04.04.2014 Aufrufe

Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Straßen-<br />

Verkehrs-<br />

Gewerbe – Rheinland<br />

Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport<br />

Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst<br />

informiert über<br />

Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV<br />

Konzernethik<br />

SWR-Verkehrsservice<br />

Lkw-Maut und<br />

die Folgen<br />

1<br />

5<br />

6<br />

Güterkraftverkehr<br />

Einheitliche Mineralölsteuer<br />

gefordert 11<br />

Neue RoLa-<br />

Verbindung<br />

13<br />

Omnibus + Touristik<br />

Senkung des Mindestalters<br />

für die<br />

Bus-Fahrerlaubnis<br />

15<br />

Technik<br />

Neuer digitaler<br />

Tachograph 18<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

Illegale<br />

Beschäftigung<br />

24<br />

Seminarangebote 37<br />

54. Jahrgang 9+10/<strong>2002</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

9+10/<strong>2002</strong><br />

Trends und Meinungen<br />

Gemeinsame Zukunftssicherung 1<br />

Aktuelle Ereignisse<br />

Insolvenzen im 1. Halbjahr <strong>2002</strong> 3<br />

Ablenkung am Steuer ist häufig Unfallursache 4<br />

Wie viel Kraftstoff kann man wirklich sparen? 4<br />

Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs<br />

Europart weitet europäisches Vertriebsnetz aus 5<br />

SWR-Hörfunkwellen SWR 1 und SWR 4 setzen auf<br />

Zusammenarbeit mit den Verbänden des Verkehrsgewerbes 5<br />

Lkw-Maut und die Folgen 6<br />

Ein Kämpfer für das Verkehrsgewerbe – Kurt Mann 7<br />

Fächer<br />

– Europa und die Welt<br />

Reisehinweise für Polen 8<br />

Reisemerkblatt für Slowinien 10<br />

„Gelbe Liste“ 10<br />

– Güterkraftverkehr<br />

Niederländischer Sattelauflieger hinter deutscher Zugmaschine 11<br />

Europäische Kommission schlägt einheitliche<br />

Mineralölsteuer für „Gewerbediesel“ vor 11<br />

– Internationaler Verkehr<br />

Zulässige Höchstgeschwindigkeit in Litauen 11<br />

Rumänien: Neue Brückengebühren ab 1. August <strong>2002</strong> 11<br />

Rumänien: Bußgelder bei fehlender „ro-Vignette“ 12<br />

Russische Föderation: Neuer Kodex über Verstöße<br />

gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften 12<br />

Gebühren für die Desinfektion von Fahrzeugen an den<br />

bulgarischen Grenzen 12<br />

Tarife für die Donaufähren zwischen Bulgarien und Rumänien 12<br />

Neue RoLa-Verbindung zwischen Wels (A) und Arod (RO) 13<br />

– Möbeltransport<br />

Umzugskosten 14<br />

– Gefahrguttransport<br />

Gefahrgut-Technik-Tage Berlin 14<br />

– Entsorgung Wertstoff-Recycling<br />

Neues Dokument für Abfalltransporte nach Italien 14<br />

– Qualitätssicherung<br />

Planungsgemeinschaft Region Trier stellt das Kapitel<br />

Energieversorgung – Teilbereiche Windenergie – vor 14<br />

– Omnibus und Touristik<br />

Unbewachter Bus auf dem Parkplatz 15<br />

Lärm durch Bushaltestelle und Omnibuslinienverkehr 15<br />

Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung – Mindestalter auf<br />

20 Jahre gesenkt 15<br />

– Taxi und Mietwagen<br />

Neues Mobilitätskonzept von Volkswagen für Taxis und Mietwagen! 16<br />

Technik<br />

Starter für Nutzfahrzeuge: Bosch präsentiert die Baureihe HEF95 17<br />

Stiefkind Reservereifen? 17<br />

EU-Kommission bringt neuen digitalen Tachographen auf den Weg:<br />

DTCO von Siemens VDO Automotive ist serienreif 18<br />

Wärmekomfort in Nutzfahrzeugen und Kleinbussen 19<br />

VDO ermöglicht mit TIS-Web jetzt auch die Diagrammscheiben-<br />

Auswertung online 19<br />

NAVIGON stellt digitalen Routenplaner mit Fußgängeroption vor 20<br />

Geräte zur Kraftstoffersparnis 21<br />

Kostenloser Lichttest von Bosch bietet Sicherheit 21<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft Ludwig-Erhard-Lecture<br />

mit Kardinal Lehmann 22<br />

Familienpolitik: vom Schattendasein zum gesellschaftspolitischen<br />

Megathema 22<br />

Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung 24<br />

Keine Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkasse auf<br />

Grund einer Beitragserhöhung 25<br />

Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit 25<br />

Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung 26<br />

Krankenstand am 1. Juni <strong>2002</strong> 26<br />

Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung<br />

eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und<br />

Ruhezeiten 26<br />

Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung nach Austritt<br />

aus dem Arbeitgeberverband 27<br />

Tariflohnerhöhung – Gleichbehandlung von AT-Angestellten 28<br />

Schadenersatzansprüche bei außerordentlicher Eigenkündigung 29<br />

Arbeitsmarktbericht Mai <strong>2002</strong> 29<br />

Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und<br />

Kündigungserklärungsfrist 30<br />

Aufhebungsvertrag während der Probezeit 30<br />

Digitaler Fahrtschreiber ab August 2004 Pflicht 30<br />

Einstweilige Verfügung zum Teilzeitanspruch 31<br />

Abmahnungsschreiben wegen Geschlechterdiskriminierung 32<br />

Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen: Wo man am wenigsten zahlt 32<br />

Arbeitsmarktbericht Juni <strong>2002</strong> 32<br />

Rentenreform: „Riester-Rente“ und Entgeltumwandlung 33<br />

Krankenstand am 1. Juli <strong>2002</strong> 33<br />

Beitragsrechtliche Behandlung von sonstigen pauschal versteuerten<br />

Vorteilen – Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) 33<br />

KRAVAG-LOGISTIK bietet Versicherungsschutz bei<br />

Ausbildungsfahrten für Berufskraftfahrer 34<br />

Änderung der Gewerbeordnung 35<br />

Steuern und Versicherungen<br />

Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage<br />

im Rahmen einer Betriebsaufspaltung 36<br />

Erbschaftssteuer entsteht mit der Geltendmachung des<br />

Pflichtteilanspruchs 36<br />

Hausüberlassung als Unterhaltsleistung 37<br />

Steuerliche Förderung betrieblicher und privater Altersvorsorge 37<br />

Angabe der Steuernummer in Rechnungen doch notwendig 37<br />

Daten zur aktuellen Wirtschaftslage 37<br />

Aus- und Weiterbildung<br />

Weiterbildung in Zahlen 38<br />

Ausbildung in umwelttechnischen Berufen 38<br />

46. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkunde-<br />

Prüfung im Personenverkehr 38<br />

Schulungstermine 39<br />

Hinweise aus der Rechtsprechung<br />

Anforderungen an Gabelstaplerfahrer 43<br />

Einwurf eines Briefes in den Hausbriefkasten 43<br />

Lehrmeisterhaftes Fahren nicht erlaubt 43<br />

Buchbesprechung<br />

Tipps zur Sicherung der Fremdkapitalfinanzierung in der<br />

Transportbranche 43<br />

IHK-Prüfung Güterkraftverkehr 44<br />

Personenbeförderungsrecht 44<br />

Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr 44<br />

Material- und Lagerwirtschaft 45<br />

Fracht- und Speditionsrecht 45<br />

Personenbeförderungsrecht (PBR) 45<br />

Das aktuelle Vorschriftenwerk „GGVSE/ADR 2001“ jetzt neu 46<br />

Der Taxi- und Mietwagenunternehmer 46<br />

Das Taxiunternehmen in der Praxis 47<br />

Ladungssicherung leicht gemacht 47<br />

Praxishandbuch Sonderabfall 47<br />

Internationale SOS-Scheibe 48<br />

Persönliches<br />

AMÖ-Geschäftsführer Reinhard Müller 60 Jahre 48<br />

Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“<br />

Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 <strong>Koblenz</strong>, Moselring 11 – „Haus des<br />

Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster<br />

Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 <strong>Koblenz</strong>, Postfach 2014 31, Telefon<br />

02 61/4 94-3 31 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig.<br />

Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 <strong>Koblenz</strong>, Telefon 02 61/4 0102-60, Fax 02 61/4 0102-61<br />

Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.<br />

2 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Zukunftssicherung<br />

„Gemeinsame<br />

Zukunftssicherung“<br />

Betrachtungen zur<br />

Konzernethik eines Multis<br />

Es klingt wie im Märchen – nur hier ist es Wirklichkeit und die gute Fee<br />

ist auch nicht zur Stelle.<br />

Was ist geschehen? Einige Transportunternehmer<br />

haben in den letzten<br />

Wochen Post bekommen. Absender:<br />

die Siemens AG. Und es handelt sich<br />

um einen durchaus freundlichen Brief.<br />

Jeder mittelständische Transportunternehmer<br />

muss sich doch darüber<br />

freuen, wenn sich eine so große Aktiengesellschaft<br />

wie Siemens die Mühe<br />

macht, ihn – einen „wichtigen Lieferanten“<br />

– persönlich über die „Neuausrichtung<br />

des Strategischen Einkaufs“ und<br />

den erhofften Erfolg seines „Turn-around“-Programms<br />

zu informieren. Und<br />

fast ist der Unternehmer geneigt, sich<br />

entspannt zurückzulehnen, wenn er<br />

liest, dass die „strategischen Kernlieferanten“<br />

– und damit ist sicher er, der<br />

Mittelständler, der immer hohe Leistungsqualität<br />

geboten hat, gemeint –<br />

von der zukünftigen Marktstärke von<br />

Siemens „profitieren werden“.<br />

Erst der Satz, im Gegenzug solle er<br />

„sämtliche Kostensenkungspotenziale<br />

ausschöpfen und diese im Sinne einer<br />

gemeinsamen Zukunftssicherung weitergeben“,<br />

lässt unseren mittelständischen<br />

Unternehmer aufhorchen. So<br />

werde Siemens „die Zahlungsbedingungen<br />

dahingehend anpassen, dass<br />

der jeweilige Rechnungsbetrag in 90<br />

Tagen ohne Abzug von Skonto fällig<br />

gestellt wird. Zusätzlich erwarten wir<br />

von unseren strategischen Lieferanten<br />

eine Senkung der Einstandspreise um<br />

mindestens 15 Prozent.“ Und um dem<br />

Unternehmer keine allzu große Mühe<br />

zu bereiten, liegt eine kurzfristig zurück<br />

zusendende Einverständniserklärung<br />

gleich bei.<br />

Verlassen wir zunächst unseren<br />

Transportunternehmer und wenden<br />

uns dem Verlader zu. Ist ein solches<br />

Schreiben, das den Transportunternehmer<br />

offen dazu zwingen soll, aus<br />

Furcht vor dem Verlust eines wichtigen<br />

Kunden („wesentliche Einkaufsvolumina<br />

werden auf Basis Ihrer Kooperationsbereitschaft<br />

neu verteilt“) Preisdumping<br />

zu betreiben, eigentlich mit<br />

der Unternehmensethik dieses Großkonzerns<br />

vereinbar? Glaubt der „Chief<br />

Procurement Officer“ – so nennt man<br />

wohl heute unverschämte Preisdrücker<br />

etwas verbrämt – ernsthaft, Transportunternehmer<br />

verfügten noch über solche<br />

Gewinnmargen, oder ist ihm längst<br />

bewusst, dass dieser Transporteur alsbald<br />

aus dem Markt ausscheiden und<br />

durch einen anderen Dienstleister zu<br />

ersetzen sein wird? Menschenverachtung<br />

und Ausbeutung als Geschäftsprinzip?<br />

Wo liegen die im Schreiben<br />

zitierten „Kostensenkungspotenziale“?<br />

In der Flucht aus dem Standort<br />

Deutschland? In der Absenkung sozialer<br />

Standards oder gar von Verkehrssicherheitsstandards?<br />

Getreu dem Motto: Unfälle und soziale<br />

Ausbeutung sind nicht mein Problem,<br />

sondern der Markt gibt es her. An<br />

der Rettungs- und Gesundheitstechnik<br />

verdient der Konzern ohnehin ein zweites<br />

Mal. Der Zweck heiligt die Mittel?<br />

Eines fällt noch zusätzlich auf: die<br />

vom Verlader geforderte Absenkung<br />

um 15 Prozent erinnert unwillkürlich an<br />

die durch die geplante Mauterhebung<br />

zu erwartende Steigerung der Transportkosten<br />

um ebenfalls 15 Prozent.<br />

Sollte der Verlader im Sinne seiner Zukunftssicherung<br />

bestrebt sein, die zu<br />

erwartende Transportpreissteigerung<br />

im Zuge der Mauterhebung im vorhinein<br />

schon mal zu neutralisieren?<br />

© BGL-Pressemitteilung<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 1


Trends und Meinungen<br />

AKTUELLE EREIGNISSE<br />

Insolvenzen im<br />

1. Halbjahr <strong>2002</strong><br />

Die Creditreform hat die neuesten<br />

Zahlen und Schätzungen der Insolvenzen<br />

im ersten Halbjahr <strong>2002</strong> vorgelegt.<br />

Im ersten Halbjahr <strong>2002</strong> wurde im<br />

Vergleich zum ersten Halbjahr 2001 ein<br />

rapider Zuwachs der Gesamtinsolvenzen<br />

beobachtet. Die Gesamtinsolvenzen<br />

stiegen demnach gegenüber dem<br />

entsprechenden Vorjahreszeitraum um<br />

42,9 Prozent auf 34.600, dabei in<br />

Westdeutschland sogar um 48,4 Prozent<br />

auf 26.300, in Ostdeutschland um<br />

27,9 Prozent auf 8.300. Grund für diesen<br />

starken Zuwachs war nicht der Anstieg<br />

der Unternehmensinsolvenzen,<br />

sondern vor allem ein dramatisches<br />

Ansteigen der Verbraucherinsolvenzen.<br />

Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen<br />

stieg im ersten Halbjahr <strong>2002</strong><br />

deutlich an. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum<br />

wurde in Deutschland ein<br />

Anstieg um 25,2 Prozent auf 18.800<br />

festgestellt. Auch hier fällt der Anstieg<br />

im Westen Deutschlands stärker aus<br />

als im Osten: in Westdeutschland wird<br />

ein Zuwachs von 27,8 Prozent auf<br />

13.600 Insolvenzfälle verzeichnet, in<br />

Ostdeutschland von 18,7 Prozent auf<br />

5.200.<br />

Auffällig ist dabei, dass vor allem die<br />

kleinen Unternehmen Insolvenz anmelden<br />

müssen. In Westdeutschland fallen<br />

59,1 Prozent (im Vorjahreszeitraum:<br />

55,9 Prozent) auf Unternehmen mit bis<br />

zu 5 Mitarbeitern, in Ostdeutschland<br />

fallen 56,6 Prozent (43,4 Prozent) in<br />

diese Betriebsgrößenklasse. In der<br />

Summe fallen über 80 Prozent der Insolvenzen<br />

auf Betriebe mit bis zu 20<br />

Mitarbeitern, und das sowohl in Westdeutschland<br />

als auch in Ostdeutschland.<br />

Auffällig ist weiterhin, dass die<br />

Kategorie „Unternehmen älter als 10<br />

Jahre“ die größte lnsolvenzgruppe darstellt.<br />

In Westdeutschland war im ersten<br />

Halbjahr <strong>2002</strong> jedes dritte insolvente<br />

Unternehmen älter als 10 Jahre<br />

(33,1 Prozent), in Ostdeutschland jedes<br />

fünfte (21,1 Prozent). Allerdings ist<br />

in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,<br />

dass in der Summe nach wie<br />

vor rund die Hälfte aller insolventen Betriebe<br />

nicht älter als sechs Jahre wird.<br />

Die Creditreform nennt als Insolvenzursachen<br />

die dürftige Ertragslage, die<br />

sinkenden Eigenkapitalquoten sowie<br />

die negativen Wirkungen von Forderungsverzögerungen<br />

und Forderungsverlusten.<br />

Werden die Unternehmenspleiten<br />

nach Branchen betrachtet, so wird im<br />

ersten Halbjahr <strong>2002</strong> vor allem der<br />

Handel und der Dienstleistungssektor<br />

stark getroffen. Die Insolvenzen im Bereich<br />

Handel stiegen dabei im Vergleich<br />

zum Vorjahreszeitraum um 39 Prozent<br />

(Dienstleistungen: 33,7 Prozent). Der<br />

Bausektor schneidet im ersten Halbjahr<br />

relativ gut ab (+ 4,8 Prozent). Dabei<br />

überrascht, dass er im Osten sogar<br />

rückläufige Insolvenzzahlen vorzuweisen<br />

hat (– 1,6 Prozent). Der geringe Zuwachs<br />

der Bauinsolvenzen dürfte allerdings<br />

nicht auf eine finanzielle und<br />

konjunkturelle Erholung dieses Sektors<br />

zurückzuführen sein. Vielmehr erlebt<br />

der Bau seit mehreren Jahren eine<br />

starke Konsolidierungsphase. Die geringen<br />

Insolvenzzuwächse sind daher<br />

wohl eher in einem langsamen Ausbluten<br />

der gesamten Baubranche begründet.<br />

Ungeachtet dessen ist der Anteil<br />

der insolventen Bauunternehmen an<br />

den gesamten Unternehmensinsolvenzen<br />

mit 24,2 Prozent aber nach wie vor<br />

hoch. Damit kommt jedes vierte Pleiteunternehmen<br />

aus dem Bausektor.<br />

Spitzenreiter ist der Dienstleistungssektor<br />

mit einem Anteil von 42 Prozent<br />

am gesamten Insolvenzaufkommen.<br />

Ebenfalls von großem Interesse<br />

sind die Arbeitsplatzverluste, die durch<br />

Unternehmensinsolvenzen entstehen.<br />

In den letzten fünf Jahren gingen im<br />

Durchschnitt rund 500.000 Arbeitsplätze<br />

durch Unternehmenspleiten verloren.<br />

Für das erste Halbjahr <strong>2002</strong><br />

schätzt die Creditreform die Arbeitsplatzverluste<br />

auf 310.000. Dies<br />

entspräche einem Zuwachs von 24<br />

Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.<br />

Die Verbraucherinsolvenzen nahmen<br />

im ersten Halbjahr im Vergleich<br />

Fahr’ rechts –<br />

und die Straße<br />

wird breiter!<br />

zum Vorjahreszeitraurn um 96 Prozent<br />

auf 14.500 zu und haben sich damit<br />

nahezu verdoppelt. In Westdeutschland<br />

konnte gar ein Anstieg um 133<br />

Prozent auf 11.700 festgestellt werden,<br />

in Ostdeutschland um 46,6 Prozent auf<br />

2.800.<br />

Nach Angaben der Creditreform ist<br />

diese dramatische Entwicklung im ersten<br />

Halbjahr unter anderem auf die<br />

Änderungen des Insolvenzrechts zurückzuführen,<br />

das zum 1. Dezember<br />

2001 eine weitere Reformierung erfahren<br />

hat:<br />

Die Reformierung erlaubt nun auch<br />

völlig mittellosen Antragstellern und<br />

Schuldnern eine Stundung der Verfahrenskosten,<br />

um so eine Befreiung der<br />

Restschuld zu erhalten. Dies hat zwei<br />

Konsequenzen, die die Zahl der Verbraucherinsolvenzen<br />

im ersten Halbjahr<br />

in der Statistik erhöhen. Einerseits<br />

sanken die Verbraucherinsolvenzen in<br />

der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres,<br />

als sich diese Möglichkeit der Stundung<br />

bereits abzeichnete. Durch die<br />

Abarbeitung dieser Fälle im ersten<br />

Halbjahr <strong>2002</strong> wird die Statistik der Verbraucherinsolvenzen<br />

dadurch künstlich<br />

aufgebläht. Andererseits werden<br />

nun viele persönlich haftende Gesellschafter,<br />

über deren Unternehmen bereits<br />

ein Regelinsolvenzverfahren erging,<br />

über die neuen Regelungen<br />

versuchen, sich auch persönlich durch<br />

eine Stundung der Verfahrenskosten<br />

von Restschulden zu befreien. Damit<br />

werden auch Regelinsolvenzverfahren<br />

den Verbraucherinsolvenzen zugerechnet,<br />

falls es sich beim Antragsteller<br />

um eine natürliche Person handelt. Bisher<br />

erschien diese Gruppe unter den<br />

„sonstigen Insolvenzen“.<br />

Allerdings weist die Creditreform<br />

darauf hin, dass ungeachtet der Änderung<br />

im Insolvenzrecht die Verbraucherinsolvenzen<br />

in den nächsten Jahren<br />

nach ihrer Einschätzung weiter<br />

zunehmen werden. In den letzten acht<br />

Jahren habe sich die Zahl der überschuldeten<br />

Haushalte von 770.000 auf<br />

2,8 Millionen erhöht. Dies entspricht<br />

einem Zuwachs von 363 Prozent.<br />

Weiterhin habe Deutschland nach<br />

Großbritannien die zweithöchste Rate<br />

überschuldeter Privatpersonen vorzuweisen.<br />

Quelle: BDA-Rs XI/21 v. 17.07.02<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 3


Trends und Meinungen<br />

Nachrichten<br />

Ablenkung am Steuer ist<br />

häufig Unfallursache<br />

Eine Sekunde kann schon zuviel<br />

sein<br />

Das Unfallrisiko durch Ablenkung<br />

am Steuer nimmt zu, da die Ursachen<br />

dafür vielfältiger geworden sind. Darauf<br />

weist der Deutsche Verkehrssicherheitsrat<br />

in seiner diesjährigen Aktion<br />

„... und wer fährt?“ hin. Ziel ist es, mit<br />

der aktuellen Autobahnplakatierung<br />

Autofahrer für die Gefahren der Ablenkung<br />

am Steuer zu sensibilisieren.<br />

In einer Sekunde legt ein Fahrzeug<br />

bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h<br />

eine Strecke von 13,80 Metern zurück.<br />

Muss der Fahrer bei dieser Geschwindigkeit<br />

eine Vollbremsung machen und<br />

ist für eine Sekunde abgelenkt, braucht<br />

er 1,4 Meter zusätzlich, um zum Stehen<br />

zu kommen. Gerade vor einem querenden<br />

Fußgänger können dies die entscheidenden<br />

Meter sein, die einen<br />

schwerwiegenden Unfall verursachen.<br />

Wer sich auf der Autobahn bei 200<br />

km/h nur 2 Sekunden ablenken lässt,<br />

z. B. durch Blick auf ein Display, legt die<br />

Strecke von der Länge eines Fußballfeldes<br />

quasi blind und ohne Reaktionsmöglichkeit<br />

zurück.<br />

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb<br />

Autofahrer im Straßenverkehr abgelenkt<br />

sind. Die Bedienung von elektronischen<br />

Geräten im Fahrzeug wie z.B.<br />

Telefon oder CD-Spieler sind häufige<br />

Ursachen. Aber auch der Genuss eines<br />

Getränks oder das Anzünden einer<br />

Zigarette können den Fahrer in seiner<br />

Konzentration beeinflussen. Anlässe<br />

für Ablenkungen können auch Beifahrer<br />

sein. Gerade emotional aufgeladene<br />

Gespräche führen oft zu erhöhter Unaufmerksamkeit<br />

des Fahrers. Der moderne<br />

Straßenverkehr erfordert am<br />

Steuer die volle Aufmerksamkeit.<br />

Wie viel Kraftstoff kann<br />

man wirklich sparen?<br />

Vielen Autofahrern ist inzwischen<br />

bewusst, dass die eigene Fahrweise<br />

den Kraftstoffverbrauch maßgeblich<br />

mitbestimmt. Wichtige Maßnahmen<br />

wie richtiger Reifendruck, Schalten bei<br />

niedrigen Drehzahlen, Ballast aus dem<br />

Fahrzeug entfernen, Kurzstrecken vermeiden,<br />

Schwung und Bewegungsenergie<br />

optimal nutzen, das Auto regelmäßig<br />

warten etc., sind Autofahrern<br />

durchaus bekannt. „Nicht zuletzt hat<br />

dafür das vor zwei Jahren vom DVR<br />

und Ford gemeinsam gestartete Programm<br />

zur Fahrökonomie, „Eco Driving<br />

managed by DVR“, gesorgt. Viele<br />

wissen aber nicht, wie groß das Sparpotenzial<br />

bei einer richtigen Fahrweise<br />

wirklich ist. Dies belegt eine vom DVR<br />

in Auftrag gegebene repräsentative<br />

Umfrage.<br />

Von den insgesamt 2.000 befragten<br />

Personen haben lediglich 3,9 %<br />

den tatsächlichen Einsparwert von<br />

durchschnittlich 23 % des Kraftstoffes<br />

richtig eingeschätzt. Die meisten Befragten<br />

haben das Einsparpotenzial<br />

deutlich niedriger beziffert. So haben<br />

30 % den Einspareffekt bei lediglich<br />

6 bis 10 % des Kraftstoffes angesetzt.<br />

Dabei war es unerheblich, welches<br />

Alter die Befragten hatten,<br />

Das Ergebnis zeigt deutlich, dass<br />

bei den meisten Autofahrern das<br />

Einsparpotenzial unterschätzt wird. Bei<br />

einer durchschnittlichen Fahrleistung<br />

von 12.000 Kilometern pro Jahr, die mit<br />

ca. 1.000 Euro zu Buche schlägt, ergibt<br />

sich eine Ersparnis von mindestens<br />

230 Euro jährlich. Diese Erkenntnis gilt<br />

es, in Zeiten gestiegener Kraftstoffpreise,<br />

möglichst vielen Autofahrern zu<br />

vermitteln. Schließlich schont es nicht<br />

nur den Geldbeutel sondern auch die<br />

Umwelt.<br />

4 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Nachrichten aus dem Haus<br />

des Straßenverkehrs<br />

NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS<br />

Europart weitet<br />

europäisches<br />

Vertriebsnetz aus<br />

Mit dem Ausbau der bestehenden<br />

Marktpräsenz in Spanien und Litauen<br />

sowie dem Markteintritt in Frankreich<br />

und Bulgarien setzt die Europart<br />

Gruppe, europäischer Marktführer im<br />

Bereich Kfz-Teilehandel, ihre kundenorientierte<br />

Expansions-Strategie (europaweite<br />

Geschäftsaktivitäten, neue<br />

Geschäftsfelder und Sortimentserweiterung)<br />

weiter konsequent um.<br />

Die dynamische Entwicklung der<br />

ausländischen Vertriebsgesellschaften<br />

wird bei der Europart Internationale Beteilungs-<br />

GmbH, Hagen, bereits seit<br />

1990 von kundenorientierter Standortpolitik,<br />

gezielter Auswahl leistungsstarker<br />

Kooperationspartner und solidem<br />

Wachstum gestützt.<br />

Mit dem neuen Verkaufshaus im<br />

spanischen Cordoba (Andalusien)<br />

wurde für die Kunden im südlichen Teil<br />

des Landes – nach Valencia und Madrid<br />

– ein dritter Standort für die flächendeckende<br />

Versorgung eingerichtet: Die<br />

Europart Hispano-Alemana S.L. erwartet<br />

in diesem Jahr einen Umsatz von<br />

5,1 Mio. Euro mit 29 Mitarbeitern.<br />

Im baltischen Litauen erreicht UAB<br />

Europart Lietuva mit dem zweiten<br />

Standort in Vilnius – neben dem Verkaufshaus<br />

in Klaipéda – eine nahezu<br />

komplette Marktabdeckung, da man<br />

dort auch vom grenzübergreifenden<br />

Transportverkehr im Baltikum profitiert.<br />

Europart verfügt nun insgesamt über<br />

sechs Standorte in der aufstrebenden<br />

baltischen Region: drei in Lettland, einen<br />

in Estland und zwei in Litauen.<br />

In Frankreich bereitet Europart seit<br />

Juni durch eine 60%-ige Beteiligung an<br />

der Eurotrade S.A.R.L. in Straßburg<br />

den konsequenten Eintritt in den französischen<br />

Markt vor. Von Straßburg<br />

aus werden überwiegend Kunden in<br />

der Region Elsass-Lothringen bedient.<br />

Für <strong>2002</strong> liegt die Umsatzerwartung bei<br />

1,2 Mio. Euro.<br />

Nach dem erfolgreichen Markteintritt<br />

in Osteuropa (Tschechien, Ungarn<br />

und Russland) ist Europart ab Herbst<br />

auch in Bulgarien mit einem eigenen<br />

Standort präsent: Zum 1. Oktober<br />

<strong>2002</strong> wird die Europart Bulgaria<br />

eGmbH ihre operative Geschäftstätigkeit<br />

in Sofia aufnehmen. Im dortigen<br />

Europart Business Center werden neben<br />

dem Europart-Verkaufshaus für<br />

Fahrzeugtelle und Werkstattbedarf<br />

auch andere Anbieter mit fahrzeugbezogenen<br />

Dienstleistungen ansässig<br />

sein.<br />

Mit 78 Verkaufsstellen in 16 europäischen<br />

Ländern richtet sich Europart<br />

sich über den internationalen<br />

Sortimentsaufbau zum führenden Unternehmen<br />

im Handel mit technischen<br />

Produkten aus. Bei einem Gesamtumsatz<br />

von 35 Mio. Euro im Jahr 2001<br />

in den ausländischen Vertriebsgesellschaften<br />

konnte Europart International<br />

eine Umsatzsteigerung gegenüber<br />

dem Vorjahr um ca. 11 Prozent<br />

verzeichnen. Der Auslands-Umsatzanteil<br />

der Gruppe lag 2001 bei 16 Prozent.<br />

SWR-Hörfunkwellen SWR 1 und SWR 4 setzen auf Zusammenarbeit<br />

mit den Verbänden des Verkehrsgewerbes<br />

Seit Januar <strong>2002</strong> haben<br />

SWR 1 und SWR 4 ihren Verkehrsservice<br />

optimiert. Eine eigene<br />

Verkehrsredaktion liefert<br />

stündlich nach den Nachrichten<br />

für beide Hörfunkwellen persönlich<br />

präsentierte, recherchierte<br />

Verkehrsnachrichten.<br />

Mit über 500 Staumeldern<br />

wird der Verkehrsservice von<br />

SWR 1 und SWR 4 jetzt noch<br />

professioneller. Über beide<br />

rheinland-pfälzischen Verbände<br />

des Verkehrsgewerbes und<br />

den rheinland-pfälzischen Verband<br />

Spedition und Logistik<br />

haben SWR 1 und SWR 4 berufsmäßige<br />

Kraftfahrer angesprochen,<br />

die sich bereit erklärten,<br />

als Staumelder fürs Radio<br />

aktiv zu werden. Dadurch wird<br />

sich die Meldungsgenauigkeit<br />

und der Service für viele tausend<br />

Autofahrer in ganz Rheinland-PfaIz,<br />

die mit SWR 1 und<br />

SWR 4 unterwegs sind, noch<br />

weiter verbessern.<br />

Wir freuen uns insbesondere<br />

Ihnen berichten zu können,<br />

dass die künftige Tätigkeit unserer<br />

Unternehmer bzw. deren<br />

Fahrer als Staumelder auf sehr<br />

positive Resonanz gestoßen<br />

ist. Neben der Möglichkeit,<br />

dass das Gewerbe gelegentlich<br />

im Originalton auf der Welle zu<br />

hören ist, die Pressekontakte zu<br />

SWR 1 und SWR 4 in Zukunft<br />

verbessert werden können, besteht<br />

die Möglichkeit, dass Verkehrsgewerbe<br />

zukünftig häufiger<br />

in die Berichterstattung<br />

aufzunehmen.<br />

Weitere Staumelder sind<br />

selbstverständlich willkommen.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 5


Nachrichten aus dem Haus<br />

des Straßenverkehrs<br />

Lkw-Maut<br />

und die Folgen<br />

Anlässlich der gemeinsamen Mitgliederversammlung<br />

der Fachsparten<br />

Güterkraftverkehr und Möbeltransport<br />

im „Zentrum am Park“ in Emmelshausen<br />

konnte der Verbandsvorsitzende<br />

Werner Neukirchen ein „volles Haus“<br />

gegrüßen.<br />

Dafür verantwortlich waren nicht<br />

nur die offizielle Verabschiedung des<br />

langjährigen Verbandsvorsitzenden<br />

Kurt Mann, oder die von IVECO gesponserten<br />

Erfrischungsgetränke,<br />

sondern das große Interesse am Vortrag<br />

des Hauptgeschäftsführers des<br />

BGL, Prof. Dr. Schmidt, zur aktuellen<br />

Entwicklung bei der Lkw-Maut.<br />

Prof. Dr. Schmidt verstand es hervorragend<br />

die Anwesenden über Hin-<br />

tergründe zu informieren, politische<br />

Absichten zu erläutern und praktische<br />

Tipps zur Hilfe durch Selbsthilfe zu geben.<br />

Der spontane Beifall und die<br />

anschließende angeregte Diskussion<br />

untermauerten die einhellig positiv bewertete<br />

Veranstaltung.<br />

Fazit:<br />

Solidarität untereinander und die konsequente<br />

Ablehnung jedes Transportauftrages der die<br />

Lkw-Maut nicht im Frachtpreis berücksichtigt,<br />

ist die einzige Möglichkeit den Überlebenskampf<br />

in der Transportbranche zu überstehen.<br />

LKW-Maut<br />

Prof. Dr. Schmidt bei seinem<br />

engagierten Vortrag<br />

Nach der Vorstellung der Fachspartenleitungen und einer herzlichen Begrüßung des Hauptgeschäftsführers<br />

des BGL hatte der Verbandsvorsitzende die ehrenvolle Aufgabe seinem Vorgänger im Amt –<br />

Kurt Mann – für die vielen Jahrzehnte erfolgreicher Verbandsarbeit zu danken und ein Erinnerungsgeschenk<br />

zu überreichen.<br />

Der Verbandsvorsitzende dankte Günter Rau für seine jahrelange<br />

Mitarbeit im Beirat.<br />

6 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Nachrichten aus dem Haus<br />

des StraßenverkehrsFächer<br />

Ein Kämpfer für das Verkehrsgewerbe –<br />

Kurt Mann Mann<br />

Der neue Verbandsvorsitzende Werner Neukirchen<br />

lobte anlässlich der Veranstaltung in Emmelshausen<br />

das Wirken von Kurt Mann in sehr persönlichen und<br />

bewegten Worten und ließ dabei die wichtigsten Stationen<br />

seiner gewerbepolitischen Arbeit nochmals<br />

Revue passieren.<br />

Das Podium: von links Helga Schneider (Fachspartenleiterin Möbeltransport),<br />

Hans-Wilfried Richter (Geschäftsführer VDV), Gerd<br />

Gutendorf (stellv. Verbandsvorsitzender), der Verbandsvorsitzende<br />

Werner Neukirchen, es fehlt Klaus-Peter Schuster (Geschäftsführer<br />

VDV), der Fachspartenleiter Ralf Bernards, Heinrich Frey (stellv.<br />

Fachspartenleiter) und am Rednerpult Prof. Dr. Karlheinz Schmidt<br />

(Hauptgeschäftsführer BGL)<br />

Der neue Stralis von IVECO wurde vor der Halle präsentiert.<br />

Kurt Mann wurde 1966 Mitglied im Sozialausschuss<br />

des BDF – heute BGL – und wurde im gleichen<br />

Jahr Delegierter unseres Verbandes für den Güternahverkehr.<br />

1970 wurde Kurt Mann Vorsitzender der<br />

Fachsparte Güternahverkehr, im gleichen Jahr Mitglied<br />

des Ausschusses Fahrerausbildung im BDF. Auf<br />

diese Zeit gehen die ersten Initiativen zur Schaffung<br />

einer Berufskraftfahrerverordnung zurück. Nachdem<br />

Kurt Mann den Vorsitz der Fachsparte Güternahverkehr<br />

übernommen hatte, wurde er gleichzeitig Mitglied<br />

des Vorstandes des Bundesverbandes des<br />

Deutschen Güternahverkehrs (BDN) und wirkte in<br />

verschiedenen Ausschüssen mit. Zum 1. April 1973<br />

wurde er Mitglied der Tarifkommission Nahverkehr<br />

(TKN) und später in der Tarifkommission Fernverkehr<br />

(TKF). Seine Wahl zum Vizepräsidenten des Bundesverbandes<br />

des Deutschen Güternahverkehrs erfolgte<br />

am 20. Juli 1973.<br />

Im April 1985 wurde Kurt Mann in den Aufsichtsrat<br />

der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG –<br />

<strong>SVG</strong> – <strong>Koblenz</strong> gewählt. Aufgrund dieser zahlreichen<br />

ehrenamtlichen Tätigkeiten erhielt Kurt Mann 1991<br />

das Bundesverdienstkreuz. 1992 wurde er Aufsichtsrats-Vorsitzender<br />

der <strong>SVG</strong> Rheinland und im gleichen<br />

Jahr Verbandsvorsitzender.<br />

Diese Tätigkeiten übte Kurt Mann mit Bravour aus.<br />

Es war immer sein Anliegen die beiden Bundesverbände<br />

BDN und BDF zusammenzuführen und deshalb<br />

übernahm er fast zwangsläufig die Rolle des „Vermittlers“.<br />

Es ist nicht zuletzt sein „Meisterstück“ als es<br />

1999 zur Fusion der beiden Bundesverbände kam.<br />

Eine heimtückische Krankheit zwingt nun Kurt<br />

Mann alle seine Ämter niederzulegen – und das Verkehrsgewerbe<br />

sagt<br />

Danke für eine jahrzehntelange<br />

erfolgreiche Arbeit.<br />

Klaus-Peter Schuster<br />

Auch Jörg Pira erhält für seine ehrenamtliche Tatigkeit ein kleines<br />

Dankeschön.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 7


Fächer<br />

EUROPA UND DIE WELT<br />

Reisehinweise für Polen<br />

Das Auswärtige Amt in Berlin hat<br />

aktuelle Reisehinwise für Polen veröffentlicht.<br />

Einreisebestimmungen für<br />

deutsche Staatsangehörige<br />

Für die visumfreie Einreise nach Polen<br />

zu einem touristischem Aufenthalt<br />

von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr ist ein<br />

Reisepass erforderlich, der noch mindestens<br />

sechs Monate über den letzten<br />

Aufenthaltstag in Polen gültig sein<br />

muss. Kinderausweise müssen mit einem<br />

Lichtbild versehen sein. Eintragungen<br />

der Kinder in die Reisepässe<br />

der Eltern werden anerkannt.<br />

Deutsche, die auch polnische<br />

Staatsangehörige sind, müssen sich<br />

gemäß polnischem Recht an der polnischen<br />

Grenze und in Polen mit dem<br />

polnischen Reisedokument ausweisen.<br />

Andernfalls besteht Gefahr, dass<br />

ihnen von polnischen Grenzbeamten<br />

die Ein- bzw. Ausreise verwehrt wird.<br />

Reisende müssen bei der Einreise<br />

nachweisen können, dass sie über die<br />

zur Finanzierung ihres Aufenthalts in<br />

Polen erforderlichen Mittel verfügen.<br />

Für die Einreise nach und die<br />

Durchreise durch Polen mit Hund oder<br />

Katze muss im privaten Reiseverkehr<br />

lediglich ein internationales Impfzeugnis<br />

(auch in polnischer Sprache) bzw.<br />

ein polnisches Gesundheitszertifikat<br />

(erhältlich bei den zuständigen deutschen<br />

Landesveterinärbehörden) vorliegen,<br />

aus dem hervorgeht, dass ein<br />

wirksamer Impfschutz gegen Tollwut<br />

besteht.<br />

Meldepflicht<br />

Ausländer, die sich zu Besuch in<br />

Polen aufhalten, müssen sich vor Ablauf<br />

von drei Tagen ab der Einreise bei<br />

der örtlichen Meldebehörde (Urz 1 d<br />

Meldunkowy) anmelden. Bei Aufenthalt<br />

in einem Hotel erledigt dieses die Formalitäten;<br />

bei Aufenthalt bei Privatpersonen<br />

müssen sich Gast und Gastgeber<br />

zur Meldebehörde begeben und<br />

die Anmeldung dort erledigen.<br />

Besondere Zollvorschriften:<br />

Die polnischen Zollbestimmungen<br />

lassen es nicht zu, dass ein in Deutschland<br />

zugelassenes Fahrzeug in Polen<br />

von einem Fahrer geführt wird, der in<br />

Polen (ggfs. auch mit zweitem Wohnsitz)<br />

gemeldet ist. Bei einer Polizeikontrolle<br />

droht sonst wegen des<br />

Verdachtes der verbotenen Einfuhr des<br />

Fahrzeuges die Beschlagnahme.<br />

Selbst die Ausstellung einer Vollmacht<br />

für den Fahrer ist zwecklos.<br />

Die Ein- und Ausfuhr von Devisen in<br />

Höhe von mehr als Euro 5000 ist deklarationspflichtig.<br />

Die Ausfuhr von Gegenständen<br />

(z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Gemälde),<br />

die aus der Zeit vor 1945 stammen,<br />

ist ohne vorherige Genehmigung<br />

der zuständigen polnischen Behörden<br />

verboten.<br />

Besondere strafrechtliche<br />

Vorschriften:<br />

Der Konsum von Alkohol und anderen<br />

Rauschmitteln in der Öffentlichkeit<br />

ist verboten. Die Einfuhr und der Besitz<br />

von Drogen sind, wie in Deutschland,<br />

verboten. Bestimmte gekennzeichnete<br />

militärische Anlagen oder Ämter dürfen<br />

nicht fotografiert werden.<br />

Medizinische Hinweise:<br />

Während der Sommermonate sollten<br />

sich Reisende in Waldgebiete von<br />

ihrem Arzt hinsichtlich der Schutzimpfung<br />

gegen Zeckenbisse (FSME)<br />

beraten lassen. Ferner ist eine Hepatitis<br />

A- und B-Impfung empfehlenswert.<br />

Da das mit Polen bestehende Sozialversicherungsabkommen<br />

im Bereich<br />

der Krankenversicherung keine Leistungen<br />

für Besucher und Touristen vorsieht,<br />

sollten Reisende vor Antritt der<br />

Reise eine private Krankenversicherung<br />

für die Dauer ihres Polen-Aufenthaltes<br />

abschließen.<br />

Die deutschen Auslandsvertretungen<br />

in Polen können unter folgenden<br />

Adressen erreicht werden:<br />

Deutsche Botschaft Warschau<br />

ul. Dabrowiecka 30<br />

03-932 Warszawa<br />

Tel. (022) 617 30-11 bis -15<br />

Fax (022) 617 35 82<br />

Generalkonsulat Danzig<br />

Al. Zwyciestwa 23<br />

80-219 Gdansk<br />

Tel. (058) 341 43 66, 341 49 80<br />

Fax (058) 3 41 60 14<br />

Generalkonsulat Breslau<br />

ul. Podwale 76<br />

50-449 Wroclaw<br />

Tel. (071) 342 52 52, 342 41 22<br />

Fax (071) 342 41 14<br />

Generalkonsulat Krakau<br />

ul. Stolarska 7<br />

31-043 Kraków<br />

Tel. (012) 421 84 73, 421 89 80<br />

Fax (012) 421 76 28<br />

Vizekonsulat Oppeln<br />

ul. Strzelcow Bytomskich 11<br />

45-084 Opole<br />

Tel. (077) 454 21 84 oder 453 71 94<br />

Fax (077) 453 19 63<br />

Honorarkonsul Posen<br />

Herr Marian Karenski-Tschurl<br />

ul. Paderewskiego 8<br />

61-765 Poznan<br />

Tel. (061) 851 62 96<br />

Fax (061) 852 78 17<br />

Honorarkonsulin Lodsch<br />

Frau Ewa Goczek<br />

LOGOS s.c., ul. Piotrkowska 111<br />

90-417 Lódz<br />

Tel. (042) 633 71 00<br />

Fax (042) 632 73 36<br />

Honorarkonsul Stettin<br />

Herr Bartolomiej Sochanski<br />

ul. Chodkiewicza 2a<br />

70-344 Szczecin<br />

Tel. (091) 485 06 57-60<br />

Außerhalb der Dienstzeit sind über<br />

Botschaft und Generalkonsulate Bereitschaftsdiensthabende<br />

erreichbar,<br />

die in dringenden Notfällen kontaktiert<br />

werden können.<br />

Hinweise zum Straßenverkehr<br />

Für nicht in Polen angemeldete<br />

Kraftfahrzeuge ist eine Grüne Versicherungskarte<br />

zwingend erforderlich. Bei<br />

fehlender oder ungültiger Grüner Karte<br />

muss der Fahrer mit empfindlichen<br />

Geldbußen rechnen, z. B. (Stand 2001)<br />

PKW PLN 3.300<br />

LKW/Autobus PLN 3.800<br />

andere Kraftfahrzeuge<br />

(z. B. Motorräder) PLN 700<br />

Bei Alkohol am Steuer gilt die<br />

0,2‰-Grenze. Auch geringfügige<br />

Überschreitungen werden streng geahndet.<br />

Von Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht<br />

sowie Personenbeförderungsfahrzeugen<br />

wird eine Straßenbenutzungsgebühr<br />

gemäß der folgenden<br />

Tabelle erhoben:<br />

8 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Fächer<br />

Gebühren in polnischen Zloty (PLN), derzeitiger Wechselkurs ca. Euro 1 = PLN 4,12<br />

Art des Fahrzeugs Anzahl Tagesgebühr 7-Tage- Monats- Halbjahres- Jahresder<br />

Achsen (24 Std.) Gebühr Gebühr gebühr gebühr<br />

Abgasemission*: Euro 0<br />

Kfz** mit zul. Gesamtgewicht***<br />

über 3,5 t bis 12 t 2 6 20 60 240 400<br />

3 und mehr 20 60 180 720 1280<br />

Kfz** mit zul. Gesamtgewicht***<br />

über 12 t bis zu 3 30 70 210 840 1600<br />

4 und mehr 45 100 300 1200 2200<br />

Autobusse mit Gesamtgewicht<br />

über 3,5 t 12 45 120 480 800<br />

Abgasemission*: mindestens Euro 1<br />

Kfz** mit zul. Gesamtgewicht***<br />

über 3,5 t bis 12 t 2 5 18 54 215 360<br />

3 und mehr 18 54 165 650 1150<br />

Kfz** mit zul. Gesamtgewicht***<br />

über 12 t bis zu 3 27 63 190 760 1450<br />

4 und mehr 40 90 270 1080 1900<br />

Autobusse mit Gesamtgewicht<br />

über 3,5 t 11 40 108 430 700<br />

* nach Maßgabe der in Anlage 4 zur Rechtsverordnung des Ministers für Transport und Seewirtschaft vom 7. Oktober 1999 zur Bestätigung der Zulassung<br />

von Fahrzeugen (Dz.U. Nr. 91 Pos. 1039, Nr. 74/2000 Pos. 863, Nr. 26/2001 Pos. 295) festgelegten Bestimmungen<br />

** ausgenommen Autobusse<br />

*** einschließlich des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers (Aufliegers)<br />

Der Erwerb der fahrzeugbezogenen<br />

Gebührenkarten ist bei den polnischen<br />

Grenz- und Binnenzollämtern,<br />

an bestimmten Tankstellen sowie bei<br />

den polnischen Gewerbeorganisationen<br />

möglich. Gebührenkarten, die vor<br />

dem 1. Januar <strong>2002</strong> nach den früheren<br />

Bestimmungen erworben wurden, gelten<br />

bis zu ihrem Ablaufdatum.<br />

Für Dienstleistungen mit im Ausland<br />

angemeldeten Bussen in Polen muss<br />

Beförderungssteuer (sog. Pauschalsteuer)<br />

beim Zollamt an der Grenze<br />

entrichtet werden. Sie beträgt 25 PLN<br />

pro beförderte Person pro Woche. Eine<br />

Befreiung von dieser Steuer ist auch bei<br />

Fahrten für humanitäre Zwecke nicht<br />

möglich.<br />

Seit der Eröffnung des modernen<br />

Grenzüberganges Kukuriky/Brest werden<br />

alle Lkw auf ihr Lade- bzw. Leergewicht<br />

überprüft. In letzter Zeit ist es zu<br />

Problemen gekommen, da die Wiegeprotokolle,<br />

die bei der Einreise nach<br />

Polen vorgenommen worden sind,<br />

nicht mit denen von Kukuriky übereinstimmen.<br />

Die Lkw-Fahrer müssen bei<br />

festgestellter Überladung mit hohen<br />

Nachzahlungen rechnen.<br />

Am Grenzübergang Swiecko II/<br />

Frankfurt (Oder) werden Verwarnungsgelder<br />

erhoben, sobald sich LKW länger<br />

als vier Stunden auf dem Zollplatz<br />

aufhalten.<br />

Es wird empfohlen, die zur Zollabfertigung<br />

notwendigen Papiere bereitzuhalten,<br />

so dass Zeitverzögerungen<br />

bei der Abfertigung vermieden werden<br />

können. Vom Bundesverband Spedition<br />

und Logistik e.V. werden kostenlos<br />

Merkblätter zu den Zollerfordernissen<br />

bereitgestellt.<br />

Humanitäre Hilfstransporte durch<br />

und nach Polen können von der Deutschen<br />

Botschaft in Warschau beim<br />

polnischen Grenzschutz und Zollamt<br />

angemeldet werden. Wird dies gewünscht,<br />

so müssen der Botschaft<br />

mindestens eine Woche vor Abfahrt die<br />

folgenden Informationen mitgeteilt<br />

werden:<br />

– Grenzübergang für die Einreise<br />

nach Polen<br />

– bei Transit: Grenzübergang für die<br />

Ausreise aus Polen<br />

– Marke und Kennzeichen der Fahrzeuge<br />

Der Leitfaden für Hilfsgutlieferungen<br />

nach Osteuropa/GUS, der vom<br />

Arbeiterwohlfahrt/Bundesverband in<br />

Kooperation mit dem Arbeiter-Samariter-Bund<br />

Deutschland e. V. herausgegeben<br />

wird, enthält wertvolle Hinweise.<br />

Verkehrshinweise<br />

Von Anfang Oktober bis Ende Februar<br />

muss bei Fahrten auch bei Tage<br />

das Abblendlicht eingeschaltet sein.<br />

Für Lkw über 12 t gilt an polnischen<br />

Feiertagen von 7.00 bis 22.00 Uhr sowie<br />

am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr<br />

Fahrverbot (gilt nicht für humanitäre<br />

Hilfstransporte und Busse).<br />

Für den Lkw-Transitverkehr in Warschau<br />

sind besondere Einschränkungen<br />

in Kraft: Lastwagen über 16 t dürfen<br />

nur in der Zeit von 18.00 bis 22.00<br />

Uhr und nur auf bestimmten Straßenzügen<br />

fahren.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 9


Fächer<br />

Reisemerkblatt<br />

für Slowenien<br />

Das Auswärtige Amt in Berlin hat<br />

ein aktualisiertes Reisemerkblatt für<br />

Slowenien erstellt.<br />

Straßenbenutzung<br />

Es gibt noch keine vollends fertiggestellte<br />

Autobahn sondern lediglich<br />

Teilstücke, für die aber bereits Autobahngebühren<br />

erhoben werden. Mautgebühren<br />

müssen nach folgender<br />

Klassifizierung gezahlt werden:<br />

Klassifizierung:<br />

Klasse 1: Kraftfahrzeuge mit zwei<br />

Achsen, wobei die Höhe des Kfz über<br />

der ersten Achse 1,30 m nicht übersteigen<br />

darf (Motorräder und Pkw ohne<br />

Anhänger).<br />

Klasse 2: Kraftfahrzeuge mit zwei<br />

oder mehr Achsen, wobei die Höhe des<br />

Kfz über der ersten Achse 1,30 m nicht<br />

übersteigen darf (Pkw mit Anhänger<br />

und kombinierte Fahrzeuge, die für den<br />

Transport von Personen oder Gegenständen<br />

bestimmt sind, bis zu einem<br />

Gesamtgewicht von 3.500 kg).<br />

Klasse 3: Kraftfahrzeuge mit zwei<br />

oder drei Achsen, wobei die Höhe des<br />

Kfz über der ersten Achse 1,30 m übersteigen<br />

darf (Busse, Lkw mit und ohne<br />

Anhänger).<br />

Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit mehr<br />

als drei Achsen, wobei die Höhe des<br />

Kfz über der ersten Achse 1,30 m übersteigen<br />

darf (Lkw mit oder ohne Anhänger).<br />

Einreisebestimmungen für<br />

deutsche Staatsangehörige<br />

Die besuchsweise Ein- und Durchreise<br />

kann sowohl mit dem Personalausweis<br />

als auch mit dem Reisepass<br />

(beide müssen zumindest drei Monate<br />

gültig sein) erfolgen, sofern die Aufenthaltsdauer<br />

bei Mitführen eines<br />

Personalausweises 30 Tage und bei<br />

Reisepassinhabern drei Monate nicht<br />

überschreitet. Die Ein- und Durchreise<br />

ist nicht möglich mit dem vorläufigen<br />

Personalausweis. Ein Visum ist bei besuchsweisen<br />

Aufenthalten bis zu drei<br />

Monaten nicht erforderlich.<br />

Zur Arbeitsaufnahme ist ein Visum<br />

unbedingt vorab bei einer slowenischen<br />

Auslandsvertretung einzuholen.<br />

Zum 7. Januar 2001 wurde das slowenische<br />

Waffenrecht verschärft. Die<br />

Ein- und Durchfuhr von sogenannten<br />

„kalten Waffen“ (Gegenstände, die sich<br />

für einen Angriff auf Personen eignen)<br />

wurde unter Bestrafung gestellt und<br />

hat die Konfiszierung der Gegenstände<br />

zur Folge.<br />

Die Durchfuhr von „scharfen Waffen“<br />

ist unter dem Vorbehalt der<br />

unbedingten und zwingenden Zollanmeldung<br />

aus eigener Initiative<br />

grundsätzlich erlaubt.<br />

Einreisebestimmungen für deutsche<br />

Staatsangehörige können sich<br />

kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige<br />

Amt hiervon vorher unterrichtet<br />

wird.<br />

Teilstrecken, Kosten in SIT (slowenische Tolar)<br />

Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4<br />

Sentilj - Maribor 160 250 450 660<br />

Arja vas-Vransko 200 310 560 810<br />

Ljubljana-Postoina 470 700 1.300 1.850<br />

Ljubljana-Unec 350 520 960 1.400<br />

Ljubljana-Divaca 710 1.050 1.950 2.850<br />

Vipava-Vrtojba 310 460 850 1.250<br />

(Richtung Italien)<br />

Ljubljana-Fernetici 800 1.200 2.200 3.200<br />

Naklo-Ljubljana 300 450 820 1.200<br />

Ljubljana-Dob 310 460 840 1.250<br />

(Richtung Zagreb)<br />

Karawanken-Tunnel 1.400 2.100 2.850 5.050<br />

Medizinische Hinweise<br />

Die medizinische Versorgung in den<br />

Großstädten ist zufriedenstellend, fernab<br />

von den Hauptverkehrswegen jedoch<br />

eher schwach ausgeprägt. Das<br />

Rettungssystem funktioniert im allgemeinen<br />

gut. Notfälle müssen zumeist in<br />

die beiden Großkliniken in Laibach und<br />

Maribor verbracht werden. Hier sind<br />

alle modernen Untersuchungsmethoden<br />

und -geräte vorhanden. Medikamentenengpässe<br />

sind nicht zu beobachten.<br />

Eigene Medikamente sollten<br />

jedoch mitgebracht werden.<br />

Behandlungskosten für freiwillig<br />

Versicherte liegen zum Teil weit über<br />

den deutschen Kassensätzen und sind<br />

bar zu erstatten. Gesetzlich Versicherten<br />

wird empfohlen, sich vor Abreise<br />

nach Slowenien das D 111-Formular<br />

bei ihrer Krankenkasse zu besorgen.<br />

Dies ist dem slowenischen Krankenversicherungsträger<br />

im Krankheitsfalle<br />

zuerst vorzulegen und dann dem behandelnden<br />

Arzt oder Krankenhaus<br />

auszuhändigen.<br />

Kosten werden in diesen Fällen<br />

dann nicht mehr erhoben.<br />

Zuständige deutsche Auslandsvertretung<br />

Botschaft der Bundesrepublik<br />

Deutschland in Laibach<br />

P.P. 1521<br />

1001 Ljubljana<br />

Slowenien<br />

Tel.: (00386 1) 479 03 00<br />

Fax: (00386 1) 425 08 99<br />

E-Mail:<br />

germanembassy-slovenia@siol.net<br />

„Gelbe Liste“<br />

Das Europäische Beratungszentrum<br />

der Deutschen Wirtschaft (EBZ)<br />

veröffentlicht regelmäßig als Dienstleistung<br />

die „Gelbe Liste“. Die „Gelbe Liste“<br />

informiert über den Tagungskalender<br />

der Europäischen Institutionen,<br />

europarelevante Veranstaltungen sowie<br />

die aktuellen Ausschreibungen aus<br />

dem Amtsblatt C. Sie kann beim Europäischen<br />

Beratungszentrum (EIC DE<br />

120), Telefon 030/20281623, Telefax<br />

030/2028-2623, Email: eic@bdi-online.de<br />

angefordert werden.<br />

(Wechselkurs Stand August <strong>2002</strong>: Euro 1,- = SIT 227,26).<br />

10 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Fächer<br />

GÜTERKRAFTVERKEHR<br />

Niederländischer<br />

Sattelauflieger<br />

hinter deutscher<br />

Zugmaschine<br />

Niederländische Sattelauflieger<br />

dürfen hinter deutschen Sattelzugmaschinen<br />

im grenzüberschreitenden<br />

Verkehr nur dann<br />

verwendet werden, wenn für den<br />

Auflieger eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

besteht. Darauf<br />

einigte sich Anfang Juli ein<br />

Bund-Länder-Fachausschuss.<br />

Ferner muss an der Rückseite<br />

des Anhängers das gleiche Kennzeichen<br />

wie am Zugfahrzeug angebracht<br />

sein. Hintergrund dieser<br />

Entscheidung ist der Umstand,<br />

dass das niederländische Zulassungsrecht<br />

für Auflieger keine<br />

Zulassungspflicht vorsieht. In<br />

Deutschland führte die Kombination<br />

„deutsche Zugmaschine,<br />

niederländischer Auflieger“ wiederholt<br />

zu Beanstandungen seitens<br />

der Kontrollorgane bis hin<br />

zum Verbot der Weiterfahrt.<br />

Europäische Kommission<br />

schlägt einheitliche<br />

Mineralölsteuer für<br />

„Gewerbediesel“ vor<br />

Geplant ist ab dem Jahr 2010 ein<br />

einheitlicher Mineralölsteuersatz auf<br />

„gewerblich genutzten“ Dieselkraftstoff<br />

von 350 Euro auf 1000 l. Bereits ab<br />

2003 sollen nur noch Abweichungen in<br />

einem „Fluktuationsband“ von 100<br />

Euro gegenüber diesem Zielwert möglich<br />

sein. Jahr für Jahr soll dieses Band<br />

enger werden, bis der Zielwert von 350<br />

Euro erreicht wird. Der BGL sieht in die-<br />

sem Vorschlag einen wichtigen Schritt<br />

hin zur Harmonisierung der verkehrsspezifischen<br />

Steuern im EU-Güterkraftverkehr.<br />

In Deutschland wurde der<br />

Mineralölsteuersatz auf Dieselkraftstoff<br />

in den vergangenen Jahren im Rahmen<br />

der Ökosteuerreform auf inzwischen<br />

440 Euro je 1000 l erhöht. Der Vorschlag<br />

muss vom Rat nach Stellungnahme<br />

des Europäischen Parlaments<br />

und des Wirtschafts- und Sozialausschusses<br />

angenommen werden. Eine<br />

erste Diskussion der Wirtschafts- und<br />

Finanzminister ist für den 8. Oktober<br />

<strong>2002</strong> vorgesehen.<br />

VON KOLLEGE ZU KOLLEGE<br />

An- und Verkauf<br />

von gebrauchten Omnibussen<br />

TIREX IM- UND EXPORT GMBH<br />

Treis-Karden<br />

Tel. 0 26 72/93 6211, Fax 93 6210<br />

Handy: 0171/21185 85<br />

INTERNATIONALER VERKEHR<br />

Zulässige<br />

Höchstgeschwindigkeit<br />

in Litauen<br />

Folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />

für Lastkraftwagen gelten<br />

ab sofort:<br />

– Lastkraftwagen und Fahrzeugkombinationen<br />

mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht über 3,5 t:<br />

90 km/h auf Autobahnen<br />

80 km/h auf Straßen mit einer Fahrstreifenbegrenzung<br />

70 km/h auf anderen Straßen<br />

50 km/h innerhalb geschlossener<br />

Ortschaften<br />

– Fahrzeuge, deren Ladung die<br />

höchstzulässigen Abmessungen<br />

überschreiten:<br />

50 km/h insofern in der Ausnahmegenehmigung<br />

keine anderen Geschwindigkeiten<br />

angegeben wurden.<br />

Des weiteren besteht für professionelle<br />

Fahrer von Lastkraftwagen, die<br />

weniger als zwei Jahre ihre Berufstätigkeit<br />

ausüben sowie für Fahranfänger<br />

eine maximale Höchstgeschwindigkeit<br />

von 70 km/h.<br />

Rumänien:<br />

Neue Brückengebühren<br />

ab 1. August <strong>2002</strong><br />

Die Gebühren für die rumänischen<br />

Donaubrücken Fetesti – Cernavoda<br />

sowie Giurgeni – Vadu Oii sind zum<br />

1. August <strong>2002</strong> erhöht worden. Die<br />

Gebühren für die Donaubrücke Giurgiu-Rousse<br />

zwischen Rumänien und<br />

Bulgarien bleiben unverändert.<br />

Folgende Gebühren werden ab diesem<br />

Zeitpunkt erhoben:<br />

Donaubrücke Fetesti – Cernavoda<br />

(Nationalstraße N3A/N22C9<br />

östlich von Bukarest in Richtung<br />

Konstanta)<br />

– Minibusse, Straßenfahrzeuge mit<br />

einem zulässigen Gesamtgewicht<br />

bis zu 12 t<br />

150.000 Lei<br />

– Busse, Straßenfahrzeuge mit einem<br />

zulässigen Gesamtgewicht<br />

von 12 t oder mehr bis zu<br />

3 Achsen 200.000 Lei<br />

– Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht<br />

von 12 t oder mehr<br />

und mindestens<br />

4 Achsen 300.000 Lei<br />

Donaubrücke Giurgeni – Vadu Oli<br />

(Europastraße E60 östlich von Bukarest<br />

in Richtung Konstanta)<br />

– Minibusse, Straßenfahrzeuge mit<br />

einem zulässigen Gesamtgewicht<br />

bis zu 12 t<br />

50.000 Lei<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 11


Fächer<br />

– Busse, Straßenfahrzeuge mit einem<br />

zulässigen Gesamtgewicht<br />

von 12 t oder mehr<br />

bis zu 3 Achsen 80.000 Lei<br />

– Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht<br />

von 12 t oder mehr und<br />

mindestens 4 Achsen 150.000 Lei<br />

Anmerkungen:<br />

Der Begriff Straßenfahrzeuge beinhaltet<br />

auch Fahrzeugkombinationen<br />

(Sattelzugkombinationen sowie Lastzüge).<br />

Es ist zu beachten, dass die Mautgebühren<br />

direkt an den Brücken erhoben<br />

werden. Die Mautgebühren müssen<br />

in rumänischen Lei entrichtet<br />

werden.<br />

Rumänien: Bußgelder bei<br />

fehlender „ro-Vignette“<br />

Führt ein Fahrzeug mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht von 12 t oder<br />

mehr nicht die seit dem 1. Juli <strong>2002</strong> in<br />

Rumänien vorgeschriebene „ro-Vignette“<br />

mit, so werden hohe Bußgelder<br />

erhoben. Die Vignette kann von ausländischen<br />

Transportunternehmen nach<br />

Angaben des rumänischen Verbandes<br />

UNTRR nur an den Grenzübergängen<br />

erworben werden.<br />

Sollte eine bei der Einfahrt bezogene<br />

„ro-Vignette“ im Laufe des<br />

Aufenthaltes in Rumänien ablaufen,<br />

so besteht keine Möglichkeit im<br />

Landesinneren eine neue Vignette<br />

zu erwerben.<br />

Folglich kann erst bei der Ausreise<br />

aus Rumänien die Straßenbenutzungsgebühr<br />

für das betroffene Fahrzeug<br />

nachgelöst werden. Des weiteren wird<br />

ein hohes Bußgeld erhoben.<br />

Folgende Bußgelder werden erhoben,<br />

falls keine gültige „ro-Vignette“<br />

mitgeführt wird:<br />

Fahrzeuge mit bis zu 3 Achsen:<br />

25.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />

1-Tages-Vignette (773,00<br />

Euro)<br />

27.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />

7-Tages-Vignette (834,78<br />

Euro)<br />

30.500.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />

30-Tages-Vignette (943,00<br />

Euro)<br />

34.000.000 rumänische Lei bei<br />

abgelaufener 6-Monats-Vignette<br />

(1.051,20 Euro)<br />

40.000.000 rumänische Lei bei<br />

abgelaufener 12-Monats-Vignette<br />

(1.236,71 Euro)<br />

Fahrzeuge mit 4 Achsen oder mehr:<br />

30.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />

1-Tages-Vignette (927,50<br />

Euro)<br />

32.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />

7-Tages-Vignette (989,36<br />

Euro)<br />

35.000.000 rumänische Lei bei<br />

abgelaufener 30-Tages-Vignette<br />

(1.082,12 Euro)<br />

37.500.000 rumänische Lei bei<br />

abgelaufener 6-Monats-Vignette<br />

(1.159,41 Euro)<br />

45.000.000 rumänische Lei bei<br />

abgelaufener 12-Monats-Vignette<br />

(1.391,29 Euro)<br />

(Eurobeträge gemäß Umrechnungskurs<br />

vom 16. August <strong>2002</strong> 1<br />

Euro = 32.344 ROL)<br />

Im Rumänienverkehr tätigen Transportunternehmen<br />

sollten unbedingt<br />

darauf achten, bei der Einfahrt nach<br />

Rumänien eine Vignette zu kaufen die<br />

eine ausreichende Gültigkeit bis zum<br />

Verlassen des Landes aufweist.<br />

Russische Föderation:<br />

Neuer Kodex über<br />

Verstöße gegen<br />

verwaltungsrechtliche<br />

Ordnungsvorschriften<br />

Der am 1. Juli <strong>2002</strong> in Kraft getretene<br />

Kodex der Russischen Föderation<br />

über Verstöße gegen verwaltungsrechtliche<br />

Ordnungsvorschriften hat<br />

auch Auswirkungen auf die Behandlung<br />

von Verstößen gegen zollrechtliche<br />

Vorschriften.<br />

Eine der wesentlichsten Neuerungen<br />

ist die Einführung der Unschuldsvermutung.<br />

Nach den bisherigen Regelungen<br />

des russischen Zollkodex<br />

war es Aufgabe des Beschuldigten,<br />

den Nachweis seiner Unschuld zu<br />

erbringen; sofern dies nicht gelang,<br />

erfolgte ein Schuldspruch. Die Neuregelung<br />

im Kodex über Verstöße<br />

gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften<br />

führt hier eine Beweislastumkehr<br />

ein, d.h. die Zollbehörden<br />

haben künftig die Aufgabe, die<br />

Schuld des Beklagten nachzuweisen.<br />

Sofern dies misslingt, ist das Verfahren<br />

zu schließen.<br />

Transportunternehmen, die im Zusammenhang<br />

mit Regelungen des<br />

neuen Kodex auf Probleme stoßen,<br />

wird nahegelegt, die Hilfe eines russischen<br />

Anwalts in Anspruch zu nehmen.<br />

Gebühren für die<br />

Desinfektion von Fahrzeugen<br />

an den<br />

bulgarischen Grenzen<br />

Alle nach Bulgarien einfahrenden<br />

Fahrzeuge müssen gebührenpflichtig<br />

durch den Nationalen Veterinärmedizinischen<br />

Service desinfiziert werden.<br />

Desinfektion von:<br />

– Pkw 2,– USD/2,– Euro<br />

– Kleintransportern bis<br />

1,5 t zulässiges<br />

Gesamtgewicht 4,– USD/4,– Euro<br />

– Kleintransportern über<br />

1,5 t zulässiges<br />

Gesamtgewicht 5,– USD/5,– Euro<br />

– Bussen 5,– USD/5,– Euro<br />

von Lastkraftwagen:<br />

– äußerliche<br />

Desinfektion 8,– USD/9,– Euro<br />

– die äußerliche<br />

Desinfektion sowie<br />

Desinfektion des<br />

Laderaums 10,– USD/10,– Euro<br />

Tarife für die Donaufähren<br />

zwischen Bulgarien und<br />

Rumänien<br />

Folgende Tarife gelten für die Fährverbindung<br />

Vidin – Kalafat sowie Oriahova<br />

– Bechet:<br />

– Personen 3,– USD/3,– Euro<br />

– Pkw 15,– USD/17,– Euro<br />

– Lieferwagen 30,– USD/35,– Euro<br />

– Reisebusse<br />

oder Lkw 40,– USD/45,– Euro<br />

– Fahrzeugkombinationen<br />

(Lastzug- oder Sattelzugkombinationen)<br />

70,– USD/80,– Euro<br />

Fahrer müssen neben der Gebühr<br />

für das Fahrzeug auch ein Ticket für<br />

eine Person lösen. Die Tarife sind in<br />

USD und Euro festgelegt und sind nicht<br />

an die aktuelle Wechselkursrate gebunden.<br />

12 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Fächer<br />

Neue RoLa-Verbindung zwischen Wels (A) und Arad (RO)<br />

Intercontainer Austria bietet ab 6. September <strong>2002</strong> erstmals eine RoLa-Verbindung zwischen dem österreichischen Wels<br />

und dem rumänischen Arad an. Dreimal wöchentlich wird ein Zug in jede Richtung verkehren.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 13


Fächer<br />

MÖBELTRANSPORT<br />

Umzugskosten<br />

Sonstige Umzugskosten – Schönheitsreparaturen<br />

sind absetzbar<br />

Steuerzahler, die aus beruflichen<br />

Gründen umziehen und in der bisherigen<br />

Wohnung Schönheitsreparaturen<br />

durchführen müssen, sollten daran<br />

denken, dass sie diese Aufwendungen<br />

in der Steuererklärung als Werbungskosten<br />

geltend machen können. Denn<br />

während das Bundesumzugskostengesetz,<br />

das ansonsten auch für den<br />

steuerlichen Ansatz maßgebend ist, für<br />

den Öffentlichen Dienst bei der Erstattung<br />

von sonstigen Umzugskosten nur<br />

einen Pauschbetrag zulässt, kann beim<br />

steuerlichen Ansatz zwischen Pauschbetrag<br />

und Einzelnachweis gewählt<br />

werden.<br />

Zu den sonstigen Umzugskosten,<br />

die neben den eigentlichen Umzugskosten<br />

(Transport- und Reisekosten<br />

usw.) abgesetzt werden können, rechnen<br />

z. B. Auslagen für den Anschluss<br />

von Elektrogeräten, Trinkgeldzahlungen<br />

an das Umzugspersonal sowie<br />

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen<br />

in der alten Wohnung, wenn dazu<br />

eine mietvertragliche Verpflichtung besteht.<br />

Sind die sonstigen Umzugskosten<br />

nicht sehr hoch, sollte sich der Steuerzahler<br />

allerdings für den Pauschbetrag<br />

entscheiden. Er beträgt 537 Euro<br />

(2001: 1.027 DM) bzw. 1.074 Euro<br />

(2001: 2.054 DM) [Ledige/Verheiratete]<br />

zuzüglich 237 Euro (2001: 452 DM) für<br />

weitere zum Haushalt gehörende Personen<br />

mit Ausnahme des Ehegatten.<br />

GEFAHRGUTTRANSPORT<br />

Gefahrgut-Technik-Tage Berlin <strong>2002</strong> vom 14. – 16. November <strong>2002</strong><br />

Vom 14. – 16. November <strong>2002</strong> finden die 5. Gefahrgut-Technik-Tage in Berlin statt. Sie stehen in diesem Jahr unter<br />

dem Motto „Innovative Tanktechnik – Risiko, Normen, Entwicklung“.<br />

Angesprochen sind Hersteller und Befüller, Chemische Industrie und Chemiehandel, Anwender und Reinigungsbetriebe,<br />

Spedition und Transportwirtschaft, Tanklagerer, Behörden und Sicherheitskräfte, Verbände und Organisationen,<br />

Sachverständige und Prüfer, Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen.<br />

Leitung<br />

Dir. und Prof. Dr. Ing. Bernd Schulz-Forberg, BAM<br />

Dir. und Prof. Dr. Ing. Jörg Ludwig, BAM<br />

Veranstalter sind die<br />

Storck Akademie und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)<br />

Der BGL wird von Dr. Werner Andres vertreten, der zum Thema „Theorie und Praxis/Schnittstellen: Lagerung –<br />

Umschlag – Transport“ referieren wird.<br />

ENTSORGUNG WERTSTOFF-RECYCLING<br />

Neues Dokument für Abfalltransporte<br />

nach Italien<br />

Ab dem 6. September <strong>2002</strong> müssen<br />

Abfalltransporte nach Italien,<br />

neben den obligatorischen abfallrechtlichen<br />

Genehmigungen oder Erklärungen,<br />

mit einer vom Importeur der Ware,<br />

in italienischer Sprache ausgestellten<br />

Deklaration begleitet werden. Transporte<br />

ohne solche Erklärungen werden<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen,<br />

so dass Verlader und Importeure<br />

bereits jetzt über die Neuregelung<br />

informiert werden sollten. Die neue Deklaration<br />

gilt auch für Metallschrott zum<br />

Zwecke der Wiederverwertung.<br />

QUALITÄTSSICHERUNG<br />

Planungsgemeinschaft<br />

Region Trier stellt das<br />

Kapitel Energieversorgung<br />

– Teilbereiche<br />

Windenergie – vor<br />

Die Planungsgemeinschaft Region<br />

Trier hat das Beteiligungsverfahren für<br />

den Bereich Windenergie eingeleitet<br />

und gibt den entsprechenden Stellen,<br />

zu denen der Verband des Verkehrsgewerbes<br />

auch gehört, Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme bis zum 30. November<br />

<strong>2002</strong>. Diese Frist gilt als<br />

Ausschlussfrist.<br />

Sollten Sie hierüber Informationen<br />

benötigen oder auch Anregungen und<br />

Wünsche an die Geschäftstelle haben,<br />

bitten wir Sie, dies uns mitzuteilen.<br />

Wenn Sie den Raumordnungsplan<br />

für diesen Bereich benötigen, wenden<br />

Sie sich bitte an die<br />

Planungsgemeinschaft Region Trier<br />

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier<br />

Tel. 06 51/94 94-646<br />

14 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Fächer<br />

OMNIBUS UND TOURISTIK<br />

Unbewachter Bus auf<br />

dem Parkplatz<br />

Bei längeren Urlaubsreisen mit dem<br />

Bus sind Erholungspausen notwendig<br />

und unvermeidlich. Dass der Busfahrer<br />

ihnen nachkommt, wird vorausgesetzt.<br />

Manchmal kommen ihm die Zwischenstopps<br />

aus menschlich nachvollziehbaren<br />

Gründen auch entgegen,<br />

wenn er beispielsweise ins Restaurant<br />

oder zu den sanitären Anlagen gehen<br />

muss. Bleibt der Bus währenddessen<br />

tagsüber einsam, aber doch verschlossen,<br />

auf dem Parkplatz einer Raststätte<br />

zurück, besteht für einen möglichen<br />

Diebstahl von Reisegepäck oder anderen<br />

Utensilien der Fahrgäste keine<br />

Schadenersatzpflicht, da der Busfahrer<br />

seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.<br />

ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang<br />

auf ein Urteil des Amtsgerichtes<br />

München hin, in dessen Begründung<br />

dem Fahrer das Recht zu<br />

essen und zu trinken während seiner<br />

Pausen eingeräumt wurde. Desweiteren<br />

sei am hellichten Tage auch nicht<br />

mit einem besonderem Aufbruchrisiko<br />

zu rechnen (AG München, AZ. 32 C<br />

31258/00).<br />

Quelle: VersicherungsPraxis 8/02<br />

Lärm durch Bushaltestelle<br />

und Omnibuslinienverkehr<br />

BGB §§ 906, 1004.<br />

1. Maßstab für die Beurteilung der<br />

Wesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung<br />

ist das Empfinden des verständigen<br />

Durchschnittsmenschen unter<br />

Berücksichtigung von Natur und<br />

Zweckbestimmung des betroffenen<br />

Eigentums und damit ein objektiver<br />

Maßstab unter Berücksichtigung der<br />

konkreten Beschaffenheit des Grundstücks.<br />

2. Die entscheidende Lästigkeit<br />

des Lärms wird nur zum Teil durch die<br />

Lautstärke und daneben unter anderem<br />

auch durch Lärmfrequenzen,<br />

spektrale Zusammensetzung, Art und<br />

Häufigkeit sowie die Einstellung des<br />

Lärmbetroffenen bestimmt. Ist bei Einhaltung<br />

von in öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften enthaltenen Grenzwerten<br />

in der Regel von einer unwesentlichen<br />

Beeinträchtigung auszugehen, so<br />

steht deren Bewertung immer unter<br />

dem Vorbehalt der tatrichterlichen, unter<br />

umfassender Berücksichtigung der<br />

besonderen Umstände des Einzelfalls<br />

gewonnenen Erkenntnisse und Beweiswürdigung,<br />

die eine andere Beurteilung<br />

der Wesentlichkeit rechtfertigen<br />

kann.<br />

3. Buslinienverklehr beeinträchtigt<br />

Anwohner bei Einhaltung der in öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften enthaltenen<br />

Grenzwerten nicht wesentlich,<br />

wenn der einwirkende Lärm keine besonders<br />

unangenehme Eigenart aufweist<br />

und die Linienführung und/oder<br />

die Einrichtung von Haltestellen im öffentlichen<br />

Interesse liegt und sachlich<br />

gerechtfertigt ist. Den Behörden steht<br />

bei der Bestimmung der Linienführung<br />

und der Einrichtung von Haltestellen<br />

ein Ermessensspielraum zu.<br />

OLG Köln, Urteil vom 22. 3. <strong>2002</strong><br />

(19 U 109/01)<br />

Quelle: VRS Bd 102/02<br />

Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

–<br />

Mindestalter auf<br />

20 Jahre gesenkt<br />

Bundesgesetzblatt <strong>2002</strong>, Teil I Nr.<br />

59 vom 23. August <strong>2002</strong>, ist auf den<br />

Seiten 326ff. die „Verordnung zur Änderung<br />

der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

und anderer straßenverkehrsrechtlicher<br />

Vorschriften (FeVÄndV)“<br />

§<br />

Gimmler<br />

§<br />

& Kollegen<br />

Rechtsanwälte • Steuerberater<br />

Kanzlei Höhr-Grenzhausen<br />

Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen<br />

Postfach 1155, 56192 Höhr-Grenzhausen<br />

Tel. 0 26 24/9474-0, Fax 0 26 24/94 74-20<br />

E-Mail: Rstgimmler@aol.com, Internet: www.rst-gimmler.de<br />

Spezialisierte Anwalts- und<br />

Steuerberatungskanzlei<br />

für die<br />

Transport- und Logistikbranche<br />

Hans-Peter Simon Rechtsanwalt<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

–Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung<br />

– Frachtinkasso<br />

– Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes<br />

Walter Wittelsberger Steuerberater<br />

– Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung<br />

für Transport- und Logistikunternehmen<br />

– Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche<br />

Karl-Heinz Gimmler<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

– Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen<br />

Logistik Akademie<br />

– Referent für Transportrecht unter anderem bei <strong>SVG</strong>,<br />

TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

–Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition<br />

und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB,<br />

logistischen Komplettkonzepten<br />

–Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen<br />

Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 15


Fächer<br />

vom 7. August <strong>2002</strong> veröffentlicht worden.<br />

Durch diese Änderungsverordnung<br />

werden zahlreiche Änderungen in der<br />

Fahrerlaubnis-Verordnung und andere<br />

straßenverkehrsrechtliche Vorschriften<br />

vorgenommen, die bis auf zwei (unwesentliche)<br />

Ausnahmen (Artikel 1 Nr. 39<br />

und 43) zum 1. September <strong>2002</strong> in<br />

Kraft treten.<br />

Es handelt sich hierbei grundsätzlich<br />

um notwendige Änderungen,<br />

redaktionelle Anpassungen und<br />

Klarstellungen, insbesondere der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

und der Durchführungsverordnung<br />

zum Fahrlehrergesetz,<br />

die sich nach der umfassenden<br />

Neuregelung des Fahrerlaubnisrechts<br />

auf Grund der mittlerweile gemachten<br />

ersten Erfahrungen ergeben haben.<br />

So wurde u. a. im Fahrerlaubnisrecht<br />

ein neues Konzept für die Anforderungen<br />

an die Überprüfung des<br />

Sehvermögens eingeführt, eine Neufassung<br />

der Liste der Drittstaaten, deren<br />

Führerscheine eine prüfungsfreie<br />

„Umschreibung“ in eine deutsche Fahrerlaubnis<br />

zulassen vorgenommen, eine<br />

Neufassung der Regelungen zum<br />

Führen motorisierter Krankenfahrstühle<br />

und eine Vereinfachung der Regelung<br />

über Eigenauskünfte aus dem<br />

Verkehrszentralregister vorgenommen.<br />

Auf die für die Omnibusbranche<br />

wichtigste Änderung möchten wir hier<br />

gesondert hinweisen:<br />

Absenkung des Mindestalters<br />

zum Erwerb einer „Bus-Fahrerlaubnis“<br />

auf 20 Jahre.<br />

Zur Absenkung des Mindestalters<br />

zum Erwerb einer „Bus-Fahrerlaubnis“<br />

wird der § 10 Absatz 2 Fahrerlaubnis-<br />

Verordnung entsprechend geändert<br />

und das Alter zum Erwerb der Fahrerlaubnis<br />

der Klassen D, D1, DE und D1E<br />

von 21 auf 20 Jahre herabgesetzt.<br />

Der bdo begrüßt die Entscheidung<br />

der Bundesregierung, das Mindestalter<br />

endlich herabzusetzen, meint aber,<br />

dass es nicht ausreicht, eine Altersherabsetzung<br />

nur auf 20 Jahre vorzunehmen.<br />

In zahlreichen Schreiben, Stellungnahmen<br />

und Gesprächen mit den zuständigen<br />

Gremien auf Bundes- und<br />

Länderebene, sind vom bdo und seinen<br />

Landesverbänden immer wieder<br />

die gravierenden Probleme des in<br />

Deutschland zu hohen Mindestalters<br />

zum Erwerb der „Bus-Fahrerlaubnis“<br />

geschildert worden. Insbesondere die<br />

Tatsache, dass ein fertig ausgebildeter<br />

Berufskraftfahrer im Anschluss an<br />

seine Ausbildung bislang nicht „nahtlos“<br />

seinen erlernten Beruf ausüben<br />

kann, weil er seine Ausbildung oft<br />

schon vor dem erforderlichen Mindestalter<br />

für die entsprechende Fahrerlaubnis<br />

abgeschlossen hat, wurde dabei<br />

bemängelt.<br />

Diese Bedenken wurden von der<br />

Bundesregierung und den Bundesländern<br />

grundsätzich geteilt und entsprechende<br />

Feldversuche (WBO) begrüßt.<br />

Allerdings wurde hierbei auch auf die<br />

derzeitigen europäischen rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen verwiesen, die<br />

eine weitergehende Absenkung bislang<br />

nicht zuließen.<br />

Der bdo und seine Landesverbände<br />

hatten eine konsequente Altersherabsetzung<br />

auf 17 bzw. 18 Jahre zur<br />

Diskussion gestellt. Nur dadurch hätte<br />

national eine sinnvolle und lückenlose<br />

Ausbildung gewährleistet werden können,<br />

wobei der Ausgebildete im<br />

Anschluss an seine Ausbildung auch<br />

rechtlich in der Lage gewesen wäre,<br />

einen Omnibus zu fahren.<br />

Auf europäischer Ebene legt die<br />

geltende Führerscheinrichtlinie bislang<br />

den Rechtsrahmen im Führerscheinrecht<br />

fest. Allerdings wird diese gerade<br />

überarbeitet und ein weiterer Richtlinienentwurf<br />

für eine „Ausbildungsrichtlinie“<br />

sieht sogar schon selbst ein<br />

Mindestalter von 17 Jahren vor!<br />

Der bdo sieht deshalb in dieser zu<br />

erwartenden europäischen Entwicklung<br />

im Führerscheinrecht eine gute<br />

Chance, dass sich der Rechtsrahmen<br />

weiter ändert und deshalb das Mindestalter<br />

zukünftig weiter herabgesetzt<br />

werden kann.<br />

Quelle: bdo-RS 02/154 v. 26.08.<br />

TAXI UND MIETWAGEN<br />

Neues Mobilitätskonzept<br />

von Volkswagen für Taxis<br />

und Mietwagen!<br />

Schon seit Jahren betont die Volkswagen<br />

AG mit immer neuen Aktionen ihr<br />

besonderes Engagement im Taxi- und<br />

Mietwagenbereich. Um dem hohen<br />

Stellenwert von Mobilität im Gewerbe<br />

gerecht zu werden, hat Volkswagen<br />

gemeinsam mit der Firma Taxi-Rent-<br />

Partner GmbH ein Mobilitätskonzept<br />

entwickelt, welches dem Volkswagen-<br />

Partner ermöglicht, zukünftig noch<br />

flexibler und kompetenter auf die besonderen<br />

Bedürfnisse des Taxi- und Mietwagengewerbes<br />

zu reagieren.<br />

Konkret sieht die Mobilitätsleistung<br />

von Volkswagen vor, dass der Preis für<br />

das Fahrzeug einschließlich aller gefahrenen<br />

Kilometer im Rahmen der<br />

Mobilitätsgarantie erstattet wird. Die<br />

Entscheidung, ob ein Fall der Mobilitätsgarantie<br />

vorliegt, fällt im Einzelfall der<br />

Volkswagenhändler. Die Kosten für die<br />

Anlieferung der Fahrzeuge sind nach<br />

Lieferzonen gestaffelt und werden seitens<br />

der Volkswagen AG nicht übernommen.<br />

Dabei kooperiert Volkswagen mit der<br />

Firma Taxi-Rent-Partner, die sich als<br />

größter Anbieter von Miettaxen bereits<br />

bei einem ähnlichen Konzept der Firma<br />

Audi seit fast zwei Jahren bewährt hat.<br />

Sie unterhält ein Stationsnetz von 18<br />

Niederlassungen und Stationen auf dem<br />

Gebiet der Bundesrepublik. Diese Stationen<br />

sind in<br />

Augsburg, Stuttgart, München, Nürnberg,<br />

Heidelberg, Hanau, Gera, Köln,<br />

Soest, Dresden, Leipzig, Berlin,<br />

Hannover, Hamburg, Bremen, Kiel,<br />

Rostock und Lübeck.<br />

Dabei können die Fahrzeuge entweder<br />

abgeholt oder angeliefert werden.<br />

Die Anlieferpauschalen betragen dann<br />

zwischen 50 EUR innerorts und 245<br />

EUR (zzgl. Mwst.) bei Entfernungen über<br />

200 Km. Die Maßnahme gilt für alle<br />

Passat- und Sharanmodelle mit werksseitigem<br />

Taxi- oder Mietwagenpaket ab<br />

Modelljaht <strong>2002</strong>.<br />

Der BZP begrüßt diese besonders<br />

kunden- und praxisorientierte Zusammenarbeit<br />

der beiden außerordentlichen<br />

BZP-Mitglieder Volkswagen und Taxi-<br />

Rent-Partner!<br />

16 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Technik<br />

TECHNIK<br />

Starter für Nutzfahrzeuge:<br />

Bosch präsentiert die Baureihe HEF95<br />

Mit der Baureihe HEF95 präsentiert<br />

Bosch neue Starter für Nutzfahrzeuge,<br />

die dank eines Planetengetriebes gegenüber<br />

herkömmlichen, direkt übersetzten<br />

Startern erheblich kleiner sind.<br />

Sie zeichnen sich zudem durch eine<br />

Gewichtsersparnis im Vergleich zu den<br />

Vorgängern von rund 40 Prozent aus.<br />

Die zwei Modelle der Baureihe decken<br />

Dieselmotoren bis neun bzw. 12,5 Liter<br />

Hubraum ab und gehen Anfang 2003 in<br />

Serie.<br />

Die neuen Bosch-Modelle sind<br />

weltweit die ersten Vorgelegestarter für<br />

Nutzfahrzeuge mit einem elektrisch geregelten,<br />

zweistufigen Einspurvorgang.<br />

Blindschaltungen, also missglücktes<br />

Einspuren durch Verklemmen von Zähnen,<br />

sind mit diesem neuen Konzept<br />

ausgeschlossen. Gleichzeitig wird der<br />

Verschleiß am Starterritzel und vor allem<br />

am Zahnkranz durch den sanften<br />

zweigestuften Motoranlauf auf ein Minimum<br />

reduziert.<br />

Foto: Bosch<br />

Die Entwickler bei Bosch konnten<br />

auch die Laufleistung der Modelle der<br />

neuen Baureihe auf über 800 000 Kilometer<br />

verdoppeln – dies reduziert die<br />

Servicekosten erheblich. Dank der besonderen<br />

Konstruktion – mit einem frei<br />

ausstoßenden Ritzel – lässt sich der<br />

Starter auch äußerst flexibel einbauen<br />

und ist sehr unempfindlich gegenüber<br />

Umgebungseinflüssen. Ausfälle aufgrund<br />

Korrosion, Spritzöl oder Verpastung<br />

der Ritzelwelle durch Kupplungsabrieb<br />

werden so vermieden. Die<br />

Hauptstromkontakte des neu entwickelten<br />

Ansteuerrelais sowie des<br />

Vorsteuerrelais sind konisch geformt,<br />

um den Abbrand weiter zu verringern<br />

und um Kontaktverschweißungen auszuschließen.<br />

Der Einsatz bleifreier Kohlebürsten<br />

unterstützt den Nutzfahrzeughersteller<br />

zudem, die neueste Altauto-Richtlinie<br />

zu erfüllen.<br />

Stiefkind Reservereifen?<br />

Schon den auf den Achsen montierten<br />

Rädern widmen die bundesdeutschen<br />

Autofahrer keine ausreichende<br />

Aufmerksamkeit, wie Besorgnis<br />

erregende Mängelstatistiken<br />

als ,,Prüfaktionen“, wie zum BeispieI<br />

dem ReifenCheck zeigen, der unter der<br />

Schirmherrschaft des Deutschen Verkehrssicherheitsrates<br />

im Juni <strong>2002</strong><br />

zum dritten Mal bundesweit durchgeführt<br />

wurde. Kein Wunder, dass das<br />

Reserverad von der großen Mehrheit<br />

der Kraftfahrzeughalter geradezu stiefkindlich<br />

behandelt wird – ist es doch mit<br />

noch größerem Aufwand verbunden,<br />

den zumeist im Kofferraumboden verstauten<br />

„Nothelfer“ regelmäßig auf<br />

Zustand und Einsatzbereitschaft zu<br />

prüfen. Bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen<br />

verlässt man sich zumeist darauf,<br />

dass die Werkstatt im Rahmen der<br />

turnusmäßigen Inspektion den erforderlichen<br />

Check durchführt. In ungezählten<br />

Gebrauchtwagen älteren Datums<br />

aber, deren Eigentümer eine<br />

Werkstatt höchstens noch im Pannenfall<br />

aufsuchen, wird dem Reserverad<br />

oder -reifen oft jahrelang überhaupt<br />

keine Aufmerksamkeit mehr zuteil.<br />

Das allerdings kann sich als erhebliches<br />

Sicherheitsrisiko erweisen, denn<br />

wird nach einer Reifenpanne der<br />

schlecht gewartete Ersatz montiert und<br />

in Betrieb genommen, droht erhöhte<br />

Unfallgefahr. Darauf hat der Bundesverband<br />

Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk<br />

(BRV), Bonn, jetzt<br />

hingewiesen.<br />

„Nur bei richtiger und regelmäßiger<br />

Pflege ist der Reservereifen ein gleichwertiger,<br />

sicherer Ersatz“, so sagt Peter<br />

Seher, Präsident des Verbandes und<br />

Vulkaniseurmeister. Deshalb legt der<br />

BRV verantwortungsbewussten Autofahrern<br />

folgenden Reservereifen-<br />

Check ans Herz:<br />

➢ Prüfen Sie den Luftdruck des Reservereifens<br />

bei jeder Luftdruckkontrolle<br />

der montierten Reifen mit<br />

– regelmäßig wenigstens alle vier<br />

Wochen.<br />

➢ Unterziehen Sie bei der Kontrolle<br />

des Luftdrucks auch das Ventil des<br />

Reserverades einer Prüfung. Sind<br />

unter der Kappe Verschmutzungen<br />

sichtbar, sollte das Ventil, gewechselt<br />

werden. Denn dann besteht<br />

das Risiko, dass der Schmutz die<br />

feine Dichtzone im Inneren bereits<br />

beschädigt hat.<br />

➢ Füllen Sie in den Reservereifen ca.<br />

0,2 bar mehr als die Luftdruckempfehlung<br />

in der Betriebsanleitung<br />

Ihres Fahrzeuges aussagt.<br />

➢ Auch nicht benutzte Reifen haben<br />

nur eine begrenzte Lebensdauer.<br />

Selbst wenn der Reservereifen<br />

noch tadellos aussieht und hohes<br />

Restprofil hat: ist er über sechs<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 17


Technik<br />

Jahre alt, sollte er nur noch im<br />

Notfall verwendet und möglichst<br />

schnell ausgetauscht werden. Der<br />

Grund: in ruhendem Zustand können<br />

die Alterungsschutzmittel im<br />

Reifeninneren ihre Wirkung kaum<br />

entfalten – mit der Folge, dass die<br />

Gummimischung einen Teil ihrer<br />

Fähigkeiten verliert und die Reifen,<br />

besonders auf nasser Fahrbahn,<br />

deutlich schlechtere Fahreigenschaften<br />

haben.<br />

➢ Auch wenn Sie selbst regelmäßige<br />

Kontrollen machen: ein jährlicher<br />

Check aller Reifen – also auch des<br />

Reservereifens – durch den Reifenfachhandel<br />

ist ratsam, damit auch<br />

möglicherweise versteckte, für den<br />

Laien nicht erkennbare Sicherheitsmängel<br />

rechtzeitig entdeckt werden.<br />

Unter der Web-Adresse des<br />

BRV, www.bundesverband-reifenhandel.de,<br />

haben Automobilisten in<br />

der Rubrik „Verbraucher-Infos“ die<br />

Möglichkeit, einen Reifenspezialisten<br />

in ihrer Nähe zu recherchieren.<br />

EU-Kommission bringt<br />

neuen digitalen<br />

Tachographen auf den<br />

Weg:<br />

DTCO von Siemens<br />

VDO Automotive ist<br />

serienreif<br />

Die EU-Kommission hat vor einigen<br />

Wochen die technische Spezifikation<br />

des „digitalen EG-Kontrollgerätes“ verabschiedet.<br />

Mit der Veröffentlichung<br />

des Anhang 1 b im EU Amtsblatt am<br />

5. August <strong>2002</strong>, ist die Verordnung<br />

rechtskräftig. Demnach werden ab<br />

5. August 2004 in der EU alle erstmals<br />

zugelassenen Nutzfahrzeuge mit einem<br />

zulässigen Gesamtgewicht von<br />

mehr als 3,5 Tonnen sowie Busse mit<br />

mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen<br />

Tachographen ausgerüstet.<br />

Der neue digitale Tachograph<br />

DTCO protokolliert die Daten nicht<br />

mehr analog auf einer Diagrammscheibe,<br />

sondern speichert Lenk- und<br />

Ruhezeiten direkt auf einer Chipkarte,<br />

die dem jeweiligen Fahrer zugeordnet<br />

ist. Die Fahrer erhalten die für den Betrieb<br />

des Tachographen notwendigen<br />

Karten von einer autorisierten Ausgabestelle<br />

in ihrem jeweiligen EU-Heimatland.<br />

Der Speicherplatz ist ausreichend<br />

für die lückenlose Dokumentation von<br />

durchschnittlich 28 Arbeitstagen und<br />

kann mühelos ausgelesen werden.<br />

Außerdem verfügt das Gerät über einen<br />

Massenspeicher für die Aufzeichnung<br />

der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Daten zu Lenk- und Ruhezeiten eines<br />

ganzen Fahrzeugjahres sowie der Geschwindigkeit<br />

der letzten 24 Stunden.<br />

Der Fahrer ruft über ein Display die für<br />

ihn relevanten Daten ab. Ein grafikfähiger<br />

Drucker erstellt Protokolle für Fahrer<br />

und Kontrollbeamte.<br />

Für die Flotte der jährlich rund einer<br />

halben Million Neuzulassungen von<br />

Foto: Siemens VDO Trading GmbH<br />

Lkw und Bussen hat Siemens VDO Automotive<br />

mit dem DTCO bereits heute<br />

einen digitalen Tachographen für die<br />

Erstausrüstung entwickelt, der rechtzeitig<br />

in die Serienproduktion gehen<br />

wird. Dabei profitiert das Unternehmen<br />

von der langjährigen Erfahrung mit dem<br />

Protokollieren von Geschwindigkeiten,<br />

Lenkzeiten und Wegstrecken – bereits<br />

1929 wurde der erste Kienzle Fahrtschreiber<br />

in Deutschland gebaut.<br />

Über die Handelsmarke VDO wird<br />

für den DTCO das bewährte Wartungsund<br />

Servicekonzept organisiert. Dabei<br />

baut VDO auf ein europaweit flächendeckendes<br />

Netz von über 7.500 autorisierten<br />

Partnerwerkstätten, die speziell<br />

geschult und beim schrittweisen<br />

Wechsel vom analogen zum digitalen<br />

Tachographen intensiv unterstützt werden.<br />

Weil auch der DTCO periodisch zu<br />

einer speziellen Prüfung muss, werden<br />

derzeit die vorhandenen Servicestationen<br />

auf die neue Technik vorbereitet.<br />

Den DTCO gibt es auch zur<br />

Nachrüstung. Auch wenn die EU-Kommission<br />

den digitalen Tachographen<br />

vorerst nur für Neufahrzeuge vorschreibt,<br />

spricht vieles auch für den<br />

nachträglichen Einbau. Denn mit der<br />

digitalen Erfassung stehen dem Flottenmanager<br />

bessere Daten zur Verfügung,<br />

die einfacher abgerufen und effizienter<br />

ausgewertet werden können.<br />

Damit wird der neue Tachograph zu<br />

einem wirkungsvollen Werkzeug zur<br />

Steigerung von Effizienz und Profitabilität<br />

im Fuhrpark. Wie der analoge Tachograph<br />

ist auch der DTCO bei VDO<br />

keine isolierte Einzellösung. Vielmehr<br />

lässt sich der unbestechliche Archivar<br />

in ein intelligentes Flottenmanagementsystem<br />

mit Onboard-Computer,<br />

Analysesoftware und Internetauswertungsservice<br />

integrieren. Dabei ist das<br />

gesamte Programm so ausgelegt,<br />

dass alte und neue Technik mühelos<br />

kombiniert werden können und ein reibungsloser<br />

Übergang vom analogen<br />

zum digitalen System ermöglicht wird.<br />

18 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Technik<br />

Wärmekomfort in<br />

Nutzfahrzeugen und Kleinbussen<br />

Unabdingbar ist eine Standheizung<br />

für professionelle Anwendungen wie<br />

zum Beispiel die Fahr- und Schlafkabinen<br />

von Nutzfahrzeugen und in Baumaschinen,<br />

da an 120 Tagen im Jahr in<br />

unseren Breiten die Temperatur unter<br />

5° Grad fällt.<br />

Die D4 und die kleine „Schwester“<br />

Airtronic D2 mit 2 kW-Leistung von<br />

Eberspächer zeichnen sich durch geringere<br />

Abmessungen bei gleichzeitig<br />

gesteigerter Leistung aus und sind für<br />

den Einsatz in Gefahrgut-Transportern<br />

zugelassen. Dank der schlanken Form<br />

und der Kürze von 371 mm bei der D4<br />

(Airtronic D2: 310 mm) bieten sie jetzt<br />

flexiblere Einbaumöglichkeiten bei beengten<br />

Platzverhältnissen. Zum Beispiel<br />

im Fußraum des Beifahrers, unter<br />

der Schlafliege, im Kofferraum oder<br />

Unterflur.<br />

Airtronic Luft-Standheizungen von<br />

Eberspächer sorgen für eine besonders<br />

schnelle Aufheizung des Innenraumes,<br />

regeln sich elektronisch selbst<br />

gemäß der vorgewählten Temperatur,<br />

sind besonders leise und geizen beim<br />

Verbrauch von Kraftstoff und Strom.<br />

Das macht sie zur idealen Lösung für<br />

das „Langzeitheizen“ über Nacht. Das<br />

schätzen Trucker, aber auch Wohnmobilisten<br />

gleichermaßen. Gleitende<br />

Drehzahlsteuerung und der neue Motor<br />

für weniger Geräusch-Entwicklung<br />

zur Freude ausgeschlafener Fahrer und<br />

anspruchsvoller Nutzer.<br />

Sehr sparsamer Verbrauch: Nur einen<br />

Viertel Liter Diesel entnimmt die<br />

neue D4 bei mittlerer Stufe pro Stunde<br />

aus dem Kraftstoff-Tank – damit<br />

kommt ein Nutzfahrzeug gerade einmal<br />

800 Meter voran. Die neu gestaltete<br />

Brennkammer inklusive Wärmetauscher<br />

sowie das optimierte Verbrennungs-Luftgebläse<br />

ermöglichen einen<br />

Wirkungsgrad von über 80 %.<br />

Auch als „Winterpaket“ für<br />

Reisebusse<br />

Eine spezielle Anwendung zur Aufwertung<br />

moderner Reisebusse haben<br />

Eberspächer und ein namhafter Bushersteller<br />

in einem modernen Bus realisiert.<br />

Das „Winterpaket“, für das<br />

mehrere Anfragen vorliegen, baut der<br />

Hersteller auf Kunden-Sonderwunsch<br />

ein. Offizielle Premiere ist auf der IAA<br />

<strong>2002</strong>.<br />

Im wesentlichen umfasst es eine<br />

Airtronic D4 mit Temperatur-Fühler und<br />

Regler; die Heizung wird im Gepäckraum<br />

unterhalb der Einstiegstreppe abgedeckt<br />

eingebaut. Beheizt werden<br />

der Frischwasser-Behälter und der<br />

Gepäckraum sowie die Fahrer-Schlafkabine.<br />

Neben dem Wärmekomfort im<br />

Schlafplatz hat der Fahrer den Vorteil,<br />

bei kalten Temperaturen den Frischwasser-Behälter<br />

über Nacht nicht entleeren<br />

und den Getränkevorrat für die<br />

Fahrgäste nicht aus dem Gepäckraum<br />

räumen zu müssen.<br />

Die Temperatureinstellung wird in<br />

der Schlafkabine vorgenommen, wo<br />

sich auch der Temperaturfühler befindet.<br />

VDO ermöglicht mit<br />

TIS-Web jetzt auch die<br />

Diagrammscheiben-<br />

Auswertung online<br />

VDO erweitert die Dienstleistungen<br />

rund um die Diagrammscheibe und<br />

bietet mit dem Tachographen Informations<br />

Service (TIS-Web) jetzt auch eine<br />

Online-Analyse von Lenk- und Ruhezeiten<br />

an. Weil Daten und Software damit<br />

auf dem VDO-Server verwaltet werden,<br />

reduziert sich der Aufwand im<br />

Büro des Fuhrparkleiters auf ein Minimum.<br />

Das neue System gleicht in vielen<br />

Funktionen der bereits, bekannten<br />

Auswertesoftware VDO KISCAN 6.00.<br />

Dazu werden die Daten der Diagrammscheibe<br />

mit einem speziellen Lesegerät,<br />

dem VDO Diagrammscheibenauswerter,<br />

erfasst. Allerdings müssen<br />

die Daten nicht mehr auf dem heimischen<br />

Rechner gespeichert und verarbeitet<br />

werden, sondern sie werden<br />

direkt online an TIS-Web übertragen.<br />

Ab Januar 2003 ist die Erfassung auch<br />

mit einem Flachbettscanner möglich.<br />

Auch auf die Einführung des digitalen<br />

Tachographen ist das System bestens<br />

vorbereitet: Die dazugehörigen Fahrerkarten<br />

können dann mit TIS-Web<br />

ebenfalls problemlos ausgewertet werden.<br />

Auf die Daten seines Fuhrparks<br />

kann der Flottenmanager mit Benutzerkennung<br />

und Passwort von jedem<br />

PC mit Internetzugang zugreifen. Mit<br />

einer komfortablen Software lassen<br />

sich dort zahlreiche Berichte und Statistiken<br />

zusammenstellen, die in alle<br />

gängigen Office-Programme exportiert<br />

werden können. So ermittelt TIS-Web<br />

nicht nur Lenk- und Ruhezeiten der<br />

einzelnen Fahrer, sondern auch Nutzungszeit<br />

und Auslastung der jeweiligen<br />

Fahrzeuge.<br />

Diese Datenreihen lassen sich nach<br />

Tagen oder Monaten generieren und<br />

dienen damit als Basis etwa für die<br />

Lohnabrechnung. Und dank der Sum-<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 19


Technik<br />

Foto: Siemens VDO Trading GmbH<br />

menfunktionen hat der Chef stets einen<br />

perfekten Überblick über seine Flotte.<br />

Dabei berücksichtigt TIS-Web auch<br />

nationale Besonderheiten in der Gesetzgebung.<br />

Mit dem Online-Angebot wird VDO<br />

der Rolle als führender Dienstleister für<br />

Flottenmanagement-Lösungen einmal<br />

mehr gerecht. Denn TIS-Web macht<br />

die Fuhrparkdaten nicht nur weltweit<br />

verfügbar, sondern reduziert auch den<br />

Aufwand im Büro auf ein Minimum: So<br />

muss Software weder installiert noch<br />

aktualisiert werden, Datenpflege und<br />

Datensicherung erfolgt künftig bei VDO<br />

auf dem Server und statt einer großen<br />

Startinvestition bezahlt der Nutzer nur<br />

noch eine monatliche Gebühr.<br />

NAVIGON stellt digitalen Routenplaner<br />

mit Fußgängeroption vor<br />

Wer kennt diese Situation nicht: Die<br />

Straßenkarte liegt zerknüllt auf dem<br />

Rücksitz, die Ortskenntnisse sind erschöpft,<br />

alle zufällig vorbeischlendernden<br />

Einheimischen befragt. Der Reisende<br />

ist komplett orientierungslos, die<br />

gesuchte Adresse aber noch lange<br />

nicht erreicht.<br />

NAVIGON stellt jetzt mit dem MobileRouter<br />

einen digitalen Routenplaner<br />

für Taschencomputer vor, der neben<br />

der klassischen Anwendung im Fahrzeug<br />

explizit auf Fußgänger zugeschnitten<br />

ist. Flaneuren sind in einem<br />

speziellen Menüpunkt auch Einbahnstraßen<br />

und verkehrsberuhigte Zonen<br />

zugänglich.<br />

Mit der preiswerten Anwendung<br />

verfügt der Nutzer jederzeit über einen<br />

ortskundigen Reisebegleiter. Der Griff<br />

zur patentknitternden Straßenkarte<br />

wird damit überflüssig. Voraussetzung<br />

ist lediglich ein Minicomputer mit dem<br />

Betriebssystem Pocket PC <strong>2002</strong>.<br />

Start- und Zielpunkt kann der Benutzer<br />

frei wählen. Das Programm berechnet<br />

die optimale Strecke, die es<br />

wahlweise über eine grafische Kartendarstellung<br />

oder über eine tabellarische<br />

Liste von Wegbeschreibungen angibt.<br />

Die Liste der Wegepunkte ist mit der<br />

grafischen Darstellung so verbunden,<br />

dass dem Anwender mit einem Klick<br />

auf einen der Streckenabschnitte der<br />

jeweilige Kartenausschnitt angezeigt<br />

wird. MobileRouter berücksichtigt<br />

außerdem auf Wunsch mehrere Zwischenziele.<br />

Das aktuelle Kartenmaterial umfasst<br />

Deutschland, Österreich, die<br />

Schweiz sowie die angrenzenden<br />

Alpenregionen mit vollständiger Abdeckung<br />

dieser Straßennetze. Die<br />

Software weist zudem ein Register von<br />

288.000 Sonderzielen wie Tankstellen,<br />

Restaurants oder Hotels auf. Mobile-<br />

Router ist optional mit einem GPS-Receiver<br />

aufrüstbar und im Fachhandel<br />

erhältlich.<br />

20 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Technik<br />

Geräte zur<br />

Kraftstoffersparnis<br />

In der letzten Zeit bieten Handelsvertreter<br />

verstärkt so genannte „Geräten<br />

zur Kraftstoffeinsparung“ zum<br />

nachträglichen Einbau ins Fahrzeug auf<br />

dem Kraftfahrzeugteile- und -zubehörmarkt<br />

an.<br />

Es handelt sich hierbei um die unterschiedlichsten<br />

Erfindungen aus allen<br />

möglichen „Erfinderschmieden“.<br />

Solche Handelsvertreter kontaktieren<br />

auch den BGL und die angegliederten<br />

Landesverbände mit der Bitte<br />

um Unterstützung im Vertrieb. Eine<br />

derartige Unterstützung setzt jedoch<br />

voraus, dass die Produkte nach unserer<br />

Einschätzung die versprochene<br />

Leistung erbringen und keine Risiken<br />

für unsere Mitglieder bezüglich Betriebserlaubnis<br />

des Fahrzeuges, Garantie<br />

des Fahrzeugherstellers usw.<br />

entstehen.<br />

Eine allgemein gültige Beurteilung<br />

ist für uns unmöglich, weshalb wir Ihnen<br />

nachfolgend eine Empfehlung zur<br />

Behandlung solcher Erfindungen an<br />

die Hand geben möchten.<br />

Bei einem Fernverkehrsfahrzeug<br />

mit 40 t zulässigem Zuggesamtgewicht<br />

betragen die Kraftstoffkosten je nach<br />

Laufleistung, Kraftstoffverbrauch und<br />

Betriebsstruktur ca. 20 bis 30 % der<br />

Gesamtkosten.<br />

Kostenloser Lichttest von<br />

Bosch bietet Sicherheit<br />

Besonders im Herbst und Winter<br />

kommt ein Kraftfahrer häufiger in kritische<br />

Situationen, wenn seine Fahrzeugbeleuchtung<br />

nicht perfekt funktioniert.<br />

Vielen Fahrern fällt im AlItag<br />

jedoch nicht auf, dass die Beleuchtung<br />

nicht in Ordnung ist. Im Rahmen der<br />

amtlichen Hauptuntersuchung stellte<br />

die Gesellschaft für Technische Überwachung<br />

(GTÜ) im Jahr 2001 bei 36<br />

Prozent der Fahrzeuge Lichtdefekte<br />

fest. Damit sich dies ändert, können<br />

Autobesitzer vom 1. bis 31. Oktober<br />

<strong>2002</strong> die kostenlosen Bosch-Lichttestwochen<br />

nutzen und etwas für ihre Sicherheit<br />

tun.<br />

Viele Kfz-Meister-Werkstätten bieten<br />

den Lichttest-Service auch in diesem<br />

Jahr wieder an.<br />

Eine defekte Beleuchtung hat oft<br />

unangenehme Folgen: Beispielsweise<br />

wird das Blinken des vorausfahrenden<br />

Alle Nutzfahrzeug- und Motorenhersteller<br />

arbeiten mit Hochdruck an<br />

technischen Innovationen zur Reduzierung<br />

des Kraftstoffverbrauches. Hierbei<br />

sind natürlich ganz besonders die<br />

Abgasvorschriften zu berücksichtigen,<br />

die uns die Grenzwerte für die Abgasemissionen<br />

gemäß der Richtlinie<br />

88/77/EWG in derjeweiligen Fassung<br />

vorgeben (EURO 0-V).<br />

Der Fahrzeughersteller müsste also<br />

der Adressat solcher Erfindungen sein.<br />

Die „Erfinderschmieden“ oder deren<br />

Handelsvertreter sprechen oftmals<br />

von Kraftstoffeinsparpotenzialen von<br />

10 % und mehr. Hinterfragt man jedoch<br />

die Messungen, so sind diese bislang<br />

nicht repräsentativ.<br />

Will sich hier ein Anbieter seriös auf<br />

dem Markt platzieren, so sollte dieser<br />

folgende Nachweise erbringen können:<br />

• Nachweis der Kraftstoffeinsparungen<br />

und den Einfluss auf das Abgasverhalten<br />

durch anerkannte<br />

Messreihen akkreditierter Stellen<br />

(z. B. TÜV-Typprüfstellen) für die<br />

entsprechenden Fahrzeugtypen.<br />

• Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften<br />

der StVZO (z. B. elektromagnetische<br />

Verträglichkeit).<br />

• Nachweis, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis<br />

des betreffenden<br />

Fahrzeugs zu spät gesehen oder ein<br />

Passant mit dunkler Kleidung nicht<br />

rechtzeitig erkannt. Fatale Effekte kann<br />

eine defekte Beleuchtung vor allem bei<br />

Nebel hervorrufen. Tests mit Autofahrern<br />

haben gezeigt, dass bei Nebel zu<br />

Fahrzeuges nach Einbau eines o.g.<br />

Gerätes nicht erlischt.<br />

• Freigabe der Motoren-/Fahrzeughersteller,<br />

dass deren Garantiegewährleistung<br />

nach Einbau solcher<br />

Geräte weiterhin Bestand hat.<br />

Liegen alle o.g. Nachweise vor, ist<br />

es eine Frage der Kostenrechnung, ob<br />

und wann sich eine derartige Investition<br />

für den Transportunternehmer amortisiert.<br />

Eine wirkliche Alternative stellt sich<br />

durch den Faktor Fahrer, der ohne riskante<br />

Investitionen durch entsprechendes<br />

Verhalten zu einer merklichen<br />

Kostenreduktion beitragen kann.<br />

Einsparpotenzial durch den Fahrer<br />

Ein nicht zu unterschätzendes Potenzial<br />

zur Kraftstoffeinsparung liegt im<br />

„Faktor Fahrer“. Die von namhaften<br />

Nutzfahrzeugherstellern angebotenen<br />

„ECO-Seminare“ zeigen Einsparpotenziale<br />

von 10 bis 12 % Kraftstoff auf.<br />

Durch Schulung der optimalen Bedienung<br />

und Nutzung der neuen Lkw-<br />

Technologien lässt sich in Verbindung<br />

mit entsprechender Fahrweise, wie<br />

z. B. vorausschauendes Fahren, außer<br />

dem Kraftstoffverbrauch zusätzlich der<br />

Verschleiß mindern. Stress und Hektik<br />

werden minimiert und somit ein wesentlicher<br />

Beitrag zur Erhöhung der<br />

Verkehrssicherheit geleistet.<br />

schnell gefahren wird. Der Grund ist,<br />

dass durch den geringeren Kontrast<br />

der Umgebung das Auge weniger<br />

Orientierungspunkte zur Einschätzung<br />

der Geschwindigkeit hat. Auf der Suche<br />

nach Orientierung heftet sich der<br />

Blick des Kraftfahrers an die Rücklichter<br />

seines Vordermanns. Funktionieren<br />

in einer solchen Situation das Bremslicht<br />

oder die Nebelschlussleuchte<br />

nicht richtig oder sind die Scheinwerfer<br />

falsch eingestellt, sind beide Fahrer in<br />

großer Gefahr.<br />

Beim Lichttest untersuchen Fachleute<br />

die komplette Fahrzeugbeleuchtung<br />

– von den Scheinwerfern über die<br />

Blinker bis zu den Rückleuchten. Ist<br />

alles in Ordnung, erhält das Fahrzeug<br />

die Lichttest-Plakette. Werden Mängel<br />

gefunden so können diese auf Wunsch<br />

gleich vor Ort behoben werden,<br />

beispielsweise mit Produkten aus<br />

dem umfangreichen Lichttechnik-Programm<br />

von Bosch.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 21


Arbeits- und Sozialrecht<br />

ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

Bekenntnis zur Sozialen<br />

Marktwirtschaft<br />

Ludwig-Erhard-Lecture<br />

mit Kardinal Lehmann<br />

Die Soziale Marktwirtschaft ist mit<br />

der christlichen Soziallehre vereinbar<br />

und wird von der Kirche unterstützt –<br />

das betonte Karl Kardinal Lehmann,<br />

Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz,<br />

bei der Ludwig-Erhard-Lecture<br />

am 13. Juni <strong>2002</strong> in Berlin. Er<br />

sprach auf Einladung der „Initiative<br />

Neue Soziale Marktwirtschaft – Chancen<br />

für alle“ und unterstrich vor allem<br />

die geistigen Grundlagen dieses Ordnungsmodells,<br />

das sich nicht zuletzt<br />

aus christlichen Impulsen heraus nach<br />

dem 2. Weltkrieg entwickelt hat.<br />

„Versöhnung“<br />

Die Enzyklika „Centesimus annus“<br />

von Papst Johannes Paul II. hat 1991<br />

die endgültige Annäherung zwischen<br />

der Sozialen Marktwirtschaft und der<br />

katholischen Soziallehre gebracht und<br />

geradezu eine Versöhnung herbeigeführt,<br />

erläuterte Lehmann. Sie bejaht<br />

den freien Markt und seine positive<br />

Rolle und anerkennt die freie Kreativität<br />

des Menschen im Bereich der Wirtschaft;<br />

sie würdigt die fundamentale<br />

Rolle des Unternehmers und stellt<br />

dem überdehnten Wohlfahrtstaat das<br />

Subsidiaritätsprinzip gegenüber. Es<br />

genüge nicht, zu meinen, Soziale<br />

Marktwirtschaft sei Marktwirtschaft<br />

plus Sozialpolitik, unterstrich der Kardinal:<br />

„Manche ziehen daraus die Konsequenz,<br />

die Marktwirtschaft sei um so<br />

sozialer, je mehr umverteilt werde.“<br />

Dies wäre aber ein unhaltbares Missverständnis:<br />

Das Leitbild der Sozialen<br />

Marktwirtschaft beinhaltet vorrangig<br />

die Grundsätze von Selbstverantwortung<br />

und Subsidiarität.<br />

Der Staat hilft dem Einzelnen, wenn<br />

dieser aus eigener Kraft nicht dazu in<br />

der Lage ist. Umgekehrt heißt dies jedoch<br />

auch, dass die sozialpolitische<br />

Unterstützung bei einem steigenden<br />

allgemeinen Wohlstand nicht wachsen<br />

kann, sondern eher zurückgenommen<br />

werden muss, führte Lehmann aus.<br />

Der moralische Wert der Sozialen<br />

Marktwirtschaft liegt darin, dass das<br />

einzelne Individuum mit seinen Fähigkeiten<br />

und seiner Verantwortung zur<br />

Geltung kommt, aber auch die soziale<br />

Gerechtigkeit des Gemeinwohls nicht<br />

aus dem Auge gelassen wird.<br />

Eigennutz = Egoismus?<br />

Außerdem dürfe der Markt nicht immer<br />

mit ethisch negativen Eigenschaften<br />

belegt werden. Eigennutz sei nicht<br />

dasselbe wie Egoismus: Der Einzelne<br />

will seine Existenz sichern und materiell<br />

und ideell verbessern. In diesem Sinne<br />

gehöre das Streben nach Existenzsicherung,<br />

Wohlstand und Anerkennung<br />

zur menschlichen Realität, sei<br />

aber ohne Wettbewerb nicht möglich,<br />

der auch Innovationen fördert. „Ein solches<br />

Selbstinteresse darf nicht einfach<br />

mit einer verwerflichen egoistischen<br />

Selbstliebe identifiziert werden.“ Lehmann<br />

forderte zu dem Vertrauen auf,<br />

„dass die Freiheit im ganzen mehr Dynamik<br />

zum guten als zum schlechten<br />

auslösen wird“. Dennoch müsse unserem<br />

Streben immer auch die sozialethische<br />

Verantwortung „eingeimpft“ werden.<br />

Hier setze die Verantwortung des<br />

Staates ein. Die ständige Bemühung<br />

um Ausgleich sei eine eminente geistige<br />

und ethische Aufgabe.<br />

Kein Neoliberalismus<br />

Lehmann warnte zum einen davor,<br />

die Marktwirtschaft für Fehlentwicklungen<br />

verantwortlich zu machen, die gerade<br />

nicht aus ihr selbst, sondern im<br />

Gegenteil aus eklatanten Verstößen<br />

gegen das Prinzip von Angebot und<br />

Nachfrage entspringen, z. B. durch die<br />

lähmende Wirkung vielfältiger Regulierungen.<br />

Er mahnte aber auch in die<br />

andere Richtung, die „Neue Soziale<br />

Marktwirtschaft“ solle nicht verwechselt<br />

werden mit einer Imprägnierung<br />

der ursprünglichen Sozialen Marktwirtschaft<br />

durch einen „kräftigen Schuss<br />

Neoliberalismus“. Der Reformeifer<br />

müsse sich auch auf Fehlentwicklungen<br />

in Bereichen der Globalisierung<br />

beziehen, vor allem mit Blick auf die<br />

Börsen, die Rolle der internationalen<br />

Finanzmärkte und die Shareholder-<br />

Value-Mentalität.<br />

Kirche und Wirtschaft<br />

Für das weitere Gespräch zwischen<br />

Kirche und Wirtschaft nannte Lehmann<br />

drei Punkte:<br />

1. Das Wahrnehmungsvermögen für<br />

die längerfristigen Folgen des technologisch-organisatorischen<br />

Fortschritts<br />

müsse geschärft werden.<br />

2. Die Wirtschaft lebe und wirke in<br />

einer Kultur und ihrer alltäglichen<br />

Lebenswelt und müsse deshalb<br />

auch Sorge tragen für „bewahrenswerte<br />

Überlieferungen und grundlegende<br />

Spielregeln menschlichen<br />

Lebens“.<br />

3. Die Arbeit sei nicht das Letzte; der<br />

Mensch brauche auch feste Maßstäbe<br />

jenseits des Herstellungsprozesses.<br />

Viele „Brücken“ zwischen Kirche<br />

und Wirtschaft, zwischen Ethik und<br />

Ökonomie seien neuerdings geschlagen<br />

worden, stellte der Kardinal fest<br />

und rief dazu auf, sie noch „entschlossener<br />

als bisher zu beschreiten“.<br />

Dieses uneingeschränkte Bekenntnis<br />

der Kirche zur Sozialen Marktwirtschaft<br />

wurde von den Zuhörern<br />

dankbar wahrgenommen. Konkretere<br />

Äußerungen zu einzelnen Reformschritten<br />

vermied Lehmann allerdings.<br />

Auch die drei Thesen zum Verhältnis<br />

von Kirche und Wirtschaft kamen über<br />

Andeutungen nicht hinaus. Das weitere<br />

Gespräch zwischen Kirche und<br />

Wirtschaft muss daher nun gesucht<br />

werden.<br />

Quelle: BDA-AK, Kirche und Wirtschaft 3/02<br />

Familienpolitik:<br />

vom Schattendasein zum<br />

gesellschaftspolitischen<br />

Megathema<br />

Familienpolitik ist unversehens zu<br />

einem gesellschaftspolitischen Megathema<br />

avanciert. Zahlreiche Entscheidungen<br />

des Bundesverfassungsgerichts<br />

in den letzten Jahren haben den<br />

Boden für diesen Sinneswandel bereitet,<br />

indem zum Beispiel die jeweilige<br />

Berücksichtigung von Kindern im<br />

Steuersystem. (Existenzminimum in<br />

der Einkommensteuer) und den Sozialsystemen<br />

(Kindererziehungsleistungen<br />

in der gesetzlichen Pflegeversicherung)<br />

als unzureichend und verfassungswidrig<br />

eingestuft wurden.<br />

Es ist daher nicht verwunderlich,<br />

dass sich nun im Vorwahlkampf sämtliche<br />

Parteien darin überbieten, neue<br />

22 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Arbeits- und Sozialrecht<br />

und meist ausgabenträchtige Instrumente<br />

der Familienförderung zu präsentieren.<br />

Demgegenüber sind bisher<br />

die Kirchen weniger pointiert an die Öffentlichkeit<br />

getreten. Doch jüngst hat<br />

sich auch das Zentralkomitee der deutschen<br />

Katholiken in einer am 27. Juni<br />

veröffentlichten Erklärung zur Bundestagswahl<br />

an die Öffentlichkeit gewandt<br />

und „eine spürbare Umverteilung der<br />

Lasten ... zugunsten von Eltern und<br />

eine Neuregelung des Familienlastenausgleichs“<br />

gefordert, damit „die Erziehung<br />

von mehreren Kindern nicht zu einem<br />

Armutsrisiko“ werde.<br />

Diese Position scheint inzwischen<br />

die gesellschaftspolitische Mehrheitsmeinung<br />

zu sein. Sie hat zudem neue<br />

Nahrung erhalten durch den sogenannten<br />

„Wiesbadener Entwurf“ für<br />

eine familienpolitische Strukturreform<br />

des Sozialstaats, die der Heidelberger<br />

Sozialrichter Dr. Jürgen Borchert für die<br />

hessische Landesregierung erarbeitet<br />

hat. Eine zentrale These Borcherts ist,<br />

dass die Familien in Deutschland systematisch<br />

benachteiligt werden. Für die<br />

Charakterisierung dieses Zustands findet<br />

er so drastische Begriffe wie die<br />

„Transferausbeutung der Familien“ und<br />

die „Deklassierung der Familien“. Auf<br />

etwa 100 Seiten diskutiert er, wie viele<br />

gesetzliche Regelungen Familien gegenüber<br />

Kinderlosen benachteiligen.<br />

Förderung undurchsichtig<br />

Zutreffend ist, dass die deutsche<br />

Familienpolitik intransparent und unsystematisch<br />

ist. Familienpolitische<br />

Komponenten gibt es in einer Vielzahl<br />

von Steuer- und Sozialgesetzen. Ansatzpunkte<br />

der Familienförderung<br />

finden sich sowohl auf der Einnahmenseite<br />

(z. B. Kinderfreibeträge und<br />

Ausbildungsfreibeträge in der Einkommensbesteuerung,<br />

kostenlose Familien-Mitversicherung<br />

in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung) als auch<br />

auf der Ausgabenseite (z. B. Wohngeld,<br />

Bauförderung, BAföG und Kindergeld).<br />

Die Finanzierung der Leistungen<br />

erfolgt über Beiträge zu den<br />

sozialen Sicherungssystemen, über<br />

direkte Steuern wie die progressive<br />

Einkommensteuer und verbrauchsbezogene<br />

Steuern wie die Umsatzsteuer<br />

und die „Ökosteuer“.<br />

Zudem sind die Zuständigkeiten<br />

zersplittert, da eine Vielzahl von Ressorts<br />

damit befasst ist und sie auf verschiedenen<br />

föderalen Ebenen angesiedelt<br />

sind. Die allokativen und vor allem<br />

auch distributiven Ergebnisse der deutschen<br />

Familienpolitik sind deshalb –<br />

vorsichtig formuliert – unklar. Niemand<br />

weiß genau, ob in der Summe die<br />

gewollten Umverteilungsziele erreicht<br />

werden und mit welchen allokativen<br />

Verzerrungen (z. B. negativen Arbeitsanreizen<br />

und Wachstumseffekten) sie<br />

verbunden sind. Zudem wird mehr<br />

Bürokratie geschaffen als notwendig.<br />

Insofern ist dem Grundtenor des<br />

„Wiesbadener Entwurfs“ zuzustimmen,<br />

dass eine Reform des Familienleistungsausgleichs<br />

oder der Familienpolitik<br />

im allgemeinen überfällig ist.<br />

Allerdings muss man die Sichtweise<br />

Borcherts, der letztlich mindestens<br />

die vollständige Sozialisierung der<br />

Kosten von Kindern fordert und erst<br />

jenseits dieser Grenze von Familienförderung<br />

spricht, aus mindestens zwei<br />

Gründen relativieren:<br />

Zum einen summieren sich die<br />

staatlichen Leistungen für Familien mit<br />

Kindern zu einem stattlichen Betrag,<br />

und sind keineswegs eine vernachlässigbare<br />

Größe. Die Deutsche Bundesbank<br />

hat in ihrem Monatsbericht vom<br />

April <strong>2002</strong> eine systematische Zusammenstellung<br />

aller familienpolitischen<br />

Leistungen vorgenommen und sie für<br />

das Jahr 2000 auf eine Summe von<br />

rund 150 Mrd. Euro oder etwa 7,5 Prozent<br />

des Bruttoinlandsprodukts beziffert.<br />

Seit 1992 haben sich diese Leistungen<br />

um 31 Prozent oder rund 3,5<br />

Prozent pro Jahr erhöht. Sie sind damit<br />

deutlich stärker gestiegen als die<br />

Staatsausgaben und das Bruttoinlandsprodukt.<br />

Anders als die Bundesbank hat das<br />

Kieler Institut für Weltwirtschaft auch<br />

eine Kinderkosten-Rechnung durchgeführt.<br />

Die Kosten summierten sich im<br />

Jahr 2000 danach auf rund 360 Mrd.<br />

Euro. Somit errechnet sich eine öffentliche<br />

Förderquote (brutto) von etwa 45<br />

Prozent. Berücksichtigt man, dass die<br />

Familien mit ihren Steuern und Beiträgen<br />

an der Finanzierung der Leistungen<br />

beteiligt sind, reduziert sich die<br />

Förderquote (netto) auf etwa ein Drittel.<br />

Vor diesem Hintergrund ist zum anderen<br />

zu fragen, ob es wirklich unter<br />

ordnungspolitischen Gesichtspunkten<br />

geboten ist, sämtliche Kinderkosten zu<br />

sozialisieren, sprich die Familien mit<br />

Kindern komplett von diesen Kosten zu<br />

entlasten. In einer freiheitlichen Gesellschafts-<br />

und Wirtschaftsordnung ist<br />

die Entscheidung, Kinder zu bekommen<br />

und aufzuziehen, zunächst einmal<br />

der Privatsphäre zuzuordnen. Ehepartner<br />

oder Paare in vergleichbaren Lebensgemeinschaften<br />

entscheiden sich<br />

in aller Regel ganz offensichtlich in<br />

Kenntnis der finanziellen Konsequenzen<br />

für Kinder. Dies tun sie, weil sie die<br />

privaten Nutzen (Freude an Kindern,<br />

Bereicherung des Lebens etc.) ganz<br />

offensichtlich höher bewerten als die<br />

Kosten.<br />

Auch ist denkbar, dass jemand in<br />

der Hoffnung, Kinder bekommt, um im<br />

Alter in der Familie gepflegt zu werden,<br />

so wie heute viele junge Menschen die<br />

Pflege ihrer Eltern innerhalb der Familie<br />

organisieren. In diesem Fall wäre der<br />

Kinderwunsch das Ergebnis eines rein<br />

privaten „Investitionskalküls“. Aus diesem<br />

Blickwinkel schießt die Forderung<br />

nach einer vollständigen Übernahme<br />

der Kinderkosten durch den Staat über<br />

das Ziel eines ordnungspolitisch vertretbaren<br />

Familienleistungsausgleichs<br />

hinaus.<br />

Anders sieht es aus, wenn man Familienpolitik<br />

(auch) als Bevölkerungspolitik<br />

versteht. In der Tat werden in<br />

Deutschland weniger Kinder geboren<br />

als zum Erhalt der Bevölkerung mittelund<br />

langfristig notwendig wären. Die<br />

einschlägigen Bevölkerungsprognosen<br />

gehen selbst bei einer nicht unbeachtlichen<br />

Nettozuwanderung in<br />

den nächsten 50 Jahren von einer<br />

schrumpfenden Bevölkerung aus, die<br />

zudem im Durchschnitt immer älter<br />

wird. Diese Entwicklung bringt unsere<br />

nach dem Umlageverfahren organisierten<br />

sozialen Sicherungssysteme<br />

bereits jetzt in arge finanzielle Schwierigkeiten.<br />

Die Versorgungsniveaus<br />

müssten sinken und/oder die Beitragssätze<br />

kräftg steigen.<br />

Nur vor diesem Hintergrund hätte<br />

der Staat ein legitimes Interesse, durch<br />

materielle Anreize das Aufziehen von<br />

Kindern finanziell attraktiver zu<br />

machen, also Familien zu ent- und<br />

Kinderlose zu belasten, und zwar<br />

strenggenommen so lange, bis eine<br />

bevölkerungsstabilisierende Geburtenrate<br />

erreicht ist. Dies sollte man aber<br />

dann nicht mehr Familienpolitik, sondern<br />

Bevölkerungspolitik nennen.<br />

Allerdings liefert die empirische Forschung<br />

bisher keinen Nachweis für die<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 23


Arbeits- und Sozialrecht<br />

bevölkerungspolitische Wirksamkeit<br />

der Familienpolitik. Vielmehr sind die<br />

Geburtenraten gerade in jenen Ländern<br />

am meisten geschrumpft, in<br />

denen der Sozialstaat am stärksten<br />

ausgebaut worden ist.<br />

Als kurzes Fazit lässt sich somit<br />

festhalten, dass der „Wiesbadener Entwurf“<br />

hilfreich dabei ist, eine Debatte<br />

um eine Neukonzeption der Familienpolitik<br />

zu befördern, die wegen des<br />

unsystematischen Förderdschungels<br />

dringend geführt werden muss. Allerdings<br />

gehen zahlreiche Reformvorschläge<br />

in die falsche Richtung und<br />

wohl auch über das ordnungspolitisch<br />

richtige Ausmaß einer Familienförderung<br />

weit hinaus. Alles in allem sollte<br />

deshalb auch in Fragen der Familienpolitik<br />

der Grundsatz gelten, die „Kirche<br />

im Dorf“ zu lassen.<br />

Quelle: BDA-AK Kirche und Wirtschaft 3/02<br />

Gesetz zur Bekämpfung<br />

illegaler Beschäftigung<br />

Die rheinland-pfälzische Arbeitsministerin<br />

Malu Dreyer hat die Zustimmung<br />

des Bundesrats zu dem Gesetz<br />

zur Erleichterung der Bekämpfung von<br />

illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit<br />

begrüßt. „Ich bin froh, dass sich<br />

Bundestags- und Bundesratsmehrheit<br />

auf einen gemeinsamen Weg für eine<br />

erleichterte Bekämpfung von illegaler<br />

Beschäftigung und Schwarzarbeit geeinigt<br />

haben. Es wäre fatal gewesen,<br />

wenn dieser Gesetzentwurf das<br />

Schicksal des Tariftreuegesetzes hätte<br />

teilen müssen“, erklärte die Ministerin.<br />

Illegale Beschäftigung und<br />

Schwarzarbeit verhinderten die Schaffung<br />

legaler Arbeitsplätze und gefährdeten<br />

bestehende Arbeitsplätze, so<br />

Malu Dreyer. Seriöse Unternehmen<br />

könnten im Wettbewerb gegen die zu<br />

Dumpingpreisen arbeitende illegale<br />

Konkurrenz nicht bestehen. Illegale Beschäftigung<br />

und Schwarzarbeit erzeugten<br />

volkswirtschaftliche Schäden<br />

in Milliardenhöhe. Sie unterschlügen<br />

dem Staat und den Sozialkassen Steuern<br />

und Sozialversicherungsbeiträge<br />

und steigerten dadurch die Lohnnebenkosten.<br />

Jeweils 10.000 Arbeitsplätze,<br />

die durch illegale Beschäftigung<br />

und Schwarzarbeit nicht zustande<br />

kommen, führten jährlich zu einem Beitragsausfall<br />

für die Sozialversicherung<br />

in Höhe von rund 110 Millionen Euro.<br />

Mit dem neuen Gesetz würden die<br />

Zusammenarbeit aller an der Bekämpfung<br />

von illegaler Beschäftigung und<br />

Schwarzarbeit beteiligten Behörden<br />

verbessert und die Selbstregulierungskräfte<br />

der Wirtschaft durch die Einführung<br />

einer Generalunternehmerhaftung<br />

für Sozialversicherungsbeiträge<br />

im Baubereich gestärkt. Die erforderliche<br />

Selbstreinigung der Baubranche<br />

werde auch dadurch unterstützt, dass<br />

derjenige, der gegen die Vorschriften<br />

über illegale Beschäftigung und<br />

Schwarzarbeit verstoße, mit einem<br />

Ausschluss von der Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge für die Dauer von bis zu<br />

drei Jahren rechnen müsse.<br />

Bei illegaler Beschäftigung von<br />

Ausländern werde zudem der Bußgeldrahmen<br />

auf 500.000 Euro erhöht.<br />

Illegale Ausländerbeschäftigung sei bereits<br />

dann eine Straftat, wenn mehr als<br />

fünf Ausländer illegal beschäftigt würden.<br />

Auf eine bestimmte Dauer komme<br />

es dabei nicht mehr an. Die vorgesehene<br />

deutliche Erhöhung des Bußgeldrahmens<br />

und die deutliche Erweiterung<br />

der Straftatbestände trügen auch dazu<br />

bei, Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung<br />

den leider noch verbreite-<br />

24 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Arbeits- und Sozialrecht<br />

ten Charakter eines „Kavaliersdeliktes“<br />

zu nehmen, stellte Malu Dreyer abschließend<br />

fest.<br />

Keine Kündigungsfrist der<br />

gesetzlichen Krankenkasse<br />

auf Grund einer<br />

Beitragserhöhung<br />

Durch das „Gesetz zur Neuregelung<br />

der Krankenkassenwahlrechte“<br />

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S.<br />

1946 ff.) wurden die Wahlmöglichkeiten<br />

der gesetzlich Krankenversicherten<br />

grundsätzlich neu geregelt (vgl. MI 9/01<br />

– SP 60/01).<br />

Mit Schreiben vom 11. Februar<br />

<strong>2002</strong> hat die BDA das Bundesgesundheitsministerium,<br />

das Bundesversicherungsamt<br />

und die Spitzenorganisationen<br />

der Krankenkassen darauf<br />

hingewiesen, dass die Neuregelung<br />

eine für die Abwicklung des Wahlrechts<br />

in der Praxis äußerst relevante Lücke<br />

aufweist und um Klärung der Rechtslage<br />

gebeten. Nach ihrer Auffassung<br />

enthält die gesetzliche Neuregelung<br />

keine Kündigungsfrist mehr für den<br />

Fall, dass ein gesetzlich Krankenversicherter<br />

seine Krankenkasse in Folge<br />

einer Beitragssatzerhöhung kündigt,<br />

§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V. Die Spitzenorganisationen<br />

der Krankenkassen<br />

vertreten in ihrer gemeinsamen Verlautbarung<br />

zum Krankenkassenwahlrecht<br />

vom 22. November 2001 demgegenüber<br />

die Auffassung, dass – wie es<br />

nach der alten Rechtslage im Gesetz<br />

geregelt war – in diesen Fällen eine<br />

Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten<br />

ist.<br />

Nachdem der Präsident des Bundesversicherungsamtes<br />

mit Schreiben<br />

vom 25. Februar <strong>2002</strong> mitgeteilt hat,<br />

dass nach seiner Auffassung für eine<br />

von den Krankenkassen vorgesehene<br />

Weitergeltung einer einmonatigen Kündigungsfrist<br />

„weder Veranlassung noch<br />

eine Rechtsgrundlage“ gegeben ist,<br />

hat sich auch der Bundesverband der<br />

Betriebskrankenkassen dieser Meinung<br />

angeschlossen. Mit Schreiben<br />

vom 31. Mai <strong>2002</strong> hat das Bundesministerium<br />

für Gesundheit der BDA mitgeteilt,<br />

dass die Aufsichtsbehörden der<br />

Sozialversicherungsträger einen Beschluss<br />

gefasst haben, nach dem es<br />

erforderlich ist, eine Kündigungsfrist für<br />

die Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />

in das Gesetz aufzunehmen.<br />

Eine solche Regelung soll im Rahmen<br />

der „Gesundheitsreform 2003“ geprüft<br />

werden.<br />

Bis dahin wird die von den Krankenkassen<br />

in der genannten Verlautbarung<br />

für die Ausübung des Kündigungsrechts<br />

nach Beitragssatzanhebung<br />

vorgesehene Ein-Monats-<br />

Frist – dem Anliegen der BDA entsprechend<br />

– nach Auskunft des Ministeriums<br />

nicht angewandt.<br />

Quelle: BDA-RS Abt. VI/76 vom 11.06.02<br />

Abmahnung wegen<br />

nicht genehmigter<br />

Nebentätigkeit<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 11. Dezember 2001 – 9 AZR<br />

464/00 –<br />

Die arbeitsvertragliche Klausel, eine<br />

Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung<br />

des Arbeitgebers, stellt die<br />

Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit<br />

unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer<br />

hat Anspruch auf Zustimmung<br />

des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme<br />

der Nebentätigkeit betriebliche Interessen<br />

nicht beeinträchtigt.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 25


Arbeits- und Sozialrecht<br />

Das vorliegende Urteil befasst sich<br />

mit der Entfernung einer Abmahnung<br />

wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit<br />

aus der Personalakte.<br />

Der Kläger ist bei der Beklagten als<br />

gewerblicher Arbeitnehmer mit einer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden<br />

beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag<br />

bedarf eine Nebenbeschäftigung<br />

der Zustimmung der Beklagten. Der<br />

Kläger arbeitet seit Jahren ohne Zustimmung<br />

der Beklagten bei einem<br />

Gebäudereinigungsunternehmen. Auf<br />

Aufforderung der Beklagten teilte der<br />

Kläger mit, dass er bei dem Gebäudereinigungsunternehmen<br />

an 19 oder 20<br />

Tagen im Monat zwei Stunden oder an<br />

12 Tagen im Monat drei Stunden arbeitet.<br />

Die Beklagte nahm diese Erklärung<br />

zum Anlass, den Kläger abzumahnen.<br />

Der Kläger habe seine Nebenbeschäftigung<br />

ohne Zustimmung der Beklagten<br />

aufgenommen und damit seine<br />

Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag<br />

verletzt. Der Kläger verlangt die Entfernung<br />

der Abmahnung aus seinen<br />

Personalunterlagen.<br />

Nach Ansicht des BAG hat der Kläger<br />

gegen die Beklagte keinen Anspruch<br />

auf Entfernung der Abmahnung<br />

aus seinen Personalunterlagen. Eine<br />

Abmahnung sei nur dann aus den Personalunterlagen<br />

des Arbeitnehmers zu<br />

entfernen, wenn dem Arbeitnehmer<br />

zu Unrecht eine Vertragsverletzung<br />

vorgeworfen würde. Die Abmahnung<br />

enthalte jedoch keine unrichtigen Tatsachen.<br />

Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag<br />

vereinbart, dass eine Nebentätigkeit<br />

nicht ohne Zustimmung<br />

der Beklagten aufgenommen werden<br />

dürfe. Diese Vertragsklausel sei auch<br />

wirksam. Sie beschränke den Kläger<br />

nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit.<br />

Die Klausel enthalte einen Erlaubnisvorbehalt,<br />

wonach der Kläger<br />

lediglich verpflichtet sei, eine beabsichtigte<br />

berufliche Nebentätigkeit der Beklagten<br />

anzuzeigen. Der Beklagten<br />

werde so die Prüfung ermöglicht, ob<br />

ihre betrieblichen Interessen beeinträchtigt<br />

seien. Ein solcher Vorbehalt<br />

sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte<br />

sei als Arbeitgeberin für die Einhaltung<br />

des Arbeitszeitschutzes verantwortlich<br />

und dürfe den Kläger nur beschäftigen,<br />

solange die Vorschriften des ArbZG<br />

eingehalten würden. Da der Kläger<br />

Krankenstand am 1. Juni <strong>2002</strong><br />

Bundes- Rheinlandgebiet<br />

Pfalz<br />

Gesamtmitglieder<br />

19.023.194 826.253<br />

Beitragssatz<br />

allg. 14,24 14,60<br />

Insgesamt 4,03 3,87<br />

Frauen 3,97 3,82<br />

Männer 4,07 3,90<br />

Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn<br />

statt der höchstzulässigen acht Stunden<br />

täglich im Durchschnitt 8,65 Stunden<br />

arbeite, sei die Abmahnung auch<br />

nicht unverhältnismäßig.<br />

Mit dieser Entscheidung bestätigt<br />

das BAG seine bisherige Rechtsprechung<br />

zur Anzeigepflicht einer Nebentätigkeit.<br />

Quelle: BDA-RS II/130 vom 29. 07. 02<br />

Umdeutung einer unwirksamen<br />

außerordentlichen<br />

Kündigungserklärung<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 15. November 2001 – 2 AZR<br />

310/00 –<br />

1. Eine unwirksame außerordentliche<br />

Kündigung kann nach § 140 BGB<br />

in eine ordentliche Kündigung umgedeutet<br />

werden, wenn dies dem mutmaßlichen<br />

Willen des Kündigenden<br />

entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger<br />

im Zeitpunkt des<br />

Kündigungszugangs erkennbar ist.<br />

2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis<br />

das KSchG – noch – keine Anwendung,<br />

ist regelmäßig davon auszugehen,<br />

dass bei Unwirksamkeit der<br />

außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber<br />

eine Beendigung zum nächst<br />

zulässigen Termin gewollt hat.<br />

3. Die Gerichte für Arbeitssachen<br />

müssen von sich aus prüfen, ob auf<br />

Grund der feststehenden Tatsachen<br />

eine Umdeutung der außerordentli-<br />

Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils<br />

des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten<br />

Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit<br />

überprüft das Bundesamt für<br />

Güterverkehr (BAG) u. a. die Einhaltung<br />

der Lenk- und Ruhezeiten für<br />

Lkw-Fahrer. Neben den vom EG-<br />

Kontrollgerät aufgezeichneten<br />

Lenk- und Ruhezeiten müssen die<br />

Fahrer alle sonstigen Arbeitszeiten,<br />

die sie außerhalb des Lkws verrichten,<br />

handschriftlich in das Schaublatt<br />

eintragen.<br />

Zu der Auslegung des Begriffs<br />

„sonstige Arbeitszeiten“ hat der Europäische<br />

Gerichtshof (EuGH) im<br />

letzten Jahr in einem Urteil (Rechtssache<br />

C – 297/99) entschieden:<br />

1. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt<br />

die Zeit, die Fahrer für die Anreise<br />

benötigen, um ein mit<br />

einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes<br />

Fahrzeug zu Übernehmen,<br />

das sich nicht am Wohnort<br />

des Fahrers oder der Hauptniederlassung<br />

des Arbeitgebers<br />

befindet. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob der Fahrer Weisungen<br />

erhalten hat, wie (d. h. mit<br />

welchem Verkehrsmittel und<br />

über welche Strecke) dieser<br />

Weg zurückzulegen ist.<br />

2. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt<br />

auch die Zeit, die Fahrer vor<br />

Übernahme eines mit einem<br />

EG-Kontrollgerät ausgestatteten<br />

Fahrzeugs damit verbringen,<br />

Fahrzeuge zu lenken, die<br />

nicht mit einem EG-Kontrollgerät<br />

ausgerüstet sein müssen.<br />

Die Kontrollbehörden von Bund<br />

und Ländern sind aufgrund der<br />

nunmehr eindeutigen Rechtslage<br />

gehalten, die Grundsätze des<br />

EuGH auf die angesprochenen<br />

Fälle anzuwenden. Dies bedeutet,<br />

dass das Bundesamt – nach einer<br />

angemessenen Übergangszeit –<br />

zukünftig im Rahmen seiner<br />

Straßenkontrollen auch prüfen<br />

wird, ob Fahrer von Lkw die vor<br />

Übernahme eines mit einem EG-<br />

Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs<br />

geleisteten Anreise- oder<br />

Lenkzeiten in das Schaublatt als<br />

„sonstige Arbeitszeiten“ eingetragen<br />

haben.<br />

26 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Arbeits- und Sozialrecht<br />

chen Kündigungserklärung in Betracht<br />

kommt.<br />

In der vorliegenden Entscheidung<br />

befasst sich das Bundesarbeitsgericht<br />

mit der Umdeutung einer außerordentlichen<br />

in eine ordentliche Kündigung,<br />

wobei sich die Voraussetzungen zur<br />

Umdeutung allein aus dem Vortrag des<br />

Klägers ergaben, da der Beklagte säumig<br />

war.<br />

Der Kläger war seit dem 12. Oktober<br />

1998 beim Beklagten beschäftigt.<br />

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998<br />

kündigte der Beklagte dieses Arbeitsverhältnis<br />

fristlos, da er sämtliche Aufträge<br />

verloren habe. Der Kläger erhob<br />

Klage gegen die Kündigung und begehrte<br />

die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis<br />

fortbestehe.<br />

Nachdem der Beklagte im Gütetermin<br />

säumig war, stellte das Arbeitsgericht<br />

durch Teilversäumnisurteil fest,<br />

dass das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />

durch die Kündigung vom 29. Oktober<br />

1998 mit Ablauf des 21. November<br />

1998 geendet hat und wies die Klage<br />

im übrigen mit Schlussurteil ab. In der<br />

Berufungsverhandlung war der Beklagte<br />

erneut säumig. Die Berufung<br />

des Klägers wurde durch unechtes<br />

Versäumnisurteil abgewiesen. Auch in<br />

der Revisionsverhandlung erschien der<br />

ordnungsgemäß geladene Beklagte<br />

nicht. Die Revision wurde durch streitiges<br />

Endurteil zurückgewiesen, da ein<br />

Versäumnisurteil gegen den abwesenden<br />

Revisionsbeklagten nicht ergehen<br />

könne, wenn die Revision unbegründet<br />

sei. Die Revision sei unbegründet gewesen,<br />

weil die unwirksame außerordentliche<br />

Kündigung in eine ordentliche<br />

Kündigung umzudeuten war.<br />

Die Voraussetzungen des § 140<br />

BGB für eine Umdeutung haben vorgelegen.<br />

Die Umdeutung in eine ordentliche<br />

Kündigung habe dem mutmaßlichen<br />

Willen des Kündigenden<br />

entsprochen und dieser Wille sei auch<br />

dem Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt<br />

des Zugangs der Kündigung erkennbar<br />

geworden.<br />

Für eine Umdeutung sei weder ein<br />

besonderer Antrag des Kündigenden<br />

erforderlich, noch müsse sich der Kündigende<br />

ausdrücklich auf die Umdeutung<br />

berufen. Die Umdeutung sei weder<br />

als Einwendung noch als Einrede<br />

ausgestaltet. Liegen die Voraussetzungen<br />

vor, trete die Umdeutung kraft Gesetzes<br />

ein. Der Beibringungsgrundsatz<br />

im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess<br />

bewirke, dass es Aufgabe der Parteien<br />

sei, die Tatsachen beizubringen, nicht<br />

aber auch rechtliche Aspekte vorzutragen.<br />

Vielmehr sei die rechtliche Würdigung<br />

aufgrund der feststehenden Tatsachen<br />

Sache des Gerichts. Diese<br />

Wertung entspreche auch der Rechtsprechung<br />

des 5. und 6. Senats des<br />

Bundesarbeitsgerichts.<br />

Weiter könne in jedem Fall und im<br />

Zweifel davon ausgegangen werden,<br />

dass es dem mit der Kündigung beabsichtigten<br />

wirtschaftlichen Erfolg entspreche,<br />

das Arbeitsverhältnis zum<br />

nächst zulässigen Termin zu beenden.<br />

Hier seien jedenfalls keine besonderen<br />

Umstände erkennbar, die auf einen gegenteiligen<br />

Willen des Kündigenden<br />

schließen lassen.<br />

Das Urteil macht deutlich, dass es<br />

für die Entscheidung nur darauf ankommt,<br />

dass die relevanten Tatsachen<br />

für die Umdeutung überhaupt vorgetragen<br />

wurden, dass aber nicht ausschlaggebend<br />

ist, ob der beklagte Arbeitgeber<br />

die Umstände vorträgt bzw.<br />

sich auf sie beruft oder einen entsprechenden<br />

Antrag stellt. Das Gericht<br />

würdigt die für den Arbeitgeber günstigen<br />

Umstände einer Umdeutung auch<br />

dann, wenn er als Beklagter säumig ist.<br />

Wird aufgrund der Umdeutung die<br />

Klage unschlüssig, so hat nach allgemeiner<br />

Meinung im Zivilprozessrecht<br />

ein sogenanntes unechtes Versäumnisurteil<br />

zu ergehen. Die Entscheidung<br />

knüpft an das Urteil des BAG vom 13.<br />

August 1987 - 2 AZR 599/86 - (NZA<br />

1988, 129 f.) an, stellt aber hier erstmals<br />

klar, dass allein entscheidend die<br />

Voraussetzungen des § 140 BGB sind<br />

und nicht, wer sich auf diese beruft.<br />

Das Urteil ist zu begrüßen. Das<br />

Bundesarbeitsgericht hat klargestellt,<br />

dass die Wirkung der Umdeutung kraft<br />

Gesetzes eintritt und vom Arbeitsgericht<br />

von Amts wegen zu beachten ist<br />

(entgegen BAG vom 18. September<br />

1975, DB 1976, 634 f.). Die Anforderungen<br />

an das prozessuale Vorbringen<br />

des Arbeitgebers werden dadurch geringer.<br />

Quelle: BDA-RS II/124 v. 24.07.02<br />

Änderungskündigung<br />

zur Entgeltreduzierung<br />

nach Austritt aus dem<br />

Arbeitgeberverband<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 27. September 2001 – 2<br />

AZR 236/00 –<br />

Nimmt der Arbeitnehmer das mit einer<br />

Änderungskündigung verbundene<br />

Angebot des bisher tarifgebundenen<br />

Arbeitgebers zur Reduzierung der bisher<br />

tariflich gewährleisteten Sonderzahlung<br />

gemäß § 2 Satz 1 KSchG unter<br />

Vorbehalt an, kommt eine die (sich<br />

an die Nachbindung nach § 3 Abs. 3<br />

TVG anschließende) Nachwirkung<br />

nach § 4 Abs. 5 TVG beendende einzelvertragliche<br />

Abmachung unter der<br />

Bedingung zustande, dass sich die Änderung<br />

der Arbeitsbedingungen als sozial<br />

gerechtfertigt erweist.<br />

Die vorliegende Entscheidung des<br />

BAG befasst sich mit der Änderungskündigung<br />

zur Entgeltreduzierung<br />

nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband.<br />

Der Arbeitgeber war aus dem<br />

Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu<br />

dem für diesen Verband gültigen Tarifvertrag<br />

war nach dem Austritt eine Zusatzvereinbarung<br />

getroffen worden.<br />

Seit Übernahme der Geschäftsanteile<br />

durch die Gesellschafter der Beklagten<br />

von der damaligen Treuhandanstalt<br />

hatte eine erhebliche Personalreduzierung<br />

und Produktionsumstellung stattgefunden.<br />

Als Ende 1998 die Banken<br />

als Voraussetzung für eine Tilgungsaussetzung<br />

die Senkung der monatlichen<br />

Personalkosten forderten, entschloss<br />

sich die Beklagte, diese<br />

Einsparungen durch die Kürzung des<br />

Urlaubsgeldes und der Sonderzahlungen<br />

vorzunehmen. Nachdem eine entsprechende<br />

Nachtragsvereinbarung<br />

nicht zustande kam, entschloss sie<br />

sich zu einer Änderungskündigung. Sie<br />

informierte den Betriebsrat, welcher<br />

jedoch widersprach. Im Anschluss<br />

wurde den Arbeitnehmern gekündigt<br />

und gleichzeitig die Fortsetzung ihres<br />

Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen<br />

angeboten. Der Anspruch<br />

auf Urlaubsgeld bzw. Jahressonderzahlung<br />

sollte an ein positives<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

geknüpft werden. Das Arbeitsgericht<br />

hat der Klage stattgegeben.<br />

Das LAG hat die Klage abgewiesen.<br />

Das BAG hat das Urteil aufgehoben<br />

und den Rechtsstreit an das LAG<br />

zurückverwiesen.<br />

Die tarifvertragliche Regelung stehe<br />

der Kündigung nicht entgegen. Die<br />

Zusatzvereinbarung habe zur Beendigung<br />

der verlängerten Tarifbindung geführt.<br />

Diese trete bei jeder Änderung<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 27


Arbeits- und Sozialrecht<br />

des Tarifvertrages ein und erfasse auch<br />

die unveränderten Tarifregelungen. Die<br />

tarifliche Regelung habe auch nicht<br />

mehr Kraft gesetzlicher Nachwirkung<br />

nach § 4 Abs. 5 TVG gegolten. Durch<br />

die Annahme des Änderungsangebotes<br />

unter Vorbehalt der gerichtlichen<br />

Nachprüfung sei eine einzelvertragliche<br />

Abmachung zwischen den Parteien zustande<br />

gekommen, die die Tarifnorm<br />

ersetzt habe.<br />

Das BAG sieht jedoch die Revision<br />

im Hinblick auf die Rüge der fehlenden<br />

sozialen Rechtfertigung der Anderungskündigung<br />

als begründet an.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des<br />

Senats sei bei einer betriebsbedingten<br />

Änderungskündigung zunächst das<br />

Änderungsangebot des Arbeitgebers<br />

daran zu messen, ob es durch dringliche<br />

betriebliche Erfordernisse gem.<br />

§ 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei. Die Unrentabilität<br />

des Betriebes könne einer<br />

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers<br />

zu unveränderten Bedingungen<br />

des Arbeitsvertrages entgegenstehen<br />

und ein dringendes betriebliches Erfordernis<br />

zur Änderung der Arbeitsbedingung<br />

sein, wenn durch die Senkung<br />

der Personalkosten die Stilllegung des<br />

Betriebes oder die Reduzierung der<br />

Belegschaft verhindert werde und die<br />

Kosten durch andere Maßnahmen<br />

nicht zu senken seien.<br />

Die betrieblichen Erfordernisse<br />

müssten aber stets dringend sein. Die<br />

Dringlichkeit eines schwerwiegenden<br />

Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge,<br />

wie es die Änderungskündigung zur<br />

Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung<br />

darstelle, sei deshalb nur<br />

begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung<br />

der bisherigen Personalkostenstruktur<br />

weitere, betrieblich<br />

nicht mehr auffangbare Verluste entstünden,<br />

die absehbar zu einer Reduzierung<br />

der Belegschaft oder sogar zu<br />

einer Schließung des Betriebes führen<br />

würden. Regelmäßig setze eine solche<br />

Situation einen umfassenden Sanierungsplan<br />

voraus, der alle gegenüber<br />

der beabsichtigten Änderungskündigung<br />

milderen Mittel ausschöpfe. Vom<br />

Arbeitgeber sei in diesem Zusammenhang<br />

zu verlangen, dass er die Finanzlage<br />

des Betriebes, den Anteil der Personalkosten,<br />

die Auswirkungen der<br />

erstrebten Kostensenkung für den Betrieb<br />

und für die Arbeitnehmer darstelle<br />

und ferner darlege, warum andere<br />

Maßnahmen nicht in Betracht kämen.<br />

Mit dieser Entscheidung führt das<br />

BAG seine verfehlte Rechtsprechung<br />

zur Änderungskündigung zum Zwecke<br />

der Entgeltabsenkung fort. Wie bisher<br />

bleibt es dabei, dass die Änderungskündigung<br />

mit dem Ziel, eine Entgeltabsenkung<br />

zu erreichen, dem Grunde<br />

nach als zulässiges Gestaltungsmittel<br />

anerkannt wird. Die hohen Anforderungen<br />

an die Rechtmäßigkeit einer solchen<br />

Änderung der Arbeitsbeziehungen<br />

führen im Ergebnis jedoch dazu,<br />

dass die Stilllegung des Betriebes und<br />

die damit erforderliche, aber eben auch<br />

mögliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse<br />

mit einer anschließenden<br />

Neugründung die „einfachere“ Möglichkeit<br />

ist, zu einer dringend notwendigen<br />

Kostenreduzierung zu gelangen.<br />

Die Rechtsprechung des BAG konterkariert<br />

so faktisch auch den eigenen<br />

Ansatz, nach dem vor Ausspruch einer<br />

Beendigungskündigung als milderes<br />

Mittel auch immer die Möglichkeit zu<br />

prüfen ist, die Arbeitsbedingungen<br />

durch eine Änderungskündigung anzupassen.<br />

Begrüßenswert ist, dass das BAG –<br />

zumindest theoretisch – anerkennt,<br />

dass auch die im Wege einer Änderungskündigung<br />

vereinbarte Änderung<br />

von Vertragsbedingungen die Nachwirkung<br />

tariflicher Bestimmungen gem.<br />

§ 4 Abs. 5 TVG ausschließen kann.<br />

Hierdurch wird Klarheit geschaffen,<br />

dass die veränderten Vertragsbedingungen<br />

entweder zu dem zwischen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlichen<br />

vereinbarten Zeitpunkt<br />

oder aber mit Ablauf der Kündigungsfrist<br />

eintreten.<br />

Quelle: BDA-RS II/127 v. 25.07.02<br />

Tariflohnerhöhung –<br />

Gleichbehandlung von<br />

AT-Angestellten<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 13. Februar <strong>2002</strong> – 5 AZR<br />

713/00 –<br />

Im Bereich der Vergütungszahlung<br />

kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

nicht zur Anwendung, wenn es<br />

sich um individuell vereinbarte Löhne<br />

und Gehälter handelt und der Arbeitgeber<br />

nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt<br />

(Fortführung von Senat 19. August<br />

1992 – 5 AZR 513/91 – AP BGB<br />

§ 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA<br />

BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52).<br />

Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer<br />

im Verhältnis zur Gesamtzahl<br />

der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering<br />

(hier weniger als 5 Prozent der<br />

insgesamt betroffenen Arbeitnehmer),<br />

kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer<br />

aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

keinen Anspruch auf Vergütung<br />

herleiten.<br />

Das vorliegende Urteil befasst sich<br />

mit der effektiven Weitergabe einer<br />

Tariflohnerhöhung auf das AT-Gehalt<br />

des Klägers.<br />

Der Kläger war bei seinem früheren<br />

Arbeitgeber als Verfahrenstechniker<br />

tätig und erhielt ein außertarifliches<br />

Gehalt. Der Arbeitsbereich des Klägers<br />

wurde auf die Beklagte übertragen. Bei<br />

dieser Übertragung handelte es sich<br />

um einen Betriebsübergang im Sinne<br />

von § 613 a BGB. Aufgrund eines Gehaltstarifvertrages<br />

erhöhte die Beklagte<br />

die Gehälter von vier zwischenzeitlich<br />

neu eingestellten AT-Angestellten im<br />

Umfang von 3,2 Prozent. Bei den auf<br />

die Beklagte übergegangenen über<br />

100 AT-Angestellten, darunter der Kläger,<br />

erfolgte keine Gehaltsanhebung.<br />

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf<br />

Erstattung des Differenzbetrages nach<br />

der Tariflohnerhöhung stattgegeben.<br />

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage<br />

abgewiesen.<br />

Nach Ansicht des BAG hat der Kläger<br />

keinen Anspruch auf Erhöhung<br />

seines AT-Gehalts. Ein Anspruch des<br />

Klägers auf die begehrte Gehaltserhöhung<br />

folge nicht aus dem Gehaltstarifvertrag,<br />

mit dem die Tariflöhne um<br />

3,2 Prozent erhöht wurden. Die Tariflohnsteigerung<br />

beziehe sich ausschließlich<br />

auf die tariflichen Löhne und<br />

Gehälter. Ein solches tarifliches Gehalt<br />

beziehe der Kläger als AT-Angestellter<br />

nicht.<br />

Auch aus dem arbeitsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe<br />

sich kein Anspruch auf Erhöhung des<br />

AT-Gehalts. Der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

gebiete, dass der Arbeitgeber,<br />

seine Arbeitnehmer oder Gruppen<br />

seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer<br />

Lage befinden, bei Anwendung<br />

einer selbst gegebenen Regel<br />

gleich behandelt. Er verbiete nicht nur<br />

die willkürliche Schlechterstellung<br />

einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer<br />

Gruppe, sondern auch eine sachfremde<br />

Gruppenbildung. Eine Gruppenbildung<br />

liege vor, wenn die Besserstellung<br />

nach einem oder mehreren<br />

Kriterien vorgenommen werde, die bei<br />

28 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Arbeits- und Sozialrecht<br />

allen Begünstigten vorliege. Der<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz komme<br />

nicht zur Anwendung, wenn es sich um<br />

individuell vereinbarte Löhne und<br />

Gehälter handle und der Arbeitgeber<br />

nur einzelne Arbeitnehmer besser<br />

stelle. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

verbiete nur die willkürliche<br />

Schlechterstellung einzelner<br />

Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen<br />

gegenüber anderen in vergleichbarer<br />

Lage befindlichen Arbeitnehmern,<br />

er verhindere jedoch nicht die Begünstigung<br />

einzelner Arbeitnehmer.<br />

Die Begünstigung von weniger als<br />

5 Prozent der außertariflich angestellten<br />

Arbeitnehmer stelle keine entsprechende<br />

Gruppenbildung dar. Würde<br />

dies zugunsten des Klägers unterstellt,<br />

wäre die von der Beklagten vorgenommene<br />

Differenzierung jedenfalls sachlich<br />

gerechtfertigt. Die im Wege des<br />

Betriebsübergangs auf die Beklagte<br />

übergegangenen AT-Angestellten verfügten<br />

über eine deutlich bessere Anwartschaft<br />

auf betriebliche Altersversorgung<br />

und erhielten weitere höhere<br />

betriebliche Sozialleistungen als die<br />

neu eingestellten AT-Angestellten.<br />

Durch die Erhöhung der laufenden<br />

Gehälter der neu eingestellten AT-Angestellten<br />

sollten diese Unterschiede<br />

schrittweise angeglichen werden.<br />

Das Urteil des BAG ist zu begrüßen.<br />

Das BAG erkennt mit dieser Entscheidung<br />

an, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

einen Arbeitgeber,<br />

der durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes<br />

Merkmal eine<br />

außerordentlich kleine Gruppe (hier 4<br />

Prozent zu 96 Prozent) besserstellt,<br />

nicht dazu verpflichtet ist, diesen Vorteil<br />

allen Beschäftigten einzuräumen. Eine<br />

Pflicht zur Gleichbehandlung bei diesem<br />

Größenverhältnis würde die<br />

Freiheit des Arbeitgebers in der Bestimmung<br />

des Dotierungsrahmens freiwilliger<br />

Leistungen besonders nachhaltig<br />

verletzen und zu unverhältnismäßig<br />

hohen finanziellen Belastungen des<br />

Arbeitgebers führen.<br />

Quelle: BDA-RS Nr. II/125 v. 24.07.02<br />

Schadensersatzansprüche<br />

bei außerordentlicher<br />

Eigenkündigung<br />

Schadensersatzansprüche bei<br />

außerordentlicher Eigenkündigung<br />

BAG, Urteil vom 8. August <strong>2002</strong> – 8<br />

AZR 574/01 – Vorinstanz: LAG Hamm,<br />

Schlussurteil vom 19. Juli 2001 – 4 Sa<br />

1413/99 –<br />

Der Kläger schloss mit der Beklagten,<br />

einem Unternehmen des Baugewerbes,<br />

mit Wirkung zum 1. Januar<br />

1998 einen Vertrag, wonach er nach<br />

einer Einarbeitungszeit am 1. Juli 1998<br />

zum Geschäftsführer bestellt werden<br />

sollte. Des weiteren sollte sich das Gehalt<br />

des Klägers am 1. Juli 1998 erhöhen.<br />

Die Frist für eine ordentliche<br />

Kündigung betrug ein Jahr zum Quartalsende.<br />

Zum 1. Juli 1998 erfolgte weder<br />

die vereinbarte Bestellung zum Geschäftsführer<br />

noch wurde das Gehalt<br />

erhöht. Die Gesellschafter der Beklagten,<br />

deren Geschäftsführer und dessen<br />

Ehefrau, hatten eine Verlängerung der<br />

Einarbeitungszeit des Klägers beschlossen,<br />

weil sie seine fachliche und<br />

persönliche Eignung bemängelten. Der<br />

Kläger begehrte in mehreren Schreiben,<br />

deren Annahme der Geschäftsführer<br />

der Beklagten teilweise verweigerte,<br />

vergeblich die Erfüllung des<br />

Vertrages. Nachdem auch eine förmliche<br />

Abmahnung die Beklagte nicht<br />

zum Einlenken bewog, kündigte der<br />

Kläger das Rechtsverhältnis außerordentlich<br />

mit einer einmonatigen Auslauffrist<br />

zum Ende des Jahres 1998. Mit<br />

der Klage hat der Kläger die Ansprüche<br />

auf Gehaltserhöhung ab 1. Juli 1998<br />

sowie im Wege des Schadensersatzes<br />

die Vergütungsansprüche für das Jahr<br />

1999 geltend gemacht.<br />

Das Arbeitsgericht und das Landessarbeitsgericht<br />

haben der Klage<br />

stattgegeben. Die Revision der Beklagten<br />

blieb ohne Erfolg. Der Senat hat<br />

dem Kläger die Vergütungsansprüche<br />

zuerkannt und die Beklagte zum Schadensersatz<br />

nach § 628 Abs. 2 BGB<br />

Arbeitsmarktbericht Mai <strong>2002</strong><br />

Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresmonat<br />

Rheinland-Pfalz Veränderung Bundesgebiet Veränderung<br />

(West)<br />

Arbeitslose 138.975 + 7,9 % 2.561.305 + 7,4 %<br />

Arbeitslosenquote 7,7 % + 0,5 8,4 % + 0,5<br />

Prozentpunkte<br />

Prozentpunkte<br />

Jugendarbeits- 4,5 % + 0,1 3,9 % – 0,2<br />

losenquote Prozentpunkte Prozentpunkte<br />

Kurzarbeiter 7.859 + 185,5 % 165.600 + 98,3 %<br />

Offene Stellen 36.550 + 0,6 % 438.491 – 9,6 %<br />

Sozialversicherungspflichtig<br />

k. A. k. A. k. A. k. A.<br />

Beschäftigte<br />

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 29


Arbeits- und Sozialrecht<br />

verurteilt. Die Beklagte hat die außerordentliche<br />

Kündigung des Klägers<br />

durch ihr vertragswidriges Verhalten<br />

veranlasst. Sie hat die Pflicht, den Kläger<br />

zum Geschäftsführer zu bestellen,<br />

verletzt. Zu einer wirksamen Verlängerung<br />

der Probezeit ist es nicht gekommen.<br />

§ 38 GmbHG, wonach die Bestellung<br />

zum Geschäftsführer jederzeit<br />

widerruflich ist, steht einem Schadensersatzanspruch<br />

nach § 628 Abs. 2<br />

BGB nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht<br />

hat ohne Verfahrensfehler<br />

und zutreffend ausgeführt, dass die<br />

Beklagte Eignungsmängel des Klägers<br />

nicht hinreichend dargelegt habe. Der<br />

Kläger war überdies nicht verpflichtet,<br />

bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche<br />

Kündigung in seiner alten Position,<br />

in der ihm die Beklagte lediglich<br />

Handlungsvollmacht eingeräumt hatte,<br />

tätig zu bleiben.<br />

Quelle: BGL-RS E 343/02 v. 14. 08. 02<br />

Außerordentliche<br />

Kündigung eines Schwerbehinderten<br />

und Kündigungserklärungsfrist<br />

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom<br />

15. November 2001 – 2 AZR 380/00 –<br />

Liegt die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle<br />

zu einer außerordentlichen<br />

Kündigung eines Schwerbehinderten<br />

vor Ablauf- der Zwei-Wochen-<br />

Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann<br />

der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist<br />

voll ausschöpfen und<br />

muss nicht unverzüglich kündigen.<br />

Die dem Schutz des Arbeitgebers<br />

dienende Regelung des § 21 Abs. 5<br />

SchwbG 1986 ergänzt als speziellere<br />

Regelung § 626 Abs. 2 BGB nur nach<br />

Ablauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist<br />

und führt nicht zu deren<br />

Verkürzung.<br />

Quelle: BDA-RS Abt. 11/115 vom 03.07.02<br />

Aufhebungsvertrag<br />

während der Probezeit<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 7. März <strong>2002</strong> – 2 AZR-<br />

93/01 –<br />

Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich<br />

eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre<br />

Sozialwidrigkeit zu überprüfende<br />

Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der<br />

Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften<br />

unwirksam.<br />

Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige<br />

Probezeit als nicht bestanden<br />

an, so kann er regelmäßig, ohne<br />

rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt<br />

das Arbeitsverhältnis innerhalb<br />

der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der<br />

kurzen Probezeitkündigungsfrist zu<br />

beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance<br />

geben, indem er mit<br />

einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist<br />

kündigt und dem Arbeitnehmer<br />

für den Fall seiner Bewährung<br />

die Wiedereinstellung zusagt. Diese<br />

Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden<br />

Aufhebungsvertrag.<br />

Ein unbedingter Aufhebungsvertrag<br />

mit bedingter Wiedereinstellungszusage<br />

ist nicht stets einem auflösend<br />

bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.<br />

(Orientierungssätze)<br />

Die vorliegende Entscheidung des<br />

Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit<br />

Digitaler Fahrtschreiber<br />

ab August 2004 Pflicht<br />

Anfang August wurde im<br />

EU-Amtsblatt der technische Anhang<br />

zum neuen Kontrollgerät<br />

veröffentlicht. Mit diesem Datum<br />

begannen drei Fristen zu laufen:<br />

1. 21 Monate nach der Veröffentlichung<br />

müssen die EU-<br />

Staaten in der Lage sein, die<br />

Fahrer-Karten (Chipkarten)<br />

ausgeben zu können.<br />

2. 24 Monate nach der Veröffentlichung<br />

müssen neue<br />

Fahrzeuge mit der Black Box<br />

ausgerüstet werden. Eine generelle<br />

Austauschpflicht besteht<br />

nicht. Eine Umrüstung<br />

muss allerdings bei solchen<br />

Fahrzeugen erfolgen, die<br />

nach dem 1. Januar 1996 zugelassen<br />

wurden und deren<br />

Diagrammfahrtenschreiber irreparable<br />

Defekte aufweist.<br />

3. 12 Monate nach der Veröffentlichung<br />

muss die Bauartgenehmigung<br />

für ein neues<br />

Kontrollgerät und die dazu<br />

gehörenden Kontrollkarten<br />

erteilt sein, ansonsten werden<br />

die unter 1. und 2. genannten<br />

Fristen verlängert.<br />

der Wirksamkeit eines unbedingten<br />

Aufhebungsvertrages mit bedingter<br />

Wiedereinstellungszusage.<br />

Die Parteien hatten vor Ablauf der<br />

Probezeit einen Aufhebungsvertrag<br />

geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis<br />

vier Monate nach Ablauf der<br />

Probezeit enden sollte. Der Aufhebungsvertrag<br />

sollte „zurückgezogen“<br />

werden, wenn der Kläger die geforderte<br />

Arbeitsleistung bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist in vollem Umfang<br />

erfüllt.<br />

Das BAG hat entschieden, dass<br />

damit ein wirksamer unbedingter Aufhebungsvertrag<br />

vorliegt und dass die<br />

Beklagte darüber hinaus dem Kläger<br />

eine bedingte Wiedereinstellungszusage<br />

erteilt hat. Der Auflösungsvertrag<br />

ziele nicht auf eine unbefristete Fortsetzung<br />

des Arbeitsverhältnisses unter<br />

der Auflösungsbedingung der Nichtbewährung<br />

des Klägers.<br />

Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages<br />

sei nach dem<br />

Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig<br />

(§ 305 BGB). Er sei nicht Wegen Umgehung<br />

der zwingenden Vorschriften<br />

des Kündigungsschutzgesetzes deshalb<br />

rechtsunwirksam, weil im Zeitpunkt<br />

der vereinbarten Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses die sechsmonatige<br />

Wartezeit nach § 1 Abs. 1<br />

KSchG bereits abgelaufen war. Der<br />

Aufhebungsvertrag habe lediglich eine<br />

Kündigung ersetzt, die nach § 1 KSchG<br />

nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfen<br />

gewesen wäre. Während der<br />

Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gelte<br />

der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.<br />

Der Arbeitgeber sei nicht gezwungen,<br />

das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist<br />

des § 1 Abs. 1 KSchG mit der kurzen<br />

Probezeitkündigungsfrist zu beenden,<br />

wenn er die sechsmonatige Probezeit<br />

als nicht bestanden ansieht. Er könne<br />

regelmäßig auch, ohne rechtsmissbräuchlich<br />

zu handeln, dem Arbeitnehmer<br />

eine Bewährungschance geben,<br />

indem er mit einer überschaubaren,<br />

längeren Kündigungsfrist kündigt und<br />

dem Arbeitnehmer für den Fall seiner<br />

Bewährung die Wiedereinstellung<br />

zusagt. Diese Grundsätze seien auch<br />

auf einen entsprechenden Aufhebungsvertrag<br />

anwendbar, der nur<br />

eine zulässige Arbeitgeberkündigung<br />

während der Wartezeit des § 1 KSchG<br />

ersetze.<br />

30 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Arbeits- und Sozialrecht<br />

Der unbedingte Aufhebungsvertrag<br />

mit bedingter Wiedereinstellungszusage<br />

sei zudem nicht einem auflösend<br />

bedingten Aufhebungsvertrag gleichzusetzen,<br />

der stets wegen Umgehung<br />

zwingender Kündigungsschutzvorschriften<br />

unwirksam sei. Der unbedingte<br />

Aufhebungsvertrag mit bedingter<br />

Wiedereinstellungszusage ziele<br />

nicht darauf, das Arbeitsverhältnis eines<br />

Arbeitnehmers, der bereits die<br />

Wartezeit erfüllt hatte, bei Eintritt einer<br />

Bedingung zu beenden und den Kündigungsgrund<br />

dann der Nachprüfung<br />

am Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG zu<br />

entziehen. Der Aufhebungsvertrag<br />

habe auch keine unzulässige Befristung<br />

des Arbeitsverhältnisses begründet.<br />

Für das Eingreifen der Befristungskontrolle<br />

sei einzig der Regelungsgehalt<br />

der betroffenen Vereinbarung<br />

entscheidend. Bestehe dieser in der<br />

befristeten Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses,<br />

könne ein unwirksamer<br />

befristeter Arbeitsvertrag vorliegen.<br />

Dies sei aber nur dann gegeben,<br />

wenn der von den Parteien gewählte<br />

Beendigungszeitpunkt die jeweilige<br />

Kündigungsfrist um ein Vielfaches<br />

überschreitet. Der Regelungsgehalt<br />

des vorliegenden Aufhebungsvertrages<br />

habe nicht darauf gezielt, das Ende<br />

des Arbeitsverhältnisses um ein Vielfaches<br />

der Kündigungsfrist hinauszuschieben.<br />

Die Entscheidung enthält eine übersichtliche<br />

Abgrenzung zwischen einem<br />

unbedingten Aufhebungsvertrag mit<br />

bedingter Wiedereinstellungszusage<br />

und einem – grundsätzlich unwirksamen<br />

– auflösend bedingten Aufhebungsvertrag.<br />

Zudem wird die Abgrenzung<br />

zu einer unzulässig befristeten<br />

Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses<br />

klargestellt. Die Entscheidung<br />

des BAG trägt der Notwendigkeit<br />

Rechnung, dem Arbeitnehmer auch<br />

nach Ablauf der Probezeit noch eine<br />

Bewährungschance zu geben.<br />

Quelle: BDA-RS II 150 v. 14.08.02<br />

Einstweilige Verfügung<br />

zum Teilzeitanspruch<br />

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

Urteil vom 12. April <strong>2002</strong> –<br />

3 Sa 161/02 –<br />

Der Antrag auf Reduzierung der<br />

vertraglichen Arbeitszeit nach § 8 Abs.<br />

1 Satz 2 TzBfG im Rahmen eines einstweiligen<br />

Verfügungsverfahrens bezieht<br />

sich auf eine sogenannte Leistungsverfügung,<br />

die zu einer teilweisen oder<br />

völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs<br />

führen kann. An Darlegung<br />

und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch<br />

und Verfügungsgrund<br />

sind bei der Leistungsverfügung besonders<br />

strenge Anforderungen zu<br />

stellen.<br />

Der Arbeitgeber ist zur Ablehnung<br />

der Arbeitszeitverkürzung nach § 8<br />

Abs. 1 Satz 2 TzBfG nur berechtigt,<br />

wenn die wunschgemäße Verringerung<br />

der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen<br />

verbunden ist.<br />

Soweit sich der Arbeitgeber auf<br />

eine unternehmerische Entscheidung<br />

beruft, wonach im fraglichen Bereich<br />

nur Vollzeit möglich ist, hat er ein insoweit<br />

schlüssiges Konzept darzulegen.<br />

Die anliegende Entscheidung des<br />

LAG Rheinland-Pfalz befasst sich mit<br />

dem Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

auf Reduzierung der Arbeitszeit<br />

gem. § 8 TzBfG.<br />

Das LAG Rheinland-Pfalz hat die<br />

Verfügungsbeklagte verurteilt, dem Antrag<br />

der Verfügungsklägerin auf Reduzierung<br />

ihrer vertraglichen Arbeitszeit<br />

einstweilen bis zum Erlass einer erstinstanzlichen<br />

Entscheidung im Hauptsacheverfahren<br />

zuzustimmen und die<br />

Verteilung der Arbeitszeit von Montag<br />

bis Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr, festzulegen.<br />

Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz<br />

handelt es sich bei der von<br />

der Klägerin begehrten einstweiligen<br />

Verfügung um eine sogenannte Leistungsverfügung.<br />

Da die Leistungsverfügung<br />

im Gegensatz zu der gesetzlich<br />

geregelten Form der einstweiligen Verfügung<br />

nicht nur eine Sicherung bewirke,<br />

sondern die völlige oder teilweise<br />

Erfüllung eines streitigen<br />

Anspruchs mit sich bringe, könne sie<br />

mit erheblichen mitunter irreperablen<br />

Nachteilen für den Verfügungsgegner<br />

verbunden sein. Deshalb seien an Darlegung<br />

und Glaubhaftmachung von<br />

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund<br />

strenge Anforderungen zu stellen.<br />

Diese seien vorliegend erfüllt.<br />

Unter Hinweis auf die bisherige<br />

Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Satz 2<br />

TzBfG kommt das LAG Rheinland-<br />

Pfalz zu dem Ergebnis, dass die<br />

wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit<br />

mit wesentlichen Nachteilen<br />

verbunden sein müsse, um die Arbeitgeberin<br />

zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung<br />

zu berechtigen. Soweit sich<br />

die Arbeitgeberin auf eine unternehmerische<br />

Entscheidung berufe, wonach in<br />

fraglichen Bereichen nur Vollzeit möglich<br />

sei, habe sie ein insoweit schlüssiges<br />

Konzept darzulegen. Ein solches<br />

sei hier nicht vorgetragen worden.<br />

Soweit sich die behauptete unternehmerische<br />

Entscheidung, wie im vorliegenden<br />

Fall, lediglich auf das Arbeitsverhältnis<br />

der Arbeitnehmerin beziehe,<br />

die den Teilzeitanspruch geltend gemacht<br />

hat, könne eine freie unternehmerische<br />

Entscheidung nicht akzeptiert<br />

werden. Andernfalls werde der<br />

Schutz des Individualarbeitsverhältnisses<br />

in Frage gestellt.<br />

Bei der Beurteilung der Frage, ob<br />

rationale, nachvollziehbare Gründe gegen<br />

die Reduzierung der Arbeitszeit<br />

sprechen, müsse die bisherige Besetzung<br />

der jeweiligen Position berücksichtigt<br />

werden. Das Vorbringen, der<br />

zeitweise Ausfall der Arbeitnehmerin<br />

aufgrund der Einführung der Teilzeitarbeit,<br />

sei nicht durch die Einstellung einer<br />

Ersatzkraft zu überbrücken, müsse<br />

eine insofern überzeugende Begründung<br />

erhalten. Diese sei im vorliegenden<br />

Fall schon deshalb nicht erbracht,<br />

weil die Beklagte auch zuvor während<br />

des Erziehungsurlaubs oder während<br />

einer längeren Krankheit keine Ersatzkraft<br />

benötigt habe.<br />

Ein Verfügungsgrund läge vor,<br />

wenn die einstweilige Verfügung zur<br />

Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich<br />

erscheine. Dies sei im hier zu<br />

entscheidenden Fall gegeben, da die<br />

Klägerin ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung<br />

nicht in der Lage sei, die<br />

Betreuung ihrer Kinder zuverlässig zu<br />

gewährleisten. Von einem wesentlichen<br />

Nachteil könne ausgegangen<br />

werden, da das Beharren der Arbeitgeberin<br />

auf eine Vollzeitbeschäftigung die<br />

Arbeitnehmerin in eine Pflichtenkollision<br />

bringe, aus der ihr schwere Nachteile<br />

für die Kinder oder aber für den<br />

Erhalt des Arbeitsplatzes drohten.<br />

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz<br />

stellt einmal mehr klar, wie<br />

streng und oft über den Wortlaut hinausgehend<br />

– die Anforderungen der<br />

Rechtsprechung an die Darlegung und<br />

Begründung der betrieblichen Gründe<br />

nach § 8 Abs. 4 TzBfG sind, die der<br />

Arbeitgeber geltend machen kann, um<br />

dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers<br />

zu widersprechen. Dies wird im<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 31


Arbeits- und Sozialrecht<br />

Falle der einstweiligen Verfügung<br />

besonders deutlich, da hier auf der anderen<br />

Seite an die Darlegung und<br />

Geltendmachung von Verfügungsanspruch<br />

und -grund sehr hohe Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

Quelle: BDA-RS II/148 v. 13.08.02<br />

Abmahnungsschreiben<br />

wegen Geschlechterdiskriminierung<br />

Beiträge der gesetzlichen<br />

Krankenkassen:<br />

Wo man am wenigsten<br />

bezahlt<br />

Der Verbandsgeschäftsstelle<br />

liegt eine Liste aus dem Personalmagazin<br />

8/02 vor über die Krankenkassen<br />

im Bundesgebiet, mit<br />

den niedrigsten Beitragssätzen.<br />

Interessierte Unternehmen erhalten<br />

diese Liste auf Anfrage von<br />

der Verbandsgeschäftsstelle.<br />

In jüngster Zeit wurden bei der BDA<br />

verschiedentlich Fälle bekannt, in<br />

denen Unternehmen „Abmahnungsschreiben“<br />

erhielten, nachdem sie<br />

Stellenanzeigen veröffentlicht hatten,<br />

die nicht geschlechtsneutral formuliert<br />

waren.<br />

In den Abmahnungsschreiben<br />

wurde jeweils auf eine konkrete Stellenanzeige<br />

Bezug genommen, die sich<br />

nur auf männliche Bewerber bezog.<br />

Dies stelle eine Verletzung von Art. 3<br />

Abs. 2 GG dar und verstoße gegen<br />

§ 611 b BGB. Aufgrund dieser Verletzung<br />

des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

sei eine beigefügte Unterlassungs-<br />

und Verpflichtungserklärung zu<br />

unterzeichnen und abzugeben. Darüber<br />

hinaus seien die Kosten der Inanspruchnahme<br />

des Rechtsanwalts, der<br />

das Abmahnungsschreiben verfasst<br />

hat, zu erstatten.<br />

Wir möchten an dieser Stelle darauf<br />

hinweisen, dass unseres Erachtens<br />

diese sogenannte „Abmahnungsschreiben“<br />

jeglicher rechtlicher Grundlage<br />

entbehren und die Kostennote des<br />

Anwalts keinesfalls bezahlt werden<br />

sollte.<br />

Eine Stellenanzeige, die widerrechtlich<br />

ein Geschlecht von der angebotenen<br />

Stelle ausschließt, stellt einen<br />

Verstoß gegen § 611 b BGB dar, da<br />

nach der Rechtsprechung eine fehlerhafte<br />

Ausschreibung eine Tatsache ist,<br />

die eine Benachteiligung wegen des<br />

Geschlechts im Sinne von § 611 a BGB<br />

vermuten lässt. Ein solcher Fehler kann<br />

jedoch allenfalls einen Schadensersatzanspruch<br />

nach § 611 a Abs. 2 BGB<br />

nach sich ziehen. In einem solchen Fall<br />

muss der Arbeitgeber darlegen und<br />

beweisen, dass im tatsächlichen Einstellungsverfahren<br />

bei der Bewerberauswahl<br />

das Geschlecht keine Rolle<br />

gespielt hat. Mißlingt dies, ergibt sich<br />

ein Schadensersatzanspruch aber nur,<br />

wenn sich der betroffene Arbeitnehmer<br />

zuvor auf die Stelle beworben hat und<br />

ein Mitbewerber des anderen Geschlechts<br />

eingestellt wurde. Anspruchberechtigt<br />

ist also lediglich der abgelehnte<br />

Bewerber. Auch für diesen ergibt<br />

sich aber weder das Recht auf eine Abmahnung<br />

des Arbeitgebers noch nach<br />

herrschender Auffassung auf Unterlassung<br />

der fehlerhaften Anzeige.<br />

Einem „Abmahnverein“ steht jedenfalls<br />

kein Recht zur Abmahnung zu.<br />

Dieses, bzw. das Recht, eine Unterlassungsklage<br />

zu erheben, könnte sich<br />

Arbeitsmarktbericht Juni <strong>2002</strong><br />

Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresmonat<br />

Rheinland-Pfalz Veränderung Bundesgebiet Veränderung<br />

(West)<br />

Arbeitslose 139.082 + 7,0 % 2.560.366 + 7,6 %<br />

Arbeitslosenquote 7,7 % + 0,5 8,4 % + 0,5<br />

Prozentpunkte<br />

Prozentpunkte<br />

Jugendarbeits- 4,8 % – 0,3 4,2 % – 0,2<br />

losenquote Prozentpunkte Prozentpunkte<br />

Kurzarbeiter 7.488 + 217,4 % 167.591 + 101,0 %<br />

Offene Stellen 34.205 – 0,4 % 420.972 – 10,2 %<br />

Sozialversicherungspflichtig<br />

1.207.100 + 1,0 % 23.146.620 + 0,6 %<br />

Beschäftigte*<br />

* April <strong>2002</strong><br />

Bemerkungen: Auch im Juni <strong>2002</strong> waren keine konjunkturellen Impulse am Arbeitsmarkt zu verzeichnen. Die Zahl derjenigen, die sich nach einer Beschäftigung<br />

arbeitslos meldeten, nahm weiter zu, die Nachfrage nach Arbeitskräften blieb weiter schwach und auch die Kurzarbeit lag unverändert deutlich<br />

über dem Vorjahresniveau.<br />

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland<br />

32 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Arbeits- und Sozialrecht<br />

Rentenreform:<br />

„Riester-Rente“ und<br />

Entgeltumwandlung<br />

Das Unternehmen organisiert –<br />

der Arbeitnehmer finanziert<br />

Altersrenten aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung werden<br />

zu-künftig nicht mehr das gegenwärtige<br />

Niveau erreichen.<br />

Der Gesetzgeber hat auf diese<br />

Entwicklung reagiert und zum Ausgleich<br />

für diese Kürzungen neue<br />

attraktive Möglichkeiten zur privaten<br />

und betrieblichen Vorsorge<br />

verabschiedet. Die Medien haben<br />

hierüber in der Vergangenheit wiederholt<br />

berichtet.<br />

Jeder sollte also wissen, dass<br />

er heute handeln muss, wenn er im<br />

Alter versorgt sein will. In der aktuellen<br />

politischen Diskussion sowie<br />

in Presseveröffentlichungen wird<br />

jedoch zunehmend deutlich, dass<br />

lediglich aus § 13 Abs. 2 UWG bei Verstößen<br />

gegen das Wettbewerbsrecht<br />

ergeben. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht<br />

liegt eindeutig nicht vor.<br />

Auch aus dem Unterlassungsklagegesetz<br />

(UKlaG) ergibt sich ein solcher<br />

Anspruch nicht. § 15 UKlaG schließt<br />

vielmehr das Arbeitsrecht ausdrücklich<br />

aus.<br />

Daher kann ein „Abmahnverein“<br />

keine Unterlassungsklage erheben,<br />

noch kann der beauftragte Rechtsanwalt<br />

für seine „Abmahnung“ eine Kostennote<br />

verlangen. Es ist zu empfehlen,<br />

solche Schreiben zu ignorieren.<br />

Quelle: BDA-RS II/136 v. 01.08.02<br />

Krankenstand am 1. Juli <strong>2002</strong><br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

haben über die Auswirkungen<br />

der BSG-Urteile in ihrer<br />

„Besprechung über Fragen des gemeinsamen<br />

Beitragseinzugs“ am 26.<br />

und 27. Juni <strong>2002</strong> beraten und sind zu<br />

dem Schluss gekommen, dass von einer<br />

gefestigten Rechtsprechung des<br />

BSG ausgegangen werden muss, der<br />

für die Zukunft zu folgen ist.<br />

Dabei – so die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung – können<br />

die BSG-Urteile vom 7. Februar <strong>2002</strong><br />

in ihrer Anwendung nicht allein auf die<br />

entschiedenen Sachverhalte beschränkt<br />

bleiben. Sie gelten vielmehr<br />

für sämtliche Entgeltbestandteile, die<br />

nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />

Entgeltabrechnungszeitraum bzw. unabhängig<br />

von einer konkreten Arbeitsleistung<br />

gewährt werden, wie z. B.<br />

vermögenswirksame Leistungen, Arbeitgeberdarlehen,<br />

PKW-Überlassung,<br />

Dienst- und Werkswohnungen, Arbeitskleidung,<br />

Incentiv-Reisen, pauschalierte<br />

Überstundenvergütungen.<br />

Weil eine konsequente Umsetzung<br />

der BSG-Urteile erhebliche finanzielle<br />

Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber sowie tiefgreifende<br />

Konsequenzen für die betriebliche<br />

Abrechnungspraxis hätte,<br />

sind die Spitzenorganisationen der So-<br />

Bundes- Rheinlandgebiet<br />

Pfalz<br />

Gesamtmitglieder<br />

18.959.708 833.376<br />

Beitragssatz<br />

allg. 14,24 14,60<br />

Insgesamt 4,45 3,85<br />

Frauen 4,24 3,71<br />

Männer 4,59 3,93<br />

Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn<br />

Beitragsrechtliche<br />

Behandlung von sonstigen<br />

pauschal versteuerten<br />

Bezügen / geldwerten<br />

Vorteilen – Urteile des<br />

Bundessozialgerichts<br />

(BSG)<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat<br />

durch Urteile vom 7. Februar <strong>2002</strong> – B<br />

12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R –<br />

entschieden, dass die geldwerten Vorteile<br />

für „freie oder verbilligte Flüge“<br />

sowie für „kostenlose Kantoführung“<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt darstellen<br />

(§ 23 a Abs. 1 SGB IV) und<br />

ungeachtet der Pauschalbesteuerung<br />

(§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zum<br />

Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />

gehören.<br />

Das ESG begründet seine Auffassung<br />

damit, dass diese geldwerten<br />

Vorteile nicht für die Arbeit in einem<br />

konkreten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gewährt werden bzw. nicht vom<br />

Umfang oder von der Art der Arbeitsleistung<br />

abhängen und deshalb als<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen<br />

sind, so dass hier keine Beitragsfreiheit<br />

in der Sozialversicherung<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV) in Betracht<br />

kommt.<br />

dies offenbar weder Unternehmen<br />

noch Mitarbeiter entsprechend<br />

verinnerlicht haben.<br />

Zunehmend wird darauf hingewiesen,<br />

dass die Freiwilligkeit der<br />

gegenwärtigen gesetzlichen Regelung<br />

voraussichtlich in einer<br />

weiteren Legislaturperiode zur Verpflichtung<br />

wird, wenn nicht<br />

mindestens 70 Prozent der Arbeitnehmer<br />

von den jetzt gebotenen<br />

ergänzenden Altersvorsorgemöglichkeiten<br />

Gebrauch machen.<br />

Eine gesetzliche Verpflichtung<br />

wird mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

auch die Arbeitgeber in die Pflicht<br />

nehmen. Das bedeutet, dass das<br />

jetzige Prinzip „Das Unternehmen<br />

organisiert – der Arbeitnehmer<br />

finanziert“ dann nicht mehr gilt. Insofern<br />

liegt es auch im Interesse<br />

der Arbeitgeber, die Mitarbeiter<br />

entsprechend zu sensibilisieren.<br />

Mit der Rentenreform wurde im<br />

letzten Jahr die neue kapitalgedeckte<br />

Zusatzversorgung nach<br />

dem Altersvermögensgesetz, die<br />

„Riester-Rente“, geschaffen.<br />

Die betriebliche Altersversorgung<br />

wurde erweitert, insbesondere<br />

die Entgeltumwandlung verbessert.<br />

Attraktiv ist die „Riester-<br />

Rente“ durch die staatlich garantierten<br />

Zulagen und Steuervorteile,<br />

die Entgeltumwandlung durch<br />

Einsparungen bei der Lohnsteuer<br />

und bei den Sozialversicherungsbeiträgen.<br />

Das SVL Versorgungswerk des<br />

Straßenverkehrs- und Logistikgewerbes<br />

hat die Aufgabe, Unternehmer<br />

und Arbeitnehmer entsprechend<br />

zu informieren und auch<br />

geeignete Lösungsmöglichkeiten<br />

aufzuzeigen. Zur Beantwortung<br />

weiterer Fragen ist Ihre <strong>SVG</strong> oder<br />

die SVL-Geschäftsstelle in Hamburg<br />

unter der Telefon-Nummer<br />

040-23 60 67 67 zuständig.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 33


Arbeits- und Sozialrecht<br />

zialversicherung übereingekommen,<br />

die Grundsätze dieser Entscheidungen<br />

nicht vor dem 1. Januar 2003 anzuwenden.<br />

Gegenüber dem zuständigen Bundesarbeitsministerium<br />

haben sie angeregt,<br />

die sich aus den BSG-Urteilen<br />

ergebende Problematik – unter Beteiligung<br />

der Sozialpartner – zu erörtern<br />

und dabei Lösungsvorschläge zu erarbeiten,<br />

die sowohl der Rechtsprechung<br />

als auch den Belangen der betroffenen<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechnung<br />

tragen.<br />

Das Bundesministerium hat die Anregung<br />

der Spitzenverbände aufgegriffen<br />

und zu einem Gespräch am<br />

16. September <strong>2002</strong> eingeladen.<br />

Die BSG-Urteile – B 12 KR 6/01 R<br />

und B 12 KR 12/01 R – finden Sie zu<br />

Ihrer Kenntnis im Internet unter<br />

www.bundessozialgericht.de (Stichwort<br />

„Entscheidungstexte“) als Download-Version.<br />

Quelle: BDA-RS Abt. VI-982 vom 07.08.02<br />

Rechtssicherheit für<br />

Ausbildungsbetriebe:<br />

KRAVAG-LOGISTIC bietet<br />

Versicherungsschutz<br />

bei Ausbildungsfahrten<br />

für Berufskraftfahrer<br />

Auszubildende zum Berufskraftfahrer<br />

können bereits mit 17<br />

Jahren die Fahrerlaubnis der Klassen<br />

B und C1 (früher Klasse 3)<br />

sowie mit 18 Jahren die der Klassen<br />

C und CE (früher Klasse 2) erwerben.<br />

Die EWG-Verordnung Nr.<br />

3820/85 sieht unter anderem jedoch<br />

vor, dass vor dem Erreichen<br />

des 21. Lebensjahres Fahrzeuge<br />

über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht<br />

nur mit abgeschlossener<br />

Berufsausbildung geführt werden<br />

dürfen.<br />

Eines der Ziele der Ausbildung<br />

zum Berufskraftfahrer ist aber das<br />

sichere und selbstständige Führen<br />

von Fahrzeugen der Klasse CE.<br />

Dazu müssen die Auszubildenden<br />

natürlich entsprechende Fahrzeuge<br />

regelmäßig selbstständig<br />

fahren. Damit verstoßen sie sowie<br />

die ausbildenden Betriebe gegen<br />

die genannte Verordnung und riskieren,<br />

mit einem Bußgeld belegt<br />

zu werden. Die Einhaltung der Verordnung<br />

wird von den einzelnen<br />

Ländern überprüft, die die Verstöße<br />

aus unterschiedlichen Motiven<br />

größtenteils nicht ahnden.<br />

Von besonderem Interesse ist<br />

in diesem Zusammenhang die Regulierungspraxis<br />

der Kraftfahrtversicherer<br />

im Schadenfall.<br />

Für die KRAVAG-LOGISTIC<br />

gelten für die Gewährung von Versicherungsschutz<br />

in erster Linie<br />

das Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) sowie die Allgemeinen<br />

Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung<br />

(AKB). Nach den AKB<br />

kann der Versicherungsschutz zwar<br />

bei mangelnder Befähigung des<br />

Fahrers eingeschränkt werden,<br />

entscheidend ist jedoch, ob eine<br />

„vorgeschriebene Fahrerlaubnis“<br />

vorliegt (und nicht das Alter des<br />

Fahrers). Im Gegensatz zu der<br />

umstrittenen und unterschiedlich<br />

interpretierbaren Verordnung ist<br />

diese Formulierung eindeutig und<br />

bietet Rechtssicherheit.<br />

Für Fahrzeuge, die bei KRA-<br />

VAG-LOGISTIC versichert sind und<br />

zu Ausbildungszwecken gefahren<br />

werden, besteht Versicherungsschutz<br />

in der Kraftfahrthaftpflicht-<br />

Versicherung, wenn der unter<br />

21jährige Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis<br />

besitzt.<br />

Die KRAVAG-LOGISTIC wird in<br />

einem Schadenfall auch keinen<br />

Regress beim Fahrzeughalter nehmen.<br />

<strong>SVG</strong>-FRACHTVERMITTLUNGSSTELLE<br />

Besuchen Sie uns im Internet unter: www.svg-frachten.de<br />

– Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen?<br />

– Suchen Sie Laderaum?<br />

Rufen Sie an: Tel. 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07<br />

Fax 02 61/49 43 46<br />

e-mail: F. Koeppen@svg-koblenz.de<br />

Mo. bis Do.<br />

Fr.<br />

Ansprechpartner:<br />

7.30 bis 16.30 Uhr<br />

7.30 bis 15.30 Uhr<br />

Herr Köppen, Herr Schneiders<br />

<strong>SVG</strong>-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 <strong>Koblenz</strong><br />

34 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Arbeits- und Sozialrecht<br />

Änderung der Gewerbeordnung<br />

Mit dem dritten Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften<br />

vom 24. August <strong>2002</strong>, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang <strong>2002</strong>, Teil 1 Nr. 62, vom<br />

30. August <strong>2002</strong>, sind auch die §§ 105 bis 110 der Gewerbeordnung geändert worden, die wir Ihnen als<br />

Anlage zu Ihrer Information abdrucken.<br />

Das gesamte Änderungsgesetz erhalten interessierte Mitgliedsunternehmen auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle.<br />

„Titel VII<br />

Arbeitnehmer<br />

1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze<br />

§ 105<br />

Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss,<br />

Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei<br />

vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche<br />

Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren<br />

Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.<br />

Soweit die Vertragsbedingungen<br />

wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den<br />

Bestimmungen des Nachweisgesetzes.<br />

§ 106<br />

Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der<br />

Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen,<br />

soweit diese Arbeitsbedingungen nicht<br />

durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,<br />

eines anwendbaren Tarifvertrages<br />

oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.<br />

Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des<br />

Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der<br />

Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch<br />

auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht<br />

zu nehmen.<br />

§ 107<br />

Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts<br />

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen<br />

und auszuzahlen.<br />

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge<br />

als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren,<br />

wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder<br />

der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.<br />

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren<br />

auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung<br />

Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt<br />

überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen<br />

Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten<br />

Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein,<br />

soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung<br />

getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten<br />

Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen<br />

Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe<br />

des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht<br />

übersteigen.<br />

(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />

kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden,<br />

in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit<br />

von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein<br />

Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung<br />

dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer<br />

dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.<br />

§ 108<br />

Abrechnung des Arbeitsentgelts<br />

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts<br />

eine Abrechnung in Textform zu erteilen.<br />

Die Abrechnung muss mindestens Angaben<br />

über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung<br />

des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der<br />

Zusammensetzung sind insbesondere Angaben<br />

über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige<br />

Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen<br />

sowie Vorschüsse erforderlich.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt,<br />

wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen<br />

Abrechnung nicht geändert haben.<br />

§ 109<br />

Zeugnis<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines<br />

Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches<br />

Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben<br />

zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis)<br />

enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass<br />

sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und<br />

Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis)<br />

erstrecken.<br />

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert<br />

sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen<br />

enthalten, die den Zweck haben, eine<br />

andere als aus der äußeren Form oder aus dem<br />

Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer<br />

zu treffen.<br />

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer<br />

Form ist ausgeschlossen.<br />

§ 110<br />

Wettbewerbsverbot<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche<br />

Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit<br />

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch<br />

Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).<br />

Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind<br />

entsprechend anzuwenden.“<br />

Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die<br />

Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B.<br />

entfallen.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 35


Steuern und<br />

Versicherungen<br />

STEUERN UND VERSICHERUNGEN<br />

Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

als wesentliche<br />

Betriebsgrundlage im<br />

Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />

Der Bundesfinanzhof hat seine<br />

Rechtsprechung zu den Voraussetzungen<br />

einer Betriebsaufspaltung in seinem<br />

Urteil vom 23. Mai 2000 (VIII R<br />

11/99, BStBl. II 2000, 621) erheblich<br />

verschärft. In der Zukunft können Betriebsaufspaltungsfälle<br />

konstruiert werden,<br />

weil davon auszugehen ist, dass<br />

„ein Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage<br />

ist, wenn es die räumliche<br />

und funktionale Grundlage für die<br />

Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft<br />

bildet“.<br />

Es ist damit zu rechnen, dass derartige<br />

Fälle im Rahmen einer Außenprüfung<br />

aufgegriffen werden und zu<br />

erheblichen Steuernachforderungen<br />

führen können, selbst wenn die fiktive<br />

Betriebsaufspaltung zwischenzeitlich<br />

bereits beendet ist.<br />

Die Übergangsregelung, die hierzu<br />

durch das BMF-Schreiben vom 18.<br />

Septemer 2001 (IV A 6 – S 2240 –<br />

50/01, BStBl. I 2001, 634) erlassen<br />

worden ist, hat das BMF erneut verlängert.<br />

Es kann bei uns angefordert werden.<br />

In den Fällen, in denen nur deshalb<br />

eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil<br />

die Anwendung der Grundsätze des<br />

BFH-Urteils vom 23. Mai 2000 zu einer<br />

Änderung gegenüber der vorherigen<br />

Verwaltungspraxis geführt hat, sollen<br />

die steuerlichen Konsequenzen aus<br />

der Betriebsaufspaltung erst für die Zeit<br />

nach dem 31. Dezember <strong>2002</strong> gezogen<br />

werden. In den Fällen, in denen<br />

allein die Anwendung der Grundsätze<br />

des BFH-Urteils vom 23. Mai 2000 zur<br />

Entstehung einer Betriebsaufspaltung<br />

führt, aber die Voraussetzungen hierfür<br />

vor dem 1. Januar 2003 wieder entfallen,<br />

sind die Urteilsgrundsätze auf<br />

Antrag nicht anzuwenden.<br />

Zur Antragsausübung ist in dem<br />

neuen BMF-Schreiben vom 11. Juni<br />

<strong>2002</strong> festgelegt, dass Steuerpflichtige,<br />

die von der Übergangsregelung Gebrauch<br />

machen wollen, dies bis zur<br />

Unanfechtbarkeit des entsprechenden<br />

Steuerbescheids beantragen können.<br />

Der Antrag kann nicht widerrufen werden.<br />

Quelle: BDI-RS Abt SH 68/02 vom 27.06.02<br />

Erbschaftssteuer entsteht<br />

mit der Geltendmachung<br />

des Pflichtteilanspruchs<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />

hat entschieden, dass Erbschaftssteuer<br />

in dem Zeitpunkt entsteht, in<br />

dem der Pflichtteilsanspruch geltend<br />

gemacht wird und nicht erst, wenn er<br />

tatsächlich ausgeglichen wird (rechtskräftiges<br />

Urteil vom 10. Dezember<br />

2001, LEXinform Nr. 0115477).<br />

Ist ein Abkömmling des Erblassers<br />

durch Verfügung von Todes wegen<br />

(zum Beispiel Testament oder Erbvertrag)<br />

von der Erbfolge ausgeschlossen,<br />

so kann er von dem Erben den Pflichtteil<br />

verlangen. Das gleiche Recht steht<br />

Gut beraten und bestens versichert!<br />

Gut beraten und bestens versichert!<br />

Mit über 50-jähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Verkehrshaftungsversicherung<br />

sind wir der kompetente Partner für die Eindeckung der Risiken bei folgenden Tätigkeiten:<br />

● Frachtführer einschließlich Umzugstransporte<br />

● Speditionelle Leistungen einschließlich Lagerhaltung<br />

Ferner bieten wir eine Police zur Schadenversicherung (Speditionsversicherung) an.<br />

Informieren Sie sich bezüglich eines maßgeschneiderten Deckungskonzeptes.<br />

<strong>SVG</strong><br />

Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG<br />

Moselring 11, 56073 <strong>Koblenz</strong><br />

Telefon 02 61/49 43 40<br />

Telefax 02 61/49 43 47<br />

E-Mail: info@svg-koblenz.de<br />

Straßenverkehrsgewerbe<br />

in Zusammenarbeit mit der<br />

Frankfurter Versicherungs-AG<br />

Allianz Versicherungs-AG<br />

36 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Steuern und<br />

Versicherungen<br />

den Eltern und dem Ehegatten zu.<br />

Pflichtteilsberechtigt sind folglich der<br />

Ehegatte, die Kinder, die Enkel und die<br />

Eltern, nicht aber die Geschwister und<br />

entferntere Verwandte.<br />

Der Pflichtteilsanspruch steht immer<br />

nur dem nächsten Verwandten zu.<br />

Enkelkinder und Eltern sind deshalb<br />

nicht pflichtteilsberechtigt, wenn Kinder<br />

vorhanden sind, die den Pflichtteil<br />

verlangen können. Der Pflichtteil besteht<br />

in der Hälfte des Werts des gesetzlichen<br />

Erbteils. Der Berechtigte<br />

kann von dem Erben zur Begleichung<br />

des Pflichtteilanspruchs nur die Zahlung<br />

eines Betrags verlangen, da der<br />

Anspruch nur ein Geldanspruch ist.<br />

Im Urteilsfall hatte die Schwester<br />

des Alleinerben 1995 den Pflichtteilsanspruch<br />

geltend gemacht. Das<br />

Verfahren endete jedoch erst 1997 mit<br />

einer Einigung.<br />

Hausüberlassung als<br />

Unterhaltsleistung<br />

Quelle: VPaktuell 07/02<br />

Lassen sich Ehegatten scheiden,<br />

die gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses<br />

sind und überlässt der<br />

Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau<br />

aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung<br />

das Haus zur alleinigen Nutzung, so<br />

kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils<br />

im Rahmen des Sonderausgabenabzugs<br />

als Unterhaltsleistung<br />

steuerlich geltend machen.<br />

Auch die verbrauchsunabhängigen<br />

Kosten für den Miteigentumsanteil der<br />

geschiedenen Ehefrau, welche der<br />

Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung<br />

zu tragen hat, sind als Unterhaltsleistungen<br />

steuerlich anzuerkennen.<br />

Steuerliche Förderung<br />

betrieblicher und privater<br />

Altersvorsorge<br />

Das Bundesfinanzministerium<br />

hat das BMF-Schreiben zur<br />

„Steuerlichen Förderung der betrieblichen<br />

und privaten Altersvorsorge“<br />

veröffentlicht.<br />

Das Schreiben steht seit Mittwoch,<br />

dem 7. August <strong>2002</strong>, auf<br />

der Internetseite des BMF (www.<br />

bundesfinanzministerium.de)<br />

unter Steuern und Zölle zum<br />

Download zur Verfügung.<br />

Angabe der Steuernummer in Rechnungen doch<br />

notwendig<br />

Das Bundesministerium der<br />

Finanzen (BMF) hat in einem<br />

Erlass an die Finanzbehörden folgendes<br />

klargestellt:<br />

Jeder Unternehmer hat in<br />

Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer<br />

gesondert auszuweisen<br />

ist, die ihm von einem inländischen<br />

Finanzamt erteilte Steuernummer<br />

anzugeben. Nicht dazu<br />

verpflichtet seien Kleinunternehmer<br />

sowie Unternehmer, die über<br />

nicht steuerbare oder steuerfreie<br />

Umsätze sowie Umsätze abrechneten,<br />

für die der Leistungsempfänger<br />

Steuerschuldner sei (z. B.<br />

im Falle, dass ein ausländischer<br />

Unternehmer eine hier steuerpflichtige<br />

Leistung für einen inländischen<br />

Unternehmer erbringt =><br />

kein gesonderter Ausweis der<br />

Umsatzsteuer in der Rechnung).<br />

Auch in Kleinbetragsrechnungen<br />

(bis zu 100,- Euro) sei die Angabe<br />

Urteil des Bundesfinanzhofs vom<br />

12. ApriI 2000, Aktenzeichen XI R<br />

127/96, Bundessteuerblatt II <strong>2002</strong>,<br />

130.<br />

Daten zur aktuellen<br />

Wirtschaftslage<br />

Quelle: Der Steuerzahler 7/02<br />

Das Statistische Bundesamt hat die<br />

Daten zur aktuellen Wirtschaftslage<br />

veröffentlicht. Die wichtigsten Daten<br />

können Sie unter www.destatis.de,<br />

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung<br />

abrufen.<br />

Danach ist das reale Bruttoinlandsprodukt<br />

im zweiten Quartal dieses Jahres<br />

gegenüber Jahresfrist um 0,5 Prozent<br />

gestiegen. In den ersten drei<br />

Monaten dieses Jahres war das reale<br />

Bruttoinlandsprodukt noch um 1,2<br />

Prozent geschrumpft. Für das erste<br />

Halbjahr <strong>2002</strong> ergibt sich somit ein<br />

Rückgang der gesamtwirtschaftlichen<br />

Leistung um rd. 0,4 Prozent. Selbst die<br />

Realisierung eines Wachstums von rd.<br />

0,75 Prozent im Jahresdurchschnitt –<br />

wie dies überwiegend von den Wirtschaftsforschungsinstituten<br />

für das<br />

Jahr <strong>2002</strong> prognostiziert wird – ist damit<br />

nur noch erreichbar, wenn es im<br />

zweiten Halbjahr zu einer deutlichen<br />

Wachstumsbeschleunigung kommt.<br />

der Steuernummer nicht erforderlich.<br />

Dagegen aber in Verträgen,<br />

die aufgrund der darin enthaltenen.<br />

Angaben als Rechnung anzusehen<br />

seien (z. B. Miet- oder<br />

Pachtverträge, Wartungsverträge<br />

oder Pauschalverträge mit Steuerberatern).<br />

Ferner wird klargestellt,<br />

dass als Rechnung auch<br />

eine elektronische Abrechnung<br />

(mit einer qualifizierten elektronischen<br />

Signatur mit Anbieter-Akkreditierung)<br />

oder eine Gutschrift<br />

gelte, wobei der Empfänger der<br />

Gutschrift dem Aussteller seine<br />

(jeweils) gültige Steuernummer<br />

mitzuteilen habe. Das Finanzministerium<br />

sieht das Steuergeheimnis<br />

durch die gesetzliche<br />

Verpflichtung zur Angabe der<br />

Steuernummer in der Rechnung<br />

nicht eingeschränkt oder verletzt.<br />

Hierfür allerdings gibt es aktuell noch<br />

keine Hinweise.<br />

Saison- und kalenderbereinigt wies<br />

das wirtschaftliche Wachstum dagegen<br />

in den beiden ersten Quartalen dieses<br />

Jahres gegenüber dem jeweiligen<br />

Vorquartal einen geringfügigen Anstieg<br />

um 0,3 Prozent auf.<br />

Für die schleppende wirtschaftliche<br />

Entwicklung verantwortlich sind zum<br />

einen die geringen Impulse, die von<br />

Seiten der weltwirtschaftlichen Entwicklung,<br />

insbesondere von der amerikanischen<br />

Konjunktur, ausgehen und<br />

die im Gefolge der anhalten Aktienbaisse<br />

einhergehende Verunsicherung<br />

der internationalen Kapitalmärkte. Die<br />

deutsche Konjunktur blieb hiervon<br />

nicht unberührt. Hinzu kamen die Produktionsausfälle<br />

infolge der Streiks in<br />

der Metallindustrie und in der Bauwirtschaft<br />

sowie die durch die überhöhten<br />

Tarifabschlüsse eingetrübten Ertragserwartungen,<br />

die die Investionsbereitschaft<br />

der Unternehmen nachhaltig<br />

dämpfte. Nach wie vor fehlt es daher<br />

der deutschen Wirtschaft an Dynamik<br />

und Kraft. Dies wird auch durch die sogenannten<br />

weichen Indikatoren – z. B.<br />

ifo Geschäftklima Index, ZEW-Umfrage,<br />

Handelsblatt-Indikator – erhärtet.<br />

Quelle: BDA-Rs XI/24 vom 23.08.02<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 37


Aus- und Weiterbildung<br />

AUS- UND WEITERBILDUNG<br />

Weiterbildung in Zahlen<br />

Die Fortbildung zum Kraftverkehrsmeister<br />

schlossen im Jahr 2001 115<br />

Teilnehmer erfolgreich ab.<br />

Nachfolgend übermitteln wir Ihnen<br />

eine Weiterbildungsstatistik des Deutschen<br />

Industrie- und Handelskammertages<br />

zum Kraftverkehrsmeister, Meister<br />

für Lagerwirtschaft und Meister für<br />

Ver- und Entsorgung. Die Prüfung zum<br />

Kraftverkehrsmeister bestanden im<br />

Jahr 2001 115 Teilnehmer. Die Fortbildung<br />

zum Kraftverkehrsmeister, die<br />

rund 1000 Unterrichtsstunden um-<br />

Geprüfter Meister für Meister für<br />

Kraftverkehrsmeister Lagerwirtschaft Ver- und Entsorgung<br />

Jahr Prüfungsteilnehmer Prüfungsteilnehmer Prüfungsteilnehmer<br />

insgesamt bestanden insgesamt bestanden insgesamt bestanden<br />

1999 332 274 300 240 110 97<br />

2000 378 316 351 289 183 174<br />

2001 118 115 296 266 137 134<br />

Quelle: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.<br />

fasst, schlossen damit fast 70 Prozent<br />

weniger als im Jahr 2000 ab. Die Prüfung<br />

zur Fortbildung zum Meister für<br />

Lagerwirtschaft bestanden 266 Teilnehmer<br />

und 134 Teilnehmer zum<br />

Meister für Ver- und Entsorgung.<br />

Ausbildung in umwelttechnischen<br />

Berufen<br />

Zum 1. August <strong>2002</strong> tritt die Verordnung<br />

über die Berufsausbildung in<br />

den umwelttechnischen Berufen in<br />

Kraft. Sie löst die Verordnung über den<br />

Ausbildungsberuf des Ver- und Entsorgers<br />

ab. Dieser Ausbildungsberuf<br />

wurde den gestiegenen Arbeitsmarktanforderungen<br />

nicht mehr gerecht.<br />

Veränderte Rahmenbedingungen und<br />

ein gestiegenes Umweltbewusstsein<br />

erforderten in der Berufsausbildung<br />

eine größere Spezialisierung als es mit<br />

den bisherigen Fachrichtungen Wasserversorgung,<br />

Abwasser und Abfall<br />

möglich war. Nunmehr ist eine Berufsausbildung<br />

in den umwelttechnischen<br />

Berufen<br />

➢ Fachkraft für Wasserversorgungstechnik<br />

➢ Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft<br />

➢ Fachkraft für Abwassertechnik<br />

➢ Fachkraft für Rohr-, Kanal- und<br />

Industrieservice<br />

Dauer jeweils 3 Jahre<br />

möglich. Nähere Einzelheiten erfahren<br />

Sie bei der Verbandsgeschäftsstelle<br />

unter Tel.: 02 61-49 43 38.<br />

46. Vorbereitungslehrgang auf die<br />

Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr<br />

Wir beabsichtigen in der Zeit vom 28. Oktober bis einschließlich 19. November<br />

<strong>2002</strong> den 46. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung<br />

im Personenverkehr durchzuführen.<br />

Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und<br />

Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr.<br />

Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der<br />

BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie<br />

die Kostenrechnung.<br />

Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien<br />

besprochen.<br />

Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen<br />

Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet.<br />

Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon<br />

02 61/4 94-3 30, anzumelden.<br />

38 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Aus- und Weiterbildung<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 39


Aus- und Weiterbilung<br />

<strong>SVG</strong> Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH<br />

Moselring 11 · 56073 <strong>Koblenz</strong> · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48<br />

Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 3146 · Fax (0 69) 97 96 3150<br />

Bereich Gefahrgut<br />

Schulungstermine <strong>2002</strong><br />

2. Halbjahr<br />

Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 09. 11. <strong>2002</strong>, 16. 11. <strong>2002</strong> und 23. 11. <strong>2002</strong><br />

04. 12. <strong>2002</strong>, 05. 12. <strong>2002</strong> und 06. 12. <strong>2002</strong><br />

Frankfurt 12. 10. <strong>2002</strong>, 19. 10. <strong>2002</strong> und 26. 10. <strong>2002</strong><br />

23. 11. <strong>2002</strong>, 30. 11. <strong>2002</strong> und 07. 12. <strong>2002</strong><br />

Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 14. 10. <strong>2002</strong> und 15. 10. <strong>2002</strong> Frankfurt auf Anfrage<br />

Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage<br />

Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 19. 10. <strong>2002</strong><br />

30. 11. <strong>2002</strong><br />

14. 12. <strong>2002</strong><br />

Frankfurt 02. 11. <strong>2002</strong><br />

14. 12. <strong>2002</strong><br />

Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 09. 09. <strong>2002</strong>, 10. 09. <strong>2002</strong> und 11. 09. <strong>2002</strong><br />

nur Straße<br />

Frankfurt 25. 11. <strong>2002</strong>, 26. 11. <strong>2002</strong> und 27. 11. <strong>2002</strong><br />

nur Straße<br />

Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 238,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 16. 09. <strong>2002</strong> und 17. 09. <strong>2002</strong><br />

nur Straße<br />

Frankfurt 03. 12. <strong>2002</strong> und 04. 12. <strong>2002</strong><br />

nur Straße<br />

Beauftragte Person ADR-Strukturreform (Straße € 128,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 25. 10. <strong>2002</strong> Frankfurt 24. 10. <strong>2002</strong><br />

12. 12. <strong>2002</strong><br />

Sonstige verantwortliche Personen nach Rn. 10316 (€ 128,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage<br />

40 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Aus- und Weiterbildung<br />

<strong>SVG</strong> Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH<br />

Moselring 11 · 56073 <strong>Koblenz</strong> · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48<br />

Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 3146 · Fax (0 69) 97 96 3150<br />

Bereich Abfall<br />

Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung<br />

nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 13. 11. <strong>2002</strong> und 14. 11. <strong>2002</strong><br />

20. 11. <strong>2002</strong> und 21. 11. <strong>2002</strong><br />

Frankfurt 09. 12. <strong>2002</strong> und 10. 12. <strong>2002</strong><br />

11. 12. <strong>2002</strong> und 12. 12. <strong>2002</strong><br />

Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 23. 10. <strong>2002</strong> und 24. 10. <strong>2002</strong><br />

12. 12. <strong>2002</strong> und 13. 12. <strong>2002</strong><br />

Frankfurt 12. 11. <strong>2002</strong> und 13. 11. <strong>2002</strong><br />

Bereich Arbeitssicherheit<br />

Ladungssicherung (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei)<br />

<strong>Koblenz</strong> 28. 09. <strong>2002</strong> Frankfurt auf Anfrage<br />

Erste Hilfe (nicht Ersthelfer) (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei)<br />

<strong>Koblenz</strong> 12. 10. <strong>2002</strong><br />

07. 12. 2001<br />

Frankfurt<br />

auf Anfrage<br />

Brandschutz (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei)<br />

<strong>Koblenz</strong> 12. 10. <strong>2002</strong><br />

07. 12. 2001<br />

Frankfurt<br />

auf Anfrage<br />

Lenk- und Ruhezeiten (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei)<br />

<strong>Koblenz</strong> 07. 11. <strong>2002</strong> Frankfurt auf Anfrage<br />

Staplerschulung (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden € 25,00 incl. MwSt.)<br />

<strong>Koblenz</strong> 07. 11. <strong>2002</strong> Frankfurt auf Anfrage<br />

Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei)<br />

<strong>Koblenz</strong> 26. 10. <strong>2002</strong><br />

07. 11. <strong>2002</strong><br />

jeden 1. Donnerstag im Monat<br />

Frankfurt 02. 11. <strong>2002</strong><br />

jeden 1. Donnerstag im Monat<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 41


Aus- und Weiterbildung<br />

<strong>SVG</strong> Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH<br />

Moselring 11 · 56073 <strong>Koblenz</strong> · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48<br />

Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 3146 · Fax (0 69) 97 96 3150<br />

Lehrgangstermin/-ort:<br />

Lehrgangsanmeldung<br />

Lehrgang<br />

Lehrgang: □ Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang □ Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV<br />

□ Aufbaukurs Tank (Fahrer)<br />

□ Fortbildung zur Fachkunde<br />

□ Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer)<br />

□ Ladungssicherung<br />

□ Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* □ Erste Hilfe<br />

□ Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang □ Brandschutz<br />

□ Beauftragte Person<br />

□ Lenk- und Ruhezeiten<br />

□ Sonstige verantwortliche Person □ Fahreruntersuchung gem. FeV<br />

□ Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV □ Infoveranstaltung Arbeitssicherheit<br />

* Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.<br />

Teilnehmer<br />

Name:<br />

Straße, Nr.:<br />

Geburtsdatum:<br />

Telefon:<br />

Vorname:<br />

PLZ/Ort:<br />

Geburtsort:<br />

Nationalität:<br />

Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer)<br />

Firma:<br />

Ansprechpartner:<br />

Straße, Nr.:<br />

PLZ/Ort:<br />

Telefon:<br />

Telefax:<br />

Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der <strong>SVG</strong><br />

Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.<br />

Ort/Datum<br />

Firmenstempel/Unterschrift<br />

Rechnungsempfänger<br />

Datenschutzhinweis:<br />

Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche<br />

Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang<br />

nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.<br />

Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars.<br />

Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach<br />

Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei<br />

späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise<br />

teilnehmen zu lassen.<br />

42 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Rechtsprechung<br />

Buchbesprechung<br />

HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG<br />

Anforderungen an<br />

Gabelstaplerfahrer<br />

Ein Lkw-Fahrer war zunächst in dieser<br />

Funktion tätig gewesen. Er nahm<br />

dann beim TÜV an dem vorgeschriebenen<br />

Lehrgang für Fahrer von Gabelstaplern<br />

teil und erhielt einen „Fahrausweis<br />

für motorisch angetriebene<br />

Flurförderfahrzeuge im innerbetrieblichen<br />

Werksverkehr“.<br />

BUCHBESPRECHUNG<br />

Tipps zur Sicherung der<br />

Fremdkapitalfinanzierung<br />

in der Transportbranche<br />

Dieser Gabelstaplerfahrer fuhr dann<br />

eines Tages auf dem Betriebsgelände<br />

einen Besucher an, der dadurch<br />

schwer verletzt wurde. Dafür wurde<br />

dann der Betrieb schadensersatzpflichtig<br />

gemacht. Dem Betrieb konnten<br />

jedoch keine Vorwürfe gemacht<br />

werden. So sinnvoll es ist, bei einem<br />

angestellten Kraftfahrer, der sich mit<br />

einem betriebseigenen Fahrzeug im<br />

Außendienst fernab des Betriebsgeländes<br />

im allgemeinen Straßenverkehr bewegt,<br />

zur ausreichenden Überwachung<br />

Kontrollfahrten zu fordern, bei<br />

denen seine Fahrweise aus einem anderen<br />

Fahrzeug beobachtet werden<br />

kann, so wenig Sinn macht es andererseits,<br />

vergleichbare Anforderungen auf<br />

den Fall zu übertragen, dass ein Fahrzeug/Arbeitsgerät<br />

innerbetrieblich geführt<br />

wird. Der Fahrer fuhr auf dem Betriebsgelände<br />

regelmäßig 60 bis 80 m.<br />

Damit war dem Lagerleiter, dem unmittelbaren<br />

Vorgesetzten des Gabelstaplerfahrers,<br />

ständig und zwanglos die<br />

Möglichkeit eröffnet, die Tätigkeit des<br />

Fahrers zu beobachten, die sich sozusagen<br />

unter seinen Augen abspielte.<br />

Unter solchen Bedingungen konnten<br />

nicht zusätzlich gesonderte Beobachtungs-<br />

und Überwachungsmaßnahmen<br />

gefordert werden. Bei einem<br />

im Außendienst tätigen Fahrer müssen<br />

sie dem Arbeitgeber abverlangt werden,<br />

weil er nur so eine Tätigkeit überwachen<br />

kann, die sich außerhalb seiner<br />

unmittelbaren Wahrnehmungssphäre<br />

abspielt. Bei einer innerbetrieblichen<br />

Tätigkeit indessen ist die Beobachtungsmöglichkeit<br />

und damit die Möglichkeit,<br />

Fehlverhalten zu entdecken<br />

und abzustellen, ständig und in sehr<br />

viel breiterem Umfang gegeben, auch<br />

ohne dass besondere Überwachungsmaßnahmen<br />

angesetzt und durchgeführt<br />

werden müssen. So konnten dem<br />

Betrieb als Arbeitgeber des Gabelstaplerfahrers<br />

keine haftungsbegründenden<br />

Vorwürfe gemacht werden. (Urteil<br />

des Oberlandesgerichts Düsseldorf<br />

vom 2.7.2001 – 1 U 113/00 – in NZV<br />

<strong>2002</strong>, 91).<br />

Quelle: Versicherungspraxis 7/02<br />

Einwurf eines Briefes in<br />

den Hausbriefkasten<br />

Die Unternehmensberatung der<br />

<strong>SVG</strong>-Zentrale der Straßenverkehrsgenossenschaften<br />

hat in Zusammenarbeit<br />

mit dem Bundesamt für Wirtschaft<br />

und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Infobroschüre<br />

zum Thema „Sicherung der<br />

Fremdkapitalfinanzierung von Investitionen,<br />

für kleine und mittlere Unternehmen<br />

der Transportbranche durch<br />

Ratingverfahren“ veröffentlicht. Damit<br />

hat die <strong>SVG</strong>-Zentrale die in Kooperation<br />

mit der BAFA erarbeitete Schriftenreihe<br />

um eine weitere Ausgabe erweitert.<br />

Die Prüfung alternativer Finanzierungssätze<br />

und damit auch die Inanspruchnahme<br />

des Kapitalmarkts<br />

spielte für kleinere und mittlere Unternehmen<br />

in Deutschland bisher eine untergeordnete<br />

Rolle. In den vergangenen<br />

Jahrzehnten konnten diese<br />

Unternehmen sich der Möglichkeit der<br />

Kreditfinanzierung über die jeweiligen<br />

Hausbanken relativ sicher sein. Im<br />

Gegensatz zu anderen Ländern leidet<br />

der deutsche Mittelstand aufgrund dieser<br />

über Jahrzehnte gelebten Finanzierungspraxis<br />

vielfach an einer man-<br />

Nach 16 Uhr müssen Privatpersonen<br />

nicht mehr mit dem Einwurf von<br />

Post in den Briefkasten rechnen.<br />

Wird ein Schreiben zur Fristwahrung<br />

direkt in den Hausbriefkasten des<br />

Vertragspartners eingeworfen, muss<br />

dies bis 16 Uhr geschehen. Ansonsten<br />

gilt es erst am nächsten Tag als zugegangen.<br />

Diese Entscheidung hat das<br />

Landgericht Berlin getroffen (Urteil vom<br />

11. April <strong>2002</strong>, AZ. 65 S 132/01).<br />

Ein Vermieter hatte eine Miet-Erhöhungserklärung<br />

erst um 17 Uhr in<br />

den Briefkasten des Mieters eingeworfen.<br />

Zu spät, meinte das Gericht. Zwar<br />

gehe ein Schreiben dem Empfänger<br />

zu, wenn es in seinen Machtbereich gelangt<br />

sei. Eine Privatperson müsse aber<br />

nach 16 Uhr nicht mehr mit einem Brief<br />

in ihrem Briefkasten rechnen.<br />

Quelle: VPaktuell 7/02<br />

Lehrmeisterhaftes Fahren<br />

nicht erlaubt<br />

Nicht wenige Autofahrer glauben<br />

allen Ernstes, sie seien in pädagogischer<br />

Mission auf den Straßen unterwegs.<br />

Folge: Mitunter können sie es<br />

nicht lassen, andere Verkehrsteilnehmer<br />

zu belehren oder gar zu disziplinieren.<br />

Um einen solchen Fall ging es kürzlich<br />

vor dem Oberlandesgericht (OLG)<br />

München. Dort musste sich ein Pkw-<br />

Lenker verantworten, der auf einer<br />

schwach befahrenen Landstraße<br />

grundlos gebremst und durch dieses<br />

Manöver beinahe einen Auffahrunfall<br />

verursacht hatte. Später stellte sich<br />

heraus, dass der Beklagte einen hinter<br />

ihm fahrenden Brummi-Kapitän wohl<br />

hatte disziplinieren wollen. Das durfte<br />

er nicht, urteilten die OLG-Richter der<br />

bayerischen Landeshauptstadt unter<br />

dem Aktenzeichen 1 St RR 57/01.<br />

Quelle: VersicherungsPraxis 8/02<br />

gelnden Eigenkapitalausstattung. In<br />

Deutschland ist somit schon in der<br />

historischen Entwicklung die Fremdfinanzierung<br />

– insbesondere im Transport-<br />

und Logistiksektor – von besonderer<br />

Bedeutung. Deshalb müssen<br />

sich die deutschen Transportunternehmen<br />

ganz besonders mit den Chancen<br />

und Risiken einer Darstellung des eigenen<br />

Unternehmens im Rahmen von<br />

Ratingkonzepten stellen. Die Gestaltung<br />

der Betriebe nach betriebswirtschaftlichen<br />

Methoden und Konzepten<br />

wird für die deutschen Transportunternehmen<br />

zukünftig unumgänglich werden.<br />

Die Kreditvergabepraxis der Ge-<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 43


Buchbesprechung<br />

schäftsbanken hat sich in den letzten<br />

Jahren verändert und wird sich auch<br />

zukünftig den Notwendigkeiten anpassen.<br />

Grund hierfür ist wohl auch, dass<br />

sich die Banken zunehmend dem<br />

Druck ihrer Aktionäre nach „Höherrenditen“<br />

beugen und sich aus dem in der<br />

Vergangenheit stark durch die Pleitewelle<br />

beeinträchtigten Firmenkreditgeschäften<br />

mit Klein- und Mittelständlern<br />

zurückziehen wollen.<br />

Die aktuelle Ratingdiskussion führt<br />

nicht zuletzt auch dazu, dass die Banken<br />

in Zukunft zu einer stärkeren Spreizung<br />

ihrer Zinsmargen kommen werden,<br />

die sich schwerpunktmäßig an<br />

den Bonitäten der Kreditnehmer orientieren<br />

wird. Die strategische Differenzierung<br />

einer Firmenkundenbank wird<br />

in Folge dessen nur durch ganzheitliche<br />

Lösungs- und Beratungsansätze<br />

für die Unternehmenskunden zu dem<br />

von beiden Seiten gewünschten Erfolg<br />

führen. Dabei kann sich eine Bank<br />

nicht nur auf die analysierten Unternehmensbilanzen<br />

stützen. Sie muss<br />

verstärkt Umweltfaktoren und Branchenentwicklungen<br />

berücksichtigen,<br />

analysieren und weitere Tendenzen antizipieren.<br />

In dem vorliegenden Werk wird<br />

deshalb versucht, die Chancen für das<br />

mittelständische deutsche Transportgewerbe,<br />

die aus dem Rating resultieren,<br />

darzustellen. Neben der historischen<br />

Entwicklung werden betriebswirtschaftliche<br />

Maßnahmen- und Ratingansätze<br />

erläutert. Die Betriebe sollen<br />

in die Lage versetzt werden, eine<br />

effiziente Darstellung gegenüber den<br />

Kreditinstituten zu entwickeln, um das<br />

eigene Unternehmen erfolgreich zu<br />

präsentieren und die langfristige Existenz<br />

am Markt zu sichern. Die Info-<br />

Broschüre umfasst 73 Seiten. Sie kann<br />

für 18,90 Euro zuzüglich MwSt. und<br />

Versandkosten bei der Unternehmensberatung<br />

der <strong>SVG</strong>-Zentrale in Frankfurt/Main,<br />

Fax: 0 69/79 19-245 bzw.<br />

e-mail: info@svg.de, bestellt werden.<br />

1.414 Fragen und Antworten zur<br />

Vorbereitung auf die<br />

IHK-Prüfung<br />

Güterkraftverkehr<br />

von Kurt Krummeich<br />

Die vorliegende 2. Auflage wurde<br />

komplett überarbeitet und um zahlreiche<br />

Fragen und Antworten ergänzt. Mit<br />

diesem Buch wird die größte Auswahl<br />

zur Vorbereitung auf die komplexe Prüfung<br />

angeboten.<br />

Die nachstehenden Themenbereiche<br />

werden ausführlich behandelt:<br />

– Nationales Recht<br />

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG),<br />

Frachtrecht des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB), Beförderungsdokumente,<br />

Grundzüge des Speditionsrechts,<br />

Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht,<br />

Sozialrecht, Bürgerliches<br />

Recht, Handels- und Gewerberecht,<br />

Steuerrecht;<br />

– Kaufmännische und finanzielle<br />

Verwaltung<br />

Zahlungsverkehr und Finanzierung,<br />

Buchführung, Kostenrechnung,<br />

Versicherungswesen, Betriebsführung<br />

von Güterkraftverkehrsunternehmen,<br />

Marketing;<br />

– Technische Normen und technischer<br />

Betrieb<br />

Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge,<br />

Instandhaltung und Untersuchung<br />

der Fahrzeuge, Fahrzeuggewichte<br />

und Abmessungen,<br />

Laden und Entladen der Fahrzeuge,<br />

Beförderung gefährlicher<br />

Güter, Beförderung von Nahrungsmitteln,<br />

Grundregeln des Umweltschutzes<br />

bei der Verwendung von<br />

Wartung der Fahrzeuge;<br />

– Unfallverhütung und bei Unfällen<br />

zu ergreifende Maßnahmen<br />

– Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr<br />

Internationale Beförderungsbedingungen<br />

CMR, Güterkraftverkehr<br />

zwischen den Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union (EU) sowie der<br />

EU und Drittländern, Zollpraxis und<br />

Zollformalitäten, Verkehrsregeln in<br />

den Nachbarstaaten, Vorschriften<br />

und Maßnahmen gegen unerlaubte<br />

Beförderung von Rauschmitteln.<br />

ISBN 3-87841-162-6<br />

Bestell-Nr. 31110<br />

400 Seiten, DIN A5, broschiert<br />

Erschienen beim Verkehrs-Verlag<br />

J. Fischer GmbH & Co. KG<br />

Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11 / 9919 30<br />

Fax: 02 11 / 6 80 15 44<br />

E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de<br />

Handbuch<br />

Personenbeförderungsrecht<br />

von Horst Krämer<br />

Seit dem Erscheinen der 5. Auflage<br />

des Handbuches im Jahre 1996 hat<br />

sich das deutsche Recht für den gewerblichen<br />

Straßenpersonenverkehr<br />

naturgemäß weiterentwickelt: So wurden<br />

z. B. das Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) und die Verordnung<br />

über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen<br />

im Personenverkehr (BOKraft)<br />

inzwischen geändert.<br />

Die Einführung des Euro zum 1. Januar<br />

<strong>2002</strong> als Zahlungsmittel bedingt<br />

weitere Korrekturen in einer Reihe von<br />

Rechtsvorschriften. Und in Straßburg<br />

schickt sich das Europäische Parlament<br />

an, einen Vorschlag der Brüsseler<br />

Kommission zu verabschieden, der zu<br />

mehr Wettbewerb im ÖPNV führen soll.<br />

Das Handbuch hat sein „Aktentaschen-Format“<br />

behalten und sich somit<br />

auf die wichtigsten gesetzlichen<br />

Regelungen beschränkt. Der Autor war<br />

mehr als 10 Jahre Geschäftsführer der<br />

Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH<br />

und lange Jahre dem Fachreferat<br />

„Straßenpersonenverkehr“ im Bundesministerium<br />

angehörig.<br />

ISBN 3-87841-165-0<br />

Bestell-Nr. 36101<br />

257 Seiten, DIN A5, broschiert<br />

Erschienen beim Verkehrs-Verlag<br />

J. Fischer GmbH & Co. KG<br />

Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf<br />

Tel: 0211/ 9 9193-0<br />

Fax: 0211/ 6 8015 44<br />

E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de<br />

Lenk- und Ruhezeiten im<br />

Straßenverkehr<br />

Fahrpersonalrecht und neues Arbeitszeitgesetz<br />

auf neuestem Stand<br />

Wie lange dürfen Berufskraftfahrer<br />

am Steuer sitzen? Was ist bei den<br />

Ruhezeiten zu beachten? Die zwölfte<br />

Auflage des Buches „Lenk- und Ruhezeiten<br />

im Straßenverkehr“ informiert<br />

detailliert und praxisnah über den aktuellen<br />

Stand des Fahrpersonalrechts.<br />

Das Werk enthält neu die EG-Arbeitsrichtlinie<br />

vom 11. März <strong>2002</strong> und<br />

deren Kommentierung. Für einen besseren<br />

Überblick der komplizierten<br />

Materie wurde die Kommentierung<br />

44 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Buchbesprechung<br />

übersichtlicher aufgebaut. Sie ist neu<br />

aufgeteilt in Anwendungsbereiche, die<br />

wichtigsten Regelungen und Verordnungstexte.<br />

Für angestellte Fahrer und<br />

für selbstständige Fahrer wurde jeweils<br />

eine separate Tabelle für den „Gesamtüberblick<br />

der Sozialvorschriften“ eingefügt.<br />

Die Beispiele werden bildlich dargestellt.<br />

Neben einem neuen Stichwortverzeichnis<br />

liefert das Buch zusätzlich aktuelle<br />

Infos wie zum Beispiel den 20.<br />

Bericht der EU-Kommission über die<br />

Durchführung der Verordnung über die<br />

Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften<br />

im Straßenverkehr.<br />

Neben den wichtigsten Lenk- und<br />

Ruhezeit-Regelungen (insbesondere<br />

EG-Sozialvorschriften) liegt ein weiterer<br />

Schwerpunkt auf dem deutschen<br />

Arbeitszeitgesetz. Der klare Aufbau<br />

und die Kommentare zu allen wichtigen<br />

Bestimmungen machen das Buch zu<br />

einem praktischen Begleiter überall in<br />

Europa.<br />

Der Autor: Christoph Rang Ministerialrat<br />

a.D.<br />

Aus dem Inhalt:<br />

• Internationale Regelungen („EG-<br />

Sozialvorschriften“, AETR)<br />

• Nationales Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland (Fahrpersonalgesetz,<br />

ArbZG)<br />

• Gesamtübersicht Ausnahmeregelungen<br />

für bestimmte Fahrzeugkategorien<br />

• Übersicht über die zu verwendenden<br />

Kontrollmittel<br />

• Gesamtüberblick Sozialvorschriften<br />

• Beispiele für Fahrtabläufe<br />

Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr<br />

Paperback, 141 Seiten, DIN A5,<br />

12. Auflage <strong>2002</strong><br />

Bestell-Nr. 23013<br />

ISBN: 3-574-23013-3<br />

Verlag Heinrich Vogel Fachverlag<br />

GmbH, München<br />

Material- und<br />

Lagerwirtschaft<br />

von Kurt Krummeich<br />

Stand März <strong>2002</strong><br />

Dieses Buch ist ein leicht verständlicher<br />

Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung<br />

und die Arbeit im Praxisalltag<br />

im Bereich der Material- und<br />

Lagerwirtschaft.<br />

Der Autor Kurt Krummeich hat bereits<br />

zahlreiche Fachbücher zum<br />

Straßengüterverkehr geschrieben und<br />

ist u.a. als Unternehmensberater in<br />

den Segmenten Transport- und Lagerlogistik<br />

und als Dozent für Fachseminare<br />

und Fachkundeunterricht tätig.<br />

In vier Fachteilen behandelt der<br />

Autor<br />

– die Grundlagen des Wirtschaftens,<br />

– die Grundzüge der Logistik,<br />

– die Material- und Lagerwirtschaft<br />

und<br />

– die Distribution<br />

sehr praxisnah.<br />

Die vorgenannten Themen werden<br />

ausführlich behandelt und erläutert.<br />

Durch viele Grafiken und Bilder wird<br />

das erforderliche Wissen schnell aufgenommen<br />

und vertieft, nach dem Motto:<br />

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte.<br />

Das leicht verständliche Fachbuch ist<br />

eine praktische Hilfe für eine Prüfungsvorbereitung<br />

und ein unentbehrlicher<br />

Ratgeber im Arbeitsalltag.<br />

ISBN 3-87841-160-X<br />

Bestell-Nr. 31122<br />

232 Seiten, DIN A5, broschiert<br />

Erschienen beim Verkehrs-Verlag<br />

J. Fischer GmbH & Co. KG<br />

Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11/9 91 93-0<br />

Fax: 02 11/6 80 15 44<br />

E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de<br />

Fracht- und<br />

Speditionsrecht<br />

von Kurt Krummeich<br />

Stand April <strong>2002</strong><br />

Dieses Buch ist ein Praxis-Handbuch<br />

für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

in Industrie-, Handels-, Transportund<br />

Speditionsunternehmen, welche<br />

im Praxisalltag mit den Beförderungsbedingungen<br />

und der Schadenabwicklung<br />

konfrontiert sind.<br />

Auf 448 Seiten stellt der Autor das<br />

aktualisierte neue Fracht- und Speditionsrecht<br />

in der 3. Auflage, Stand April<br />

<strong>2002</strong>, dar.<br />

Aus dem Inhalt:<br />

– Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)<br />

– Fracht-, Lager- und Speditionsrecht<br />

(HGB)<br />

– Übereinkommen über den Beförderungsvertrag<br />

im internationalen<br />

Straßengüterverkehr (CMR)<br />

– Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-<br />

und Logistikunternehmer<br />

(VBGL)<br />

– Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen<br />

<strong>2002</strong> (ADSp)<br />

– Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung<br />

(SpV)<br />

Alle Texte sind abgedruckt und ausführlich<br />

kommentiert und erläutert.<br />

Ein Kapitel widmet sich außerdem<br />

der Schadenverhütung und der richtigen<br />

und schnellen Schadenabwicklung.<br />

Abgerundet wird der ausführliche<br />

und informative Inhalt durch zahlreiche<br />

Praxisbeispiele, Gerichtsurteile und<br />

Tipps, sowie durch ein sehr ausführliches<br />

Stichwortverzeichnis.<br />

ISBN 3-87841-161-8<br />

Bestell-Nr. 32107<br />

448 Seiten, DIN A5, broschiert<br />

Erschienen beim Verkehrs-Verlag<br />

J. Fischer GmbH & Co. KG<br />

Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11 / 99 19 30<br />

Fax: 02 11 / 6 80 15 44<br />

E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de<br />

Personenbeförderungsrecht<br />

(PBR)<br />

Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz<br />

nebst sonstigen einschlägigen<br />

Vorschriften<br />

Begründet von Dr. Helmuth Bidinger<br />

†, Rechtsanwalt und Notar, fortgeführt<br />

von Dr. jur. Rita Bidinger, Oberursel<br />

2., völlig neu bearbeitete Auflage<br />

Loseblatt-Kommentar einschließlich<br />

Lieferung 2/02, 3.638 Seiten, DIN<br />

A 5, einschließlich zwei Ordnern Euro<br />

(D) 128,-. Ergänzungen bei Bedarf.<br />

ISBN 3 503 00819 5<br />

Erich Schmidt Verlag Berlin Bielefeld<br />

München<br />

Zum Inhalt: Seit Jahrzehnten ist der<br />

„Bidinger“ Garant für eine praxisnahe<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 45


Buchbesprechung<br />

und fundierte Kommentierung des<br />

Rechts der Personenbeförderung.<br />

Ausführlich erläutert werden in dem<br />

Werk neben dem Personenbeförderungsgesetz<br />

und der Freistellungsverordnung<br />

auch weitere wichtige Gesetze<br />

und Rechtsverordnungen des<br />

Straßenpersonenverkehrs (z. B. BO-<br />

Kraft, VOAllgBefBed, PBefAusg1V), die<br />

Regelungen des BGB über den Reisevertrag,<br />

sowie der Elfte Abschnitt des<br />

Schwerbehindertengesetzes, der die<br />

unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter<br />

im öffentlichen Personenverkehr<br />

regelt.<br />

Die Rechtsprechung, darunter<br />

auch zahlreiche unveröffentlichte Entscheidungen,<br />

ist umfassend ausgewertet.<br />

Ein ausführliches Sachverzeichnis<br />

ermöglicht den schnellen<br />

Zugriff auf die jeweiligen Erläuterungen.<br />

Eine klare Gliederung sowie die sukzessive<br />

Einführung von Randnummern<br />

gewährleisten die hohe Benutzerfreundlichkeit<br />

des Werkes.<br />

Mit der Lieferung 2/02 wurde die<br />

Kommentierung zu § 49 PBefG vollständig<br />

überarbeitet. Zahlreiche neue<br />

Entscheidungen, insbesondere zum<br />

Mietwagenverkehr, sind berücksichtigt.<br />

Hinzuweisen ist auch auf das „Gesetz<br />

zur Gleichstellung behinderter<br />

Menschen und zur Änderung anderer<br />

Gesetze“ vom 27. April <strong>2002</strong>, das bereits<br />

im Gesetzestext des PBefG<br />

berücksichtigt werden konnte. Neben<br />

einigen Aktualisierungen im Textteil<br />

wurde auch das Inhaltsverzeichnis auf<br />

den neuesten Stand gebracht.<br />

Das aktuelle Vorschriftenwerk<br />

„GGVSE/ADR 2001“<br />

jetzt neu<br />

Die GGVSE bzw. das 2001 neugefasste<br />

ADR sind die wichtigsten Anwendervorschriften<br />

bei der Gefahrgutbeförderung<br />

auf der Straße. Die<br />

Anwender, also vor allem beauftragte<br />

Personen von versendenden oder befördernden<br />

Unternehmen, aber auch<br />

Schulungsträger, Polizeien, Prüfstellen,<br />

BAG sowie Schaltstellen im multimodalen<br />

Verkehr wie See- und Flughäfen<br />

benötigen für ihre Arbeit ständig diese<br />

Unterlagen.<br />

Da liegt es nahe, dass jetzt auf revidiertem<br />

Stand die Broschüre GG-<br />

VSE/ADR 2001 von den Autoren<br />

Ridder/Holzhäuser in der ecomed verlagsgesellschaft<br />

erschienen ist.<br />

Die neue Broschüre GGVSE/ADR<br />

2001 beinhaltet die seit 1. Juli 2001<br />

umstrukturierten Gefahrgutvorschriften<br />

und bietet gleichzeitig Orientierungshilfe<br />

sowie Zeitersparnis für den<br />

Anwender. Praktisch und hilfreich ist<br />

der ausklappbare Umschlag mit einem<br />

ADR-Wegweiser, der das Auffinden der<br />

Dekodierungen in der Vorschrift erleichtert.<br />

Sinnvolle Querverweise zu<br />

anderen Regelungen und Vorschriften<br />

erschließen weniger offensichtliche<br />

Sachverhalte.<br />

Die Anlagen A + B zum ADR machen<br />

mit ca. 800 Seiten den größten<br />

Teil der handlichen Broschüre aus. Das<br />

„Herzstück“ des neuen ADR ist das<br />

Verzeichnis der gefährlichen Güter, aus<br />

dem sich praktisch alle Sondervorschriften,<br />

bezogen auf einen Stoff, ableiten<br />

lassen. Der Anwender kann eine<br />

detaillierte stoffbezogene Auswertung<br />

der Tabelle A des Kapitels 3.2 vornehmen,<br />

und wird so unterstützt bei der<br />

Lösung seines speziellen Beförderungsproblems.<br />

Positiv für den Nutzer<br />

ist außerdem die Markierung derjenigen<br />

Stoffe, für die bei der Straßenbeförderung<br />

eventuell eine Fahrwegbestimmung<br />

oder Verlagerung auf andere<br />

Verkehrsträger beachtet werden muss.<br />

Die Inhalte der Broschüre umfassen<br />

außerdem: Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />

(GGBefG), offizielle GGVSE (laut<br />

BGBl. 1), GGAV-Duldungsbekanntmachung,<br />

Anlagen A und B zum ADR (laut<br />

BGBl. II), alphabetisches Stoffverzeichnis<br />

des RID.<br />

Als Sonderleistung des Verlages<br />

sind Verweise auf Verbote, Erleichterungen,<br />

Begriffsbestimmungen und<br />

Zuständigkeiten eingearbeitet.<br />

Die Inhalte der Broschüre gibt es in<br />

Zukunft auch als CD-ROM-Version mit<br />

den Vorteilen der Recherchemöglichkeiten<br />

eines elektronischen Produktes.<br />

Die Autoren Klaus Ridder und Jörg,<br />

Holzhäuser sind anerkannte Experten<br />

im Gefahrgutbereich und bekannte<br />

Verfasser von Gefahrgut-Fachliteratur.<br />

K. Ridder J. Holzhäuser<br />

GGVSE/ADR 2001<br />

17. Ausgabe <strong>2002</strong>, Broschur,<br />

850 Seiten, Format 17 x 24 cm<br />

ISBN 3-609-67937-9<br />

K. Ridder J. Holzhäuser<br />

GGVSE/ADR 2001<br />

<strong>2002</strong>, CD-ROM mit Jewel-Box<br />

ISBN 3-609-69773-3<br />

Der Taxi- und Mietwagenunternehmer<br />

Leitfaden für die Sachkundeprüfung<br />

Seit über 20 Jahren hilft das Lehrbuch<br />

„Der Taxi- und Mietwagenunternehmer“<br />

den Berufsanfängern bei der<br />

Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung.<br />

Das aktuelle Werk ist auf die<br />

Anforderungen der Berufszugangsverordnung<br />

für den Straßenpersonenverkehr<br />

vom 15. Juni 2000 abgestimmt.<br />

Das Buch vermittelt dem angehenden<br />

Taxi- und Mietwagenunternehmer<br />

die erforderlichen grundlegenden<br />

rechtlichen, kaufmännischen und<br />

sonstigen Kenntnisse und ist nach den<br />

Prüfungsthemen gegliedert. Kontrollfragen<br />

und Antworten im Anschluss an<br />

jedes Kapitel sowie Fallstudien ermöglichen<br />

eine Überprüfung des Lernerfolges.<br />

Da der grenzüberschreitende Taxiund<br />

Mietwagenverkehr an Bedeutung<br />

immer mehr zunimmt, beinhaltet das<br />

Buch neu den Abschnitt I D „grenzüberschreitende<br />

Personenbeförderung.“<br />

Ferner sind die Änderungen<br />

im Personenbeförderungsrecht zur<br />

Gleichstellung behinderter Menschen<br />

berücksichtigt sowie die notwendigen<br />

Anpassungen in Folge der Umstellung<br />

von DM auf Euro.<br />

Die Autoren: Dr. Rita Bidinger (Assessorin<br />

in Oberursel) und Thomas<br />

Grätz (Rechtsanwalt und Geschäftsführer<br />

des BZP)<br />

Aus dem Inhalt:<br />

• Personenbeförderungsrecht<br />

• Allgemeine Betriebsorganisation<br />

und Geschäftsführung<br />

• Rechnungs-, Steuer- und<br />

Kalkulationswesen<br />

• Arbeits- und Sozialrecht<br />

• Allgemein versicherungsrechtliche<br />

Bestimmungen für Kraftfahrzeuge<br />

• Allgemeines Verkehrsrecht<br />

• Umweltschutz<br />

• Verbandswesen<br />

46 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>


Buchbesprechung<br />

• Anhang (Fallstudie, Kostenkalkulationsmuster,<br />

PbzuGV, PbefG, BOKraft)<br />

Der Taxi- und Mietwagenunternehmer<br />

208 Seiten, DIN A5, Paperback,<br />

24. Auflage <strong>2002</strong>.<br />

Bestell-Nr. 24026<br />

ISBN: 3-574-24026-0<br />

Verlag Heinrich Vogel<br />

81664 München<br />

Das Taxiunternehmen in<br />

der Praxis<br />

Leitfaden für die Betriebsführung<br />

Sie wollen Ihren Taxi- und Mietwagenbetrieb<br />

optimal führen oder sich auf<br />

die Fachkundeprüfung vorbereiten?<br />

Mit diesem Buch steht Ihnen eine Anleitung<br />

zur Verfügung, die sich ausschließlich<br />

an der Praxis orientiert. Die<br />

Autoren sind absolute Fachleute mit<br />

jahrzehntelanger Erfahrung im Taxi und<br />

Mietwagengewerbe.<br />

Die 15. Auflage enthält zahlreiche<br />

Änderungen im Personenbeförderungsgesetz,<br />

bei der BOKraft, im Arbeitsrecht<br />

und bei den Sozialversicherungen.<br />

Außerdem wurde das Werk auf<br />

Euro umgestellt.<br />

Die Kalkulationsbeispiele im Sonderteil<br />

helfen dem Unternehmer, seinen<br />

Betrieb zu überprüfen, vor allem, wenn<br />

Investitionen oder Veränderungen anstehen.<br />

Zudem liegt dem Buch ein „Journalblatt“<br />

bei. Anhand ausgesuchter<br />

Beispiele wird darin die Praxis der Journalbuchhaltung<br />

aufgezeigt.<br />

Zusätzlich findet der Taxiunternehmer<br />

Antworten auf alle Fragen rund um<br />

den Arbeitnehmer. „Das Taxiunternehmen<br />

in der Praxis“ ist somit ein unerlässliches<br />

Handbuch für die Praxis.<br />

Die Autoren: Hans Meißner (Präsident<br />

des BZP) und Claus Mattern<br />

(Steuerberater)<br />

Aus dem Inhalt:<br />

• Personenbeförderungsrecht<br />

• Betriebsordnung (BOKraft)<br />

• Fahrerlaubnisverordnung<br />

• StVO, Arbeitszeitrechtsgesetz,<br />

Arbeitsrecht, Sozialversicherungen<br />

• Gewerbesteuer, Umsatzsteuer,<br />

Einkommensteuer, Inventarbuch<br />

• Arbeitnehmer im Taxigewerbe<br />

• Buchhaltung des Taxiunternehmers,<br />

Gewinnermittlung beim<br />

Taxiunternehmer<br />

• inkl. Sondertell Kalkulation<br />

Das Taxiunternehmen in der Praxis<br />

(Leitfaden zur Betriebsführung),<br />

176 Seiten, DIN A5, Paperback,<br />

15. Auflage <strong>2002</strong><br />

Bestell-Nr. 24030<br />

ISBN: 3-574-24030-9<br />

Verlag Heinrich Vogel<br />

81664 München<br />

Ladungssicherung leicht<br />

gemacht<br />

Bitte geben<br />

Sie uns nach<br />

einem Umzug<br />

Ihre neue<br />

Anschrift<br />

bekannt!<br />

Lehrbuch für Schulung und Selbststudium<br />

(2. Auflage <strong>2002</strong>)<br />

Fahrer und Verlader sind häufig in<br />

der Situation, unter Zeitdruck und bei<br />

oft geringer Kenntnis der physikalischen<br />

Gegebenheiten, Ladung entsprechend<br />

den komplizierten Bestimmungen<br />

sichern zu müssen. Unfälle<br />

und beschädigte Ladung sind so vorprogrammiert.<br />

Fachleute sind sich<br />

einig: Nur eine solide Ausbildung kann<br />

hier Abhilfe schaffen.<br />

Um hierfür einen verlässlichen<br />

Standard zu schaffen, hat der Verein<br />

Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) den<br />

„Ausbildungsnachweis Ladungssicherung“<br />

veröffentlicht. Wenn bestimmte<br />

Ausbildungsinhalte vermittelt worden<br />

sind, kann dem Teilnehmer der „Ladungssicherungs-Führerschein“<br />

ausgestellt<br />

werden.<br />

Dipl.-Ing. Rudolf Sander, Autor unseres<br />

Lehrbuches „Ladungssicherung<br />

leicht gemacht“ hat an diesem Ausbildungsnachweis<br />

von Anfang an mitgearbeitet.<br />

Deshalb finden Sie die Ausbildungsinhalte<br />

in nahezu identischer<br />

Gliederung in diesem Lehrbuch wieder.<br />

Es ist damit der ideale Schulungsbegleiter<br />

für die Erlangung des<br />

„Ladungssicherungs-Führerscheines“.<br />

Die verständliche und übersichtliche<br />

Aufbereitung des Stoffes mit vielen<br />

Grafiken eignet sich für die Schulung<br />

ebenso wie für das Selbststudium. Der<br />

Anwender soll in die Lage versetzt werden,<br />

eine geeignete Maßnahme selbstständig<br />

auszuwählen und anzuwenden.<br />

Das Lehrbuch ist jetzt in der 2.<br />

überarbeiteten Auflage erschienen.<br />

Aus dem Inhalt:<br />

• Unfälle und Verkehrskontrollen<br />

• Rechtliche Grundlagen<br />

• Physikalische Grundlagen<br />

• Anforderungen an das Transportfahrzeug<br />

• Zurrmittel und sonstige Hilfsmittel<br />

• Arten der Ladungssicherung<br />

• Anhang: Diagramme zum Diagonal-/Schrägzurren<br />

– Sicherung<br />

gestapelter Ladung – Fotodokumentation<br />

einer Stückgutverladung<br />

– Hinweise zur praktischen<br />

Ausbildung<br />

Der Autor, Dipl. Ing. Rudolf Sander,<br />

ist Fachmann in Sachen Ladungssicherung<br />

und Gefahrgut mit langjähriger<br />

Schulungserfahrung.<br />

Zu diesem Lehrbuch ist auch ein<br />

Foliensatz auf CD-ROM erschienen.<br />

Ladungssicherung leicht gemacht<br />

Lehrbuch für Schülung und<br />

Selbststudium<br />

144 Seiten, DIN A4, 2. Auflage <strong>2002</strong><br />

Bestell-Nr. 23028,<br />

ISBN: 3-574-23028-1<br />

Verlag Heinrich Vogel Fachverlag<br />

GmbH, 81664 München<br />

Praxishandbuch<br />

Sonderabfall<br />

Entsorgung nach KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz)<br />

Neu im Verlag Heinrich Vogel-Gefahrgut-Programm<br />

ist das Praxishand-<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 47


Buchbesprechung<br />

Persönliches<br />

buch Sonderabfall. Das Buch richtet<br />

sich an alle, die sich mit der Entsorgung<br />

von Sonderabfällen beschäftigen oder<br />

neu in das Thema einsteigen. Die Zuständigkeiten<br />

und Aufgaben der Abfallerzeuger,<br />

Entsorger und Transporteure<br />

werden mit Hilfe von Tabellen und<br />

Übersichten deutlich gemacht.<br />

Das Buch liefert kompakte Informationen<br />

zum geänderten Regelwerk der<br />

Abfallentsorgung, insbesondere zur<br />

Beseitigung und/oder Verwertung von<br />

überwachungsbedürftigen Abfällen.<br />

Neben einer Einführung in die<br />

Grundlagen der Abfallentsorgung nach<br />

dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz<br />

(KrW-/AbfG) enthält das Buch<br />

Entsorgungsformulare mit Abbildungen<br />

und ausführlichen Ausfüllhilfen.<br />

Diagramme veranschaulichen den Ablauf-<br />

und Belegfluss der Formulare.<br />

Im Anhang findet der Leser zusätzlich<br />

alle relevanten Gesetzestexte sowie<br />

die neue Altölverordnung inklusive<br />

Hinweisen zu Art und Auswirkungen<br />

der Änderungen.<br />

Der Autor: Dr. Reinhard Tischler<br />

Praxishandbuch Sonderabfall<br />

Entsorgung<br />

Broschüre, DIN A4, 222 Seiten<br />

Bestell-Nr. 23034<br />

ISBN: 3-574-23034-6<br />

Verlag Heinrich Vogel Fachverlag<br />

GmbH, München<br />

Internationale<br />

SOS-Scheibe<br />

Stresssituation für jeden Berufskraftfahrer:<br />

im Ausland unterwegs und<br />

es hat gekracht. Welche Telefonnummer<br />

hat die hiesige Polizei? Wie erreiche<br />

ich die Deutsche Botschaft, die<br />

ADAC Notrufstation oder den Rettungsdienst?<br />

Rasche Antworten auf<br />

diese Fragen gibt die neue Internationale<br />

SOS-Scheibe des Heinrich Vogel<br />

Verlags.<br />

Neben den wichtigsten Notrufnummern<br />

in Europa liefert die Drehscheibe<br />

auf der Rückseite auch eine Unfall-<br />

Checkliste für die Erstellung des Unfallberichtes.<br />

Eine Gedankenstütze für<br />

den Fahrer, die in solchen Situationen<br />

sehr nützlich sein kann. Zusätzlich führt<br />

die Scheibe auch einige Länderbesonderheiten<br />

im Bezug auf Unfälle auf.<br />

Die Scheibe ist stabil und einfach zu<br />

handhaben, passt in jedes Handschuhfach<br />

und ist aufgrund ihrer<br />

Farben auch nicht zu übersehen. Die<br />

eigene Firmentelefonnummer und<br />

Versicherungstelefonnummer kann der<br />

Fahrer direkt auf die Scheibe eintragen.<br />

Internationale SOS-Scheibe<br />

Drehscheibe<br />

Bestell-Nr. 33016<br />

Verlag Heinrich Vogel Fachverlag<br />

GmbH<br />

81664 München<br />

PERSÖNLICHES<br />

AMÖ-Geschäftsführer<br />

Reinhard Müller 60 Jahre<br />

Seinen sechzigsten Geburtstag feierte<br />

Reinhard Müller, der Geschäftsführer<br />

des Bundesverbandes Möbelspedition<br />

(AMÖ) e.V., am 8. September<br />

diesen Jahres.<br />

Der gebürtige Berliner beendete<br />

1971 mit der zweiten Staatsprüfung<br />

erfolgreich seine Ausbildung zum<br />

Rechtsanwalt.<br />

Schon seit jetzt mehr als 30 Jahren,<br />

um präszise zu sein seit November<br />

1971, brint er seine Tatkraft für die Möbelspediteure<br />

ein. Als ein deutlich sichtbares<br />

Zeichen für sein Selbstverständnis<br />

als Verbandsmanager und seine<br />

Berufsauffassung darf sicher auch gelten,<br />

dass er mit seiner Ernennung zum<br />

Geschäftsführer der AMÖ im Jahr 1984<br />

gleichzeitig seine juristischen Kenntnisse<br />

bevorzugt für die Möbelspediteure<br />

einbringt.<br />

Dass er die Interessen der Unternehmer<br />

nicht nur als Geschäftsführer<br />

der AMÖ in Hattersheim vertritt, versteht<br />

sich fast von selbst. Zu seinen<br />

vielfältigen Aufgaben, die er im Laufe<br />

seines Berufslebens bei der AMÖ<br />

wahrgenommen hat, seien hier nur einige<br />

exemplarisch genannt. So war der<br />

Jubilar Mitglied der Verhandlungskommission<br />

des Bundesmantel-Tarifvertrages,<br />

Mitglied im Beirat für<br />

Verkehrswissenschaft der Fachhochschule<br />

Heilbronn, Leiter der Sozialpolitik<br />

und Berufsausbildung der<br />

Bundesverbände des Deutschen Güterkraftverkehrs,<br />

und bis zur Trennung<br />

von Gewerbewirtschaft und Verband<br />

war er für fünf Jahre auch Geschäftsführer<br />

der Deutschen Möbeltransport<br />

Gesellschaft.<br />

Bis zum heutigen Tag vertritt er die<br />

Interessen der Möbelspediteure als<br />

Mitglied der Vertreterversammlung in<br />

der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.<br />

Zum „alten Eisen“ darf das Geburtstagskind<br />

noch lange nicht gezählt<br />

werden. Denn für die Zukunft hat Müller<br />

sich noch einiges vorgenommen.<br />

Besonders nachdrücklich setzt er sich<br />

für eine höhere Effizienz in der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung ein. Beständig<br />

arbeitet er daran, den Schulterschluss<br />

zwischen der Verkehrswirtschaft und<br />

der gewerblichen Wirtschaft zu intensivieren,<br />

nicht zuletzt um damit die<br />

Position der Möbelspediteure zu verbessern.<br />

Auch die Förderung der politischen<br />

und wirtschaftlichen Einheit<br />

Deutschlands war und ist für ihn auch<br />

weiterhin von hoher Bedeutung. Der<br />

überzeugte Einsatz gegen Schwarzarbeit<br />

zeichnet ihn ebenso aus.<br />

Für den nötigen körperlichen Ausgleich<br />

sorgt der passionierte Langstreckenläufer<br />

mit Tennis, Radfahren,<br />

alpinem Skisport und natürlich Laufen.<br />

Und, wenn die beruflichen Verpflichtungen<br />

es zulassen, entspannt er sich an<br />

der mecklenburgischen Ostseeküste.<br />

48 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!