• Ab 0,3 Promille mit Unfall oder „alkoholbedingten Fahrfehlern oder<br />

Ausfallerscheinungen“ (z. B. Schlangenlinien fahren, Überfahren einer<br />

roten Ampel, einer weißen Linie etc.) = Straftat!; Geldstraße (ca. zwei<br />

Nettogehälter und Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs<br />

Monate); Versicherungsschutz erlischt meist<br />

• 0,5 bis 0,79 Promille (ohne Unfall etc.) = 2 Punkte in Flensburg plus<br />

200 Mark Geldbuße<br />

• 0,8 bis 1,09 (ohne Unfall etc.) = 4 Punkte in Flensburg plus 500 Mark<br />

(bei Erst-Tätern!)<br />

• Ab 1,1 Promille, auch ohne Unfall etc. = Straftat! Fahrerlaubnis-Entzug<br />

meist für zehn, zwölf Monate plus zwei Nettogehälter Geldstrafe<br />

• Ab 1,6 Promille bei Erst-Tätern: Idiotentest wird fällig. Bei wiederholter<br />

Alkoholfahrt kann dies schon ab 0,5 bis 0,8 Promille der Fall sein.<br />

Quelle: Media-Mobil 9/01<br />

dazu auch die Untersuchungsstelle<br />

wechseln. Fast in jedem Fall akzeptieren<br />

aber Polizei oder Fahrerlaubnisbehörde<br />

nur ein positives Gutachten<br />

für eine erneute Zulassung<br />

zur Führerscheinprüfung.<br />

• Auch wer nach der ertappten Blaufahrt<br />

nie wieder trinkt, fällt beim ersten<br />

Mal leicht durch, wenn ihm zuvor<br />

nicht seriöse Psychologen oder<br />

Suchtberater bei der Vorbereitung<br />

auf den Idiotentest helfen. Der Preis<br />

für eine Einzelberatung liegt bei 150<br />

bis 180 Mark je Stunde. Allgemein<br />

gilt, dass nur jeder zehnte unvorbereitete<br />

Sünder beim ersen Mal „frei<br />

gesprochen“ wird.<br />

• Ratsam ist es auch, sich über seinen<br />

Hausarzt alle vier bis sechs<br />

Wochen Laborbefunde zu seinen<br />

Leberwerten erstellen zu lassen,<br />

um die Abstinenz belegen zu können.<br />

• Negative Gutachten sollte man der<br />

Fahrerlaubnisbehörde vorenthalten,<br />

damit diese nicht mitbekommt,<br />

dass man bereits einmal durchgefallen<br />

ist.<br />

• Seriöse Ratschläge gibt der gemeinnützige<br />

Verein „Beratung und<br />

Aufklärung bei Führerscheinproblemen<br />

e.V.“ (BAF) über seine Hotline:<br />

08847/697989-0 oder im Internet:<br />

www.promillefahrt.de<br />

Dreizehnte<br />

Landesverordnung<br />

Quelle: Media-Mobil 9/01<br />

zur Änderung der Landesverordnung<br />

über die gerichtliche<br />

Zuständigkeit in Zivilsachen und<br />

Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit vom 29. März <strong>2001</strong>.<br />

Artikel 1<br />

Die Landesverordnung über die gerichtliche<br />

Zuständigkeit in Zivilsachen<br />

und Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit vom 22. November<br />

1985 (GVBI. S. 267), zuletzt geändert<br />

durch Verordnung vom 28. November<br />

2000 (GVBI. S. 564), BS 301-6, wird<br />

wie folgt geändert:<br />

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Die Führung des Handels- und<br />

Vereinsregisters wird folgenden Amtsgerichten<br />

zugewiesen:<br />

<strong>SVG</strong>R 5+6/<strong>2001</strong> 49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!